• Während die Zahl der täglichen Neuinfektionen zunimmt, will der Bund am Freitag weitere Lockerungen beschließen.
  • Welche Regeln sind neu, welche Regeln bleiben und welche Besonderheiten gibt es in den einzelnen Bundesländern?

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Während Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vor einer Sommerwelle warnt und die Zahl der täglichen Neuinfektionen in Deutschland wieder ansteigt, legt die Ampel-Koalition einen neuen Entwurf für das Infektionsschutzgesetz vor und ändert damit wieder einmal die geltenden Corona-Regeln.

Bereits Mitte Februar dieses Jahres hatte die Bundesregierung auf der Basis zwar hoher, aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr steigender Zahlen eine kontrollierte Öffnung und Aufhebung der Corona-Maßnahmen beschlossen. Diese basierte auf den Landesverordnungen der Bundesländer und sollte den Ländern entsprechende Flexibilität bei der Umsetzung garantieren.

Änderungen der Phase eins ab dem 16. Februar:
• Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene entfallen gleichermaßen wie die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Maskenpflicht im Einzelhandel bleibt bestehen

Änderungen der Phase zwei ab dem 4. März:
• Zugang zur Gastronomie und für Übernachtungsangebote wird auf 3G umgestellt
• Öffnung von Diskotheken und Clubs für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus)
• Veranstaltungen in Innenräumen dürfen mit maximal 60 Prozent der Höchstkapazität ausgeführt werden. Mehr als 6.000 Zuschauer sind nicht erlaubt
• Veranstaltungen im Freien dürfen mit einer Auslastung von maximal 75 Prozent stattfinden. Mehr als 25.000 Zuschauer sind nicht erlaubt

Corona-Regeln ab dem 20. März: Tiefgreifende Schutzmaßnahmen entfallen

Ab dem 20. März sollen nun alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen, wobei laut Bundesregierung "Basisschutz" weiter möglich sein soll. Die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen, ein zentraler Aspekt, der viele Menschen betrifft, sollen dagegen entfallen. Eine Arbeit im Homeoffice ist aber bei beiderseitiger Zustimmung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin möglich.

Das gilt laut Bundesregierung "wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt, zum Beispiel bei Tätigkeit in Großraumbüros."

Arbeitgeber haben also die Möglichkeit, Homeoffice zu gewähren. Sie entscheiden darüber hinaus selbst, ob sie Tests anbieten und ob Masken getragen werden müssen.

Ende der bisherigen Corona-Verordnung – Länder in Verantwortung

Da das bisherige Infektionsschutzgesetz am 19. März 2022 ausläuft, brauchte es eine neue Rechtsgrundlage, um weitere Krisenmaßnahmen beschließen zu können. Über den Entwurf wurde am Mittwoch (16.03.) im Bundestag diskutiert, am Freitag (18.03.) soll er verabschiedet werden.

Krisenmaßnahmen sollen dann durch das jeweilige Landesparlament auf regionaler oder Landesebene beschlossen werden können.

FDP-Justizminister Marco Buschmann zeigte sich im ARD-Morgenmagazin zufrieden: "Wir haben, glaube ich, einen sehr guten Kompromiss gefunden." Im Alltagsleben werde es kaum mehr Einschränkungen geben, in Hotspot-Gebieten mit einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems oder neuen gefährlichen Virusvarianten könnten dagegen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Den Bundesländern soll also Rechtssicherheit für jeweils eigene Schutzmaßnahmen gegeben werden.

Neue Corona-Regeln: Diese Maßnahmen sollen bleiben

Während mit dem Auslaufen des bisherigen Infektionsschutzgesetzes erst einmal alle Maßnahmen wegfallen, dürfen die Länder unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen laut neuem Gesetzesentwurf nur noch niedrigschwellige Maßnahmen anordnen (§28a). Ein Überblick:

Maskenpflicht: Die Pflicht des Tragens einer Maske kann nur noch an bestimmten Orten gelten. Dazu gehören Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Dialyseeinrichtungen, die öffentlichen Verkehrsmittel und auch Asylbewerberheime. In Flugzeugen und in Fernzügen soll die Maskenpflicht aber generell und bundesweit bestehen bleiben, wobei die Bundesregierung je nach Pandemieverlauf die Möglichkeit hat, diese Vorschrift auszusetzen (§28b)

Testpflicht: Eine Testpflicht kann zum Schutz vulnerabler Personen weiterhin an bestimmten Orten bestehen. Dazu gehören Krankenhäuser, (ambulante) Pflegeeinrichtungen, aber auch Schulen und Kitas, sowie Asylbewerberheime. Außerdem Justizvollzugsanstalten und in Einrichtungen, in denen "dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren."

Neue Corona-Regeln: Welche Änderungen gibt es?

Neben der Verlagerung der Kompetenzen auf die Länderebene führt die Bundesregierung zwei zentrale Neuerungen ein:

Hotspot-Regelung (§28a): Kommunen oder Kreise können bei einer besonders bedrohlichen und lokal begrenzten Infektionslage auf die neue Hotspot-Regelung zurückgreifen und bei besonders bedenklicher Entwicklung der Infektionslage lokal begrenzte Schutzmaßnahmen anordnen. Dazu gehören Maskenpflicht, Abstandsgebote, die verpflichtende Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und Hygienekonzepte. Der Beschluss muss auf Landesebene erfolgen. Kennzeichen für eine besonders bedrohliche Infektionslage sind eine hohe Zahl von Neuinfektionen, eine neue Virusvariante oder eine mögliche Überlastung der Krankenhäuser.

Begriffsdefinition (§22a): Eine weitere Änderung ist die genaue Definition und Unterscheidung der Begriffe Impfnachweis, Genesenennachweis und Testnachweis. Dadurch sollen Verwirrungen, wie zuletzt um die Gültigkeit des Genesenenzertifikats, das das RKI eigenmächtig auf Basis des Infektionsschutzgesetzes von sechs auf drei Monate herabgesetzt hatte, vermieden werden. Laut Gesetzentwurf bleibt der Genesenenstatus für Ungeimpfte auf 90 Tage festgeschrieben. Durch Rechtsverordnung kann die Bundesregierung davon abweichende Regelungen treffen, "muss aber ausreichende Übergangsfristen vorsehen, damit sich die Bürgerinnen und Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können", wie es im Gesetzesentwurf heißt.

Was ist mit der Impfpflicht und den Quarantäne-Regeln?

Eine allgemeine Impfpflicht wird unabhängig von der Änderung der Corona-Regeln weiter diskutiert. Der Bundestag berät über verschiedene Modelle und Varianten, eine Abstimmung ist aber erst für Anfang April geplant. Bei dieser soll die Fraktionsdisziplin aufgehoben sein.

Wer ein positives Testergebnis erhält, soll sich außerdem weiterhin in Quarantäne beziehungsweise Isolation begeben. Bislang gilt die Quarantäne mindestens sieben Tage lang. Sie kann mit einem negativen PCR- oder Schnelltest beendet werden.

Wenn kein negativer Test vorliegt, dann muss die Quarantäne zehn Tage lang andauern. Der Gesetzentwurf der Ampel-Koalition sieht zur Quarantäne und Isolation keine Änderungen vor. Bei drohendem Zusammenbruch der kritischen Infrastruktur erlaubt auch die bislang geltende Quarantäne-Anordnung Ausnahmen.

Neue Corona-Regelungen: Ab wann und wie lange gelten sie?

Das alte Infektionsschutzgesetz läuft am 19. März aus, die neue Regelung der Ampelregierung soll also ab dem 20. März gültig sein. Es wird bis zum 23. September 2022 vorbehaltlich etwaiger Änderungen bestehen bleiben. Spätestens dann sollen die Regeln außer Kraft treten. Je nach Infektionslage können dann neue Schutzverordnungen für Herbst und Winter nötig werden.

Kleinkraftrad, Moped, Motorroller

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Ab März gibt es in der Corona-Pandemie für die Menschen erste Schritte in Richtung Normalität. Besucher von Fitnessstudios kommen leichter aus ihren Verträgen heraus. Und Besitzer von Kleinkrafträdern wissen, was in Sachen Versicherungsschutz zu tun ist.

Den Ländern wird in der neuen Verordnung außerdem eine Übergangsfrist bis zum 2. April zugestanden (§28a Absatz 10). Fast alle Bundesländer haben daher angekündigt, die bisher geltenden Maßnahmen vorerst bis zum 2. April zu verlängern, so dass in dieser Zeit die Regeln der Phase zwei gelten werden.

Lediglich Sachsen-Anhalt hat eine Verlängerung der Maßnahmen bislang nicht bekannt gegeben, obwohl die Landesregierung Nachschärfungen gefordert hatte. Es gelten daher die Regelungen des neuen Bundesgesetzes.

In den Ländern, in denen die geltenden Maßnahmen zunächst bis zum 2. April verlängert werden, gelten die Regelungen der Phase zwei. Dennoch gibt es einige Unterschiede und Zusatzregelungen, die den Websiten der Bundesländer entnommen werden können. Diese finden Sie hier zusammengefasst.

Die Übergangsregelungen der Bundesländer im Überblick

Baden-Württemberg: Die Landesregierung hat angekündigt, die Maskenpflicht in Innenräumen und Schulen generell bis zum 2. April beibehalten zu wollen.
Bayern: In Bayern soll die Maskenpflicht in Schulen weiter bestehen, wobei diese in Grund- und Förderschulen ab dem 21.03. entfallen soll. In den 5. und 6. Klassen soll sie ab dem 28.03. entfallen. Im Handel gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht. Für Volksfeste gelten bis zum 2. April die Regeln der Gastronomie aus Phase zwei.
Berlin: Der Berliner Senat will die bislang geltenden Corona-Regeln bis zum 31. März verlängern. Ab dem 1. April sollen dann alle Schutzmaßnahmen fallen, mit der Ausnahme der im Bundesgesetz geregelten Basis-Schutzmaßnahmen.
Brandenburg: Die Landesregierung will bestimmte Corona-Regeln bis zum 2. April verlängern: "Angesichts der aktuellen Infektionslage will das Land Brandenburg eine Übergangsfrist, die der Bund im neuen Infektionsschutzgesetz den Ländern einräumen will, nutzen und notwendige Schutzmaßnahmen bis zum Ablauf des 2. April 2022 verlängern", erklärt Regierungssprecher Florian Engels am Dienstag (15.03.) in Potsdam. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen.
Bremen: Der Bremer Senat hat von der Übergangsphase des Bundesgesetzes Gebrauch gemacht und alle bislang geltenden Regelungen bis zum 2. April verlängert.
Hamburg: Der Hamburger Senat hat eine Verlängerung der bislang geltenden Corona-Maßnahmen im Sinne der Übergangsfrist des Bundesgesetzes bis zum 2. April beschlossen.
Hessen: Hessen hat die geltenden Maßnahmen ebenfalls bis zum 2. April verlängert. Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und Diskotheken, sowie die Kontaktdatenerfassung werden aber aufgehoben. Volksfeste müssen nicht mehr infektionsrechtlich genehmigt werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern nutzt ebenfalls die Übergangsphase bis zum 2. April. Neben der Maskenpflicht im Einzelhandel und Nahverkehr gilt diese auch bei Indoor-Sportaktivitäten und für Zuschauer von Veranstaltungen, sowohl drinnen als auch draußen. Die 3G-Regel gilt in der Gastronomie, beim Friseur, im Tourismus und bei großen Veranstaltungen.
Niedersachsen: Auch Niedersachsen nutzt die Übergangsregelung: "Wir werden bis zum 2. April alle Maßnahmen aufrechterhalten, die wir nach dem bislang zu erwartenden Infektionsschutzgesetz aufrechterhalten können", kündigt Regierungssprecherin Anke Pörksen bei der Pressekonferenz des Corona-Krisenstabes des Landes an. Abgeschafft werden aber die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, die Pflicht zur Nutzung der Corona-Warn-App in Gaststätten und Kapazitätsbeschränkungen für Großveranstaltungen.
Nordrhein-Westfalen: Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann prüft, ob Nordrhein-Westfalen die bisherigen Regelungen doch bis zum 2. April verlängert. Eine Sprecherin Laumanns teilt mit: "Der Gesundheitsminister ist der Meinung, dass in der vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Übergangszeit bis zum 2. April eine Maskenpflicht in Innenräumen sinnvoll ist."
Rheinland-Pfalz: Gesundheitsminister Clemens Hoch hat dem Kabinett den Vorschlag gemacht, die Übergangsfrist bis zum 2. April zu nutzen. Die Landesregierung folgt dieser Empfehlung, sodass die bisherigen Maßnahmen übergangsweise gelten. Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen entfallen und ein früheres Freitesten nach einer Infektion soll möglich gemacht werden.
Saarland: Das Saarland verlängert die bestehende Corona-Verordnung bis zum 31. März. Nach endgültiger Verabschiedung des Bundesgesetzes am Freitag (18.03.) will sich der Ministerrat des Landes noch einmal treffen. Nach Informationen der Saarbrücker-Zeitung sind von diesem Treffen aber keine Änderungen zu erwarten.
Sachsen: Sachsen verlängert die geltende Corona-Verordnung bis zum 2. April. Dabei entfallen private Kontaktbeschränkungen, Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und die 3G-Regel im öffentlichen Nahverkehr.
Schleswig-Holstein: Ministerpräsident Daniel Günther hat angekündigt, die Masken-und Testpflicht teilweise bis zum 2. April zu verlängern. Auch die 2G-Plus-Regelung soll in Diskotheken und ähnlichen Etablissements ebenfalls bis zum 2. April gelten.
Thüringen: Thüringen verlängert ebenfalls bis zum 2. April die bislang geltenden Maßnahmen. Davon ausgenommen und damit nicht mehr gültig sind 3G- und Maskenregeln im Außenbereich. Geplant ist außerdem die Abschaffung von 2G-Plus-Regeln, sowie die 3G-Pflicht in bestimmten Bereichen, beispielsweise bei Frisören, aufzuheben.

Achtung! Die Lage ist dynamisch: Hier finden Sie die Informationen der Länder

Weil die Infektionslage dynamisch ist, können sich die Regeln ständig ändern. Die einzelnen Länder können je nach Lage selbstständig Änderungen beschließen. Diese sind auch in der Übergangsphase bis zum 2. April möglich sind. Informieren Sie sich hier über die jeweiligen Websiten der Länder:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Verwendete Quellen:

  • bundesregierung.de: Diese Öffnungsschritte haben Bund und Länder beschlossen
  • dserver.bundestag.de: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
  • saarbruecker-zeitung.de: Lockerungen im Saarland verschoben: Regierung verlängert Corona-Beschränkungen bis Ende März
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