Die Ampelkoalition will die Größe des Bundestags begrenzen. Mit der Wahlrechtsreform hat sie allerdings die Opposition gegen sich aufgebracht. Jetzt entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Worum geht es?
Für scheinbar simple Probleme gibt es manchmal nur komplizierte Lösungen. Die Wahlrechtsreform ist so ein Fall: Der Bundestag ist in den vergangenen drei Jahrzehnten immer größer geworden, inzwischen kostet er die Steuerzahlerinnen und Steuerzahlen rund eine Milliarde Euro pro Jahr. Deshalb soll das Parlament kleiner werden.
Die Ampelkoalition hat das Bundeswahlgesetz geändert, um den Bundestag zu schrumpfen. Doch diese Wahlrechtsreform stößt auf großen Widerstand – vor allem bei CDU/CSU und Linkspartei. Wir erklären sie Schritt für Schritt.
Das bisherige Wahlrecht: Der Bundestag wurde größer und größer
Zunächst zur bisherigen Regelung: Jede Wählerin, jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl zwei Stimmen.
- Mit der Erststimme wählt man eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus seinem Wahlkreis. Deutschland ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Den 299 Siegerinnen und Sieger ist bisher ein Sitz im Bundestag garantiert. Das sollte sicherstellen, dass alle Regionen im Bundestag eine Stimme haben.
- Mit der Zweistimme wählt man eine Partei. Die Sitzverteilung im Bundestag soll möglichst der Verteilung der Zweitstimmen entsprechen. Wenn eine Partei zum Beispiel 18 Prozent der Zweitstimmen bekommt, soll sie – vereinfacht ausgedrückt – auch 18 Prozent der Sitze im Parlament bekommen.
Allerdings erhalten nicht alle antretenden Parteien Sitze. Sie müssen dafür bisher entweder mindestens 5,0 Prozent der Zweitstimmen bekommen (Fünf-Prozent-Hürde). Oder sie müssen über die Erststimmen mindestens drei Wahlkreise gewinnen (Grundmandatsklausel).
Im Bundeswahlgesetz ist festgelegt, wie die zig Millionen bei der Bundestagswahl abgegebenen Stimmen in Sitze umgerechnet werden. Die Sitze werden auf Ebene der Bundesländer verteilt. Und zwar folgendermaßen: Die Sitze, die einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden zunächst mit den Wahlkreis-Siegern besetzt. Danach werden die Sitze mit den anderen Parteikandidaten "aufgefüllt".
Allerdings kann es passieren, dass eine Partei mehr Wahlkreise gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden. Damit kein Wahlkreis ohne Repräsentanten im Bundestag bleibt, bekommen bisher trotzdem alle Wahlkreis-Sieger einen Sitz. Es entstehen "Überhangmandate". Um das Verhältnis der Zweitstimmen zu wahren, bekommen dann aber andere Parteien zusätzliche Sitze – sogenannte Ausgleichsmandate.
Beispiel: Bei der Bundestagswahl 2021 hätte die SPD in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Zweistimmenergebnis Recht auf vier Sitze gehabt. Allerdings bekamen die Kandidatinnen und Kandidaten der SPD in allen sechs Wahlkreisen die meisten Erststimmen. Die SPD hatte daher zwei Überhangmandate. Damit das Kräfteverhältnis der Zweitstimmen trotzdem erhalten bleibt, bekamen CDU, AfD und Linke in Mecklenburg-Vorpommern jeweils ein Ausgleichsmandat. Das Bundesland hat damit im aktuellen Bundestag fünf Sitze mehr als ursprünglich geplant.
Um auch das Kräfteverhältnis der Bundesländer nicht zu verfälschen, können Überhang- und Ausgleichsmandate für ein Land auch zusätzliche Mandate für andere Länder nach sich ziehen. Und so wird der Bundestag in der Sitzverteilung größer und größer.
In der laufenden Wahlperiode hat das Parlament daher 734 Mitglieder – 137 davon sind Überhang- und Ausgleichsmandate. Das ist keine böse Absicht – sondern eine Folge des Wunsches, sowohl jedem Wahlkreis mindestens ein Bundestagsmitglied zu verschaffen und gleichzeitig im Bundestag das Kräfteverhältnis der Parteien möglichst fair abzubilden.
Die Wahlrechtsreform der Ampel
Jetzt kommen wir zur Reform: Die Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP haben beschlossen, Überhang- und Ausgleichsmandate abzuschaffen. Dafür haben sie die Regeln im Bundeswahlgesetz folgendermaßen geändert.
Wenn eine Partei in einem Bundesland künftig mehr Wahlkreisgewinner als "Zweistimmen-Sitze" hat, kommen nicht mehr alle Wahlkreisgewinner zum Zug. Die Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis die wenigsten Erststimmen bekommen haben, erhalten dann keinen Sitz. So entstehen keine Überhangmandate mehr. Und damit sind auch keine Ausgleichsmandate nötig.
Beispiel: Würde man das jetzt geplante System auf die Bundestagswahl 2021 in Mecklenburg-Vorpommern anwenden, würde die SPD dort nur die vier Mandate bekommen, die ihr aufgrund des Zweistimmenergebnisses zustehen. Die beiden Wahlkreisgewinner, die in ihrem Bezirk die wenigsten Erststimmen bekommen haben, würde also leer ausgehen.
Insgesamt will die Koalition mit der Reform die Zweitstimme stärken. Das Kräfteverhältnis der Zweitstimmen und eine Höchstgrenze von 630 Abgeordneten sollen im Zweifel wichtiger sein als die Vertretung jedes Wahlkreises im Bundestag.
Weil die Erststimme also weniger Bedeutung hat, soll auch die oben erwähnte Grundmandatsklausel wegfallen.
Beispiel: 2021 bekam die Linkspartei bundesweit nur 4,9 Prozent der Stimmen und lag damit unter der Fünf-Prozent-Hürde. Allerdings konnten ihre Kandidaten in drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen holen. Daher wurde die Partei mit ihren 4,9 Prozent trotzdem bei der Sitzverteilung berücksichtigt. Das wäre aber in Zukunft nicht mehr möglich.
Und das ist ein zentraler Knackpunkt der Reform. Bei der Sitzverteilung sollen nur noch Kandidaten zum Zuge kommen, deren Partei es bundesweit über die Fünf-Prozent-Hürde geschafft hat – das gilt auch für die Sitze der Wahlkreis-Gewinner.
Union und Linke klagen vor dem Bundesverfassungsgericht
Nicht nur die Linke sieht damit ihre Chancen geschmälert, wieder in den Bundestag einzuziehen. Auch die CSU macht sich Sorgen: Sie tritt als eigenständige Partei an – wenn auch nur in Bayern. 2021 kam sie damit in der bundesweiten Rechnung auf 5,2 Prozent. Sollte sie in Zukunft bundesweit unter die Fünf-Prozent-Hürde fallen, wäre sie nicht mehr im Bundestag vertreten. Sogar alle Direktmandate über die Wahlkreise wären dann verloren.
Bayerns Regierung, die CDU/CSU-Bundestagsabgeordneten, die Linke und zahlreiche Privatpersonen klagen deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Reform. Auch viele Juristinnen und Juristen sehen die Gesetzesänderung skeptisch.
Widerspricht es dem fairen Parteienwettbewerb, wenn es CSU und Linke in Zukunft schwerer haben, in den Bundestag zu kommen? Oder ist die Reform angesichts eines aufgeblähten Bundestags gerechtfertigt? Das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Am Dienstag, 30. Juli, soll es seine Entscheidung bekanntgeben.
Verwendete Quellen
- gesetze-im-internet.de: Bundeswahlgesetz
- www.wahlen-in-deutschland.de: Deutschland seit 1945 - Bundestagswahlen – Mecklenburg-Vorpommern
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