- Am 9. September hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass nicht alle Produkt-Postings in den sozialen Medien als Werbung gezeichnet werden müssen.
- Für die Influencerin Cathy Hummels ist das ein "Meilenstein".
- Sie selbst musste sich bereits wegen vermeintlich nicht markierter Werbung vor Gericht verantworten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. September entschieden, dass nicht alle Produkte, die in Social-Media-Posts genannt werden, als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Influencerinnen und Influencer müssen Dargestelltes nur dann als Werbung kenntlich machen, wenn sie für eine "übertriebene werbliche" Produktpräsentation eine Gegenleistung erhalten.
Im Interview mit ZDFheute live erklärte Influencerin
"Für mich steht an erster Stelle meine Glaubwürdigkeit und Authentizität", sagte Hummels. "Und wenn ich Geld ausgebe für ein Produkt, mein eigenes Geld […], dann möchte ich das einfach aus freier Überzeugung empfehlen dürfen."
Anders verhalte es sich, wenn sie eine Gegenleistung für einen Post bekomme. Da schreibe sie "dann auch Anzeige drunter". "Das ist für mich ehrlich gesagt klar und da appelliere ich auch an mein eigenes Verantwortungsgefühl."
Cathy Hummels: "Ich hoffe, dass mein Urteil wegweisend war"
Was die Zukunft nun bringt, könne sie nicht sagen, meinte Hummels. Aber sie hoffe, "dass mein Urteil jetzt erstmal wegweisend war, dass sich viele weitere Gerichte daran auch orientieren und dass einfach dieser Abmahnwahnsinn für die ganze Influencer-Welt […] eingedämmt wird". Der erste Meilenstein sei geschafft, zeigte sie sich positiv.
Bei Instagram feierte Hummels, die auf der Social-Media-Plattform mehr als 640.000 Follower zählt, das BGH-Urteil. "Was ich mag, mag ich und das sollt ihr wissen. Das ist nicht anders als in einer Frauenzeitschrift", schrieb sie zu einem Bild. "X Jahre habe ich gekämpft und jetzt hat der BGH, das oberste Gericht, das bestätigt."
Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte Cathy Hummels abgemahnt
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte Hummels vorgeworfen, durch Markenplatzierungen und weiterführende Links zu den entsprechenden Webseiten Schleichwerbung zu betreiben, sollten die Produkte nicht dementsprechend gekennzeichnet sein.
Da die Influencerin selbst gekaufte Produkte nicht als Werbung markierte, wurde sie vom Verband abgemahnt. Hummels zog daraufhin vor Gericht. Rund vier Jahre lang zog sich der Streit. Der BGH urteilte nun in drei Fällen, einer davon Hummels.
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