An bestimmten Feiertagen wie dem Karfreitag soll es besonders ruhig zugehen, das ist gesetzlich festgelegt. Teil dessen ist ein Tanzverbot, das je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Es hat einen religiösen und einen sozialen Aspekt, wurde aber in der Vergangenheit an einigen Stellen bereits gelockert.
Mancherorts gilt es schon seit der Nacht zum Gründonnerstag, meist ab der Nacht zum Karfreitag: das Tanzverbot. Obwohl gegen das Verbot oft protestiert, eine Petition eingereicht und es sogar Thema beim Bundesverfassungsgericht wurde, existiert es immer noch. Denn Befürworter, zu denen auch die Gesetzgeber gehören, sagen: Die Ruhe an Feiertagen ist zu schützen - am Karfreitag allemal, an dem Christen des Kreuzigungstods Jesu Christi gedenken, seinem Leiden und Sterben für die Menschheit.
Dass Sonn- und Feiertage "als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" geschützt sind, ist im Grundgesetz in Artikel 140 geregelt. Dieser Artikel 140 befasst sich auch mit der Trennung von Kirche und Staat sowie der Religionsfreiheit und geht auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919 zurück.
Wie die Ruhe konkret auszusehen hat, ist Sache der Bundesländer - ebenso wie die Frage, welche Tage überhaupt Feiertage sind. Auf neun haben sich alle Bundesländer geeinigt (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag und den Tag der Deutschen Einheit), in einigen Regionen kommen weitere hinzu.
Keine "musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb"
Niedergeschrieben sind die Feiertagsregeln in Landesgesetzen und -verordnungen "zum Schutz der Sonn- und Feiertage". In der Regel wird dort unterschieden nach normalen Feiertagen wie dem Pfingstsonntag oder dem 1. Mai und stillen Feiertagen wie dem Karfreitag oder dem Totensonntag (wobei auch das je nach Bundesland unterschiedlich ist). An diesen Tagen sind die Regeln strenger.
Das Wort "Tanzverbot" steht in den Gesetzen und Verordnungen zwar nicht. Verboten sind demnach aber öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter dieser Tage nicht wahren, zudem mitunter auch Sportveranstaltungen und - da kommt das Tanzverbot ins Spiel - "musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb". Gemeint sind damit vor allem Clubs und Diskotheken.
Bei Verstoß droht Bußgeld
Bei einem Verstoß können Veranstalter mit einem Bußgeld bestraft werden. Wie oft das tatsächlich vorkommt, ist aber unterschiedlich. Vom Berliner Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hieß es dazu mal, dass das Ordnungsamt nur selten mit Verstößen gegen das Verbot konfrontiert werde - und das in einem Bezirk, in dem es besonders viele Clubs und Diskos gibt.
Andererseits hat es ein vermeintlicher Verstoß gegen das bayerische Feiertagsschutz-Gesetz bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geschafft. Eine Organisation namens "Bund für Geistesfreiheit München" hatte an einem Karfreitag eine Veranstaltung namens "Heidenspaß-Party" geplant, die von den Behörden verboten wurde. Die Vorinstanzen hatten den Behörden recht gegeben, das BVerfG kam 2016 aber zu dem Urteil: Dieses Verbot war nicht rechtens.
Gericht: Tanzverbote sind zulässig, Ausnahmen müssen aber möglich sein
Das Gericht bemängelte dabei einen speziellen Passus in dem Bayerischen Gesetz: dass es nämlich auch an stillen Feiertagen Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen geben kann, aber auf keinen Fall am Karfreitag. Das war für das Gericht nicht nachvollziehbar und stellte also eine Einschränkung des Rechts auf Versammlungsfreiheit und auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar.
Die Richter sagten nicht, dass Tanzverbote an bestimmten Feiertagen unzulässig seien. Schließlich schreibe man damit keine innere Haltung vor, sondern schaffe "lediglich einen äußeren Ruherahmen". Dieser Ruherahmen dient dazu, sich erholen zu können, Zeit für die Familie zu haben und sich gemeinsamer Werte zu besinnen. Das sei Nichtchristen zumutbar, man könne an dem Tag ja zum Beispiel privat feiern.
Einschränkung der Grundrechte
Für das Tanzverbot spricht laut der Befürworter, dass die Mehrheit der Deutschen christlich geprägt sei. Die Gegner halten mit der zunehmenden Zahl der Kirchenaustritte und der wachsenden Zahl von Menschen mit einem anderen Glauben als dem christlichen dagegen. Sie alle würden durch das Verbot benachteiligt und in ihrer Freiheit eingeschränkt. Dass die Grundrechte hier eingeschränkt werden, steht sogar so in den Gesetzen und Verordnungen. Nach Ansicht der Gesetzgeber, ist diese Einschränkung aber eben nicht unverhältnismäßig.
Dass das Tanzverbot komplett gekippt wird, deutet sich derzeit nicht an. "Am Ende werden stille Feiertage möglicherweise faktisch dadurch reduziert, dass sie auf bestimmte Bereiche wie Gotteshäuser und Gebetszeiten eingeschränkt werden“, sagt der Jurist Fabian Wittreck vom Exzellenzcluster "Religion und Politik" der Universität Münster laut einer Mitteilung. Er sagt aber auch, dass eine Gesellschaft Tage des gemeinsamen Innehaltens brauche, andernfalls gelinge weder Familienleben noch das Handeln von Akteuren der Zivilgesellschaft. Immerhin gebe es ja auch nicht-religiöse stille Feiertage.
Eine Ansicht, die auch der ehemalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Nikolaus Schneider, vertritt. Zwar sei der Schutz des Karfreitags auch Ausdruck der Verwurzelung "unseres kulturellen Erbes im Christentum". Es tue aber einer "Gesellschaft insgesamt gut, wenn sie Tage zum Innehalten hat."
Lockerungen des Tanzverbots in mehreren Bundesländern
Das ganztägige Tanzverbot am Karfreitag bleibt aktuell in ganz Deutschland weitestgehend erhalten. Eine Ausnahme bildet Schleswig-Holstein, dort gilt das Tanzverbot seit Januar 2016 erst ab 2 Uhr Nachts und dauert bis 2 Uhr des darauffolgenden Karsamstags an.
Allerdings wurde in den vergangenen Jahren in mehreren Bundesländern das Feiertagsgesetz angepasst, wodurch das Tanzverbot an einigen Feiertagen gelockert wurde oder sogar ganz aufgehoben wurde.
So gilt das Verbot in Baden-Württemberg seit November 2015 nur noch an folgenden Tagen: Allerheiligen, Allgemeiner Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag, Gründonnerstag (ab 18 Uhr), Karfreitag, Karsamstag (bis 20 Uhr). An den restlichen Feiertagen fällt es seitdem weg.
In Bayern beginnt das Tanzverbot an den stillen Tagen grundsätzlich erst ab 2 Uhr, an Karfreitag und Karsamstag gilt weiterhin ein ganztägiges Verbot.
In Bremen hingegen wurde das Feiertagsgesetz 2013 zunächst gelockert, bevor 2017 eine dauerhafte Beibehaltung des Tanzverbots beschlossen wurde.
Verwendete Quellen:
- Website des Bundesverfassungsgerichts: Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10
- Bayerisches Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) vom 21. Mai 1980
- Website des Bundesinnenministeriums: Nationale Feiertage
- Berliner Gesetz über die Sonn- und Feiertage
- dpa-Meldung auf berlin.de: An Karfreitag wird in Berlin getanzt (14. April 2017)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 140
- Interview mit dem damaligen Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, mit dem Evangelischen Pressedienst (epd) (31. März 2012)
- Pressemitteilung der Universität Münster vom 12. April 2017
- Schleswig Holstein: Landesvorschriften und Landesrechtsprechung: § 6 - Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen vom 21. März 2018
- Website des Staatsministeriums Baden-Württembergs: Tanzverbot an Sonn- und Feiertagen wird gelockert (25. November 2015)
- Website des Bayerischen Landtags: Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 06. Juli 2013
- Interview von Daniela Wakonigg mit Maurice Mäschig auf hpd.de (6. September 2017)
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.