Das BSW hatte eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht, um eine Teilnahme von Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht in der ARD-"Wahlarena" zu erstreiten. Dieses Vorhaben wurde nun mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Keim erstickt.

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Die ARD muss die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht nicht in ihre für Montagabend geplante Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" einladen.

Das folgt aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, das eine Verfassungsbeschwerde des BSW nicht zur Entscheidung annahm. Die Partei zeige nicht schlüssig auf, wie sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt werde, hieß es zur Begründung. (Az. 2 BvR 230/25)

In der Sendung um 21.15 Uhr treten die Spitzenkandidaten Friedrich Merz (CDU), Alice Weidel (AfD), Olaf Scholz (SPD) und Robert Habeck (Grüne) auf und beantworten nacheinander live Fragen des Publikums.

Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) als verantwortlicher Sender lud nur Parteien ein, die konstant bei zehn Prozent oder mehr Zustimmung in den Umfragen für die Bundestagswahl am Sonntag liegen. Das BSW liegt in den Umfragen bei vier bis fünf Prozent.

BSW auch vor Gerichten in NRW ohne Erfolg

Die Partei wehrte sich zunächst vor den nordrhein-westfälischen Gerichten dagegen, dass seine Spitzenkandidatin nicht eingeladen wurde, hatte dort aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden gegen sie.

Das OVG erklärte am Freitag, das redaktionelle Konzept rechtfertige es, Wagenknecht nicht einzuladen. In der Sendung sollten alle relevanten Themen tiefgehend erörtert werden, Nachfragen und Diskussionen sollten möglich sein. Wegen der begrenzten Sendezeit von 120 Minuten sei "eine Auswahlentscheidung auf wenige Personen" nötig gewesen.

Grundsätzlich dürften Parteien nicht willkürlich von Wahlsendungen ausgeschlossen werden, erläuterte das OVG. Sie seien nach dem Gebot der abgestuften Chancengleichheit ihrer Bedeutung gemäß angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl nach Umfragewerten stimme mit diesem Gebot aber überein. Denn Umfragewerte lieferten gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien.

Die Verfassungsbeschwerde des BSW richtete sich gegen dieses Urteil, das vorangegangene Urteil aus Köln und die ursprüngliche Entscheidung des WDR. Sie scheiterte aber nun, ebenso wie ein zusammen mit der Beschwerde eingereichter Eilantrag. (afp/bearbeitet von fte)