Bremen - Seit zehn Jahren ist im Land Bremen die oberirdische Ausstreuung von Totenasche erlaubt: Die Nachfrage nach dieser alternativen Bestattungsform ist zwar verhalten - zuletzt aber gestiegen.

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Schwankte die Zahl der Genehmigungen anfangs jährlich zwischen 21 und 45, waren es 2022 bereits 56, ein Jahr später 77 und in diesem Jahr 85, wie eine Sprecherin des Bremer Umweltressorts auf dpa-Anfrage sagte. Seit der Gesetzesänderung habe es rund 410 solcher privaten Beisetzungen gegeben. Dem gegenüber stehen laut Bestatterverband 6.000 Einäscherungen in Bremen.

Eigentlich müssen in Deutschland Urnen mit der Asche von Toten auf Friedhöfen beigesetzt werden, wobei auch Friedwälder rechtlich als solche gelten. Doch Bremen hob im Januar 2015 als erstes Bundesland den Friedhofszwang für Totenasche auf. "Den Bedürfnissen der Verstorbenen und ihrer Angehörigen nach einer individuellen Bestattungsform kann Bremen so gerecht werden", begründete die Sprecherin.

Asche darf auf Privatgrund oder öffentlichen Flächen verstreut werden

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Asche auf privatem Grund oder auf öffentlichen Flächen verstreut werden. Diese Bestattungsform muss im Umweltressort beantragt werden. "In der Regel werden die Aschen im eigenen Garten verstreut", sagt Christian Stubbe, Vorsitzender des Bestatterverbandes Bremen. "Die Verbindung zum eigenen Grundstück ist sicher ein wichtiger Grund."

Die Liberalisierung des Bestattungsrechts bringe aber auch neue Herausforderungen, vor allem für die Einnahmen durch die Friedhofsgebühren, betonte die Behördensprecherin. Diese seien für die Unterhaltung der städtischen Friedhöfe notwendig. Bestatter Stubbe hatte sich nach der Gesetzesreform zunächst besorgt geäußert. "Ich sehe den öffentlichen Zugang zum Beisetzungsplatz immer noch als sehr wichtig an." Er sei aber inzwischen gelassener, da es "wirklich nur einen kleinen Teil der Urnen betrifft".  © Deutsche Presse-Agentur

Urne vor dem Weserstadion
Bremen hat als erstes Bundesland das Verstreuen von Totenasche auf privatem Grund erlaubt. (Symbolbild) © dpa / picture alliance / dpa
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