Freiburg - In der Debatte um Rufbereitschaften für Kontrollen bei Cannabis-Clubs gehen die Behörden auf die Anbau-Vereine zu.
Nach Kritik an der Anforderung, dass montags bis freitags zwischen 9.00 und 17.00 Uhr jemand erreichbar sein und innerhalb einer halben Stunde ein Vereinsmitglied vor Ort sein müsse, werden nach Angaben der Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen Kompromisslösungen angestrebt.
Korrekturen an bestehenden Regelungen
Dabei gehe es darum, dass eine verantwortliche Ansprechperson regelmäßig in diesem Zeitraum an mindestens zwei Tagen erreichbar sein soll, die nach Präferenz des jeweiligen Cannabis-Clubs festgelegt werden. Der Ansatz habe sich sehr gut bewährt. Bestehende Regelungen für Anbauvereinigungen, die früher Genehmigungen bekommen haben, sollten angepasst werden.
"Erste diesbezügliche Kontakte deuten allerdings darauf hin, dass dies als nicht weitgehend genug empfunden wird", teilte eine Sprecherin des Freiburger Regierungspräsidiums mit. Drei Anbauvereinigungen aus Baden-Württemberg haben Klagen wegen der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Auflagen angekündigt. Die Rufbereitschaft sei nicht zu jedem Zeitpunkt erfüllbar, da die Verantwortlichen berufstätig seien, argumentierten sie unter anderem.
Es ist eigentlich nicht davon auszugehen, dass die Überwachungsbehörde in der Regel mehr als einmal pro Jahr den Cannabis-Anbau überprüfen will. Nur wenn sie Handlungsbedarf sieht, könnte es häufiger Kontrollen geben.
Bezahlung von Vorstandsmitgliedern
Ein weiter Kritikpunkt der Vereine betrifft das Gehalt von Vorstandsmitgliedern, das auf die Grenze der geringfügigen Beschäftigung beschränkt werde. Hierzu erklärte das Regierungspräsidium Freiburg, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung sicherstellen wolle, dass die Kernbereiche der Anbauvereinigungen und somit vor allem der gemeinschaftliche Eigenanbau durch aktives Mitwirken der Mitglieder erhalten bleibe. Es solle um den nicht-gewerblichen, privaten Vereinscharakter gehen, nicht um Gewinne oder Anreize durch Erwerbstätigkeit.
Besser bezahlte Beschäftigungsverhältnisse dürfen laut dem Cannabisgesetz nur für Tätigkeiten abgeschlossen werden, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das betrifft zum Beispiel reine Verwaltungstätigkeiten. "Dies gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder, allerdings nicht für Vorstandsmitglieder." © Deutsche Presse-Agentur
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