Regeln für Kinderfotos machen auch vor familiären Großereignissen im staatlichen Umfeld, wie zum Beispiel einer Einschulung, nicht Halt. Was ist erlaubt – und was nicht? Ein Überblick.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat zur Einschulung eine Information unter der Überschrift "Bildaufnahmen in der Schule: Was ist erlaubt? Wo ist die Grenze?" veröffentlicht. Sie stellt fünf wichtige Regeln für Fotos in Schulen zusammen.
Fotos vom eigenen Kind und anderen Kindern
Die erste Regel besagt, dass es Eltern immer erlaubt ist, Fotos oder Filme vom eigenen Kind zu machen, wenn es allein abgebildet wird. Sind auch andere Kinder abgebildet, so die zweite Regel, sind deren Fotos erlaubt, wenn entweder eine Einwilligung der anderen Kinder bzw. ihrer Eltern vorliegt oder wenn die Aufnahmen den Familien- oder Bekanntenkreis nicht verlassen.
Wann gilt die "Haushaltsausnahme"?
In diesem Fall greift die sogenannte "Haushaltsausnahme" der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Aber Vorsicht: Der Personenkreis darf nicht zu sehr ausgeweitet werden. Sobald Bilder an einen größeren Kreis gelangen, greift die Haushaltsausnahme nicht mehr.
Fotozonen bei größeren Veranstaltungen
Drittens rät die Datenschutzbehörde Schulen dazu, bei größeren Veranstaltungen – etwa Einschulungsfeiern – Fotozonen einzurichten. Dort kann man sich treffen, wenn man auf Fotos abgebildet sein möchte.
Einwilligung, wenn Lehrer im Unterricht fotografieren
Wenn Schulpersonal Aufnahmen aus dem Unterricht anfertigen möchte, so lautet die vierte Regel, muss vorher eine wirksame Einwilligung der Schulkinder eingeholt werden. Sind sie wegen ihres Alters noch nicht in der Lage, die Konsequenzen der Einwilligung abzusehen, bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Vorsicht bei Fotos im Netz und in sozialen Netzwerken
Schließlich gilt besondere Vorsicht, wenn die Schule Bilder oder Videos online verbreitet, sei es auf ihrer Website oder in sozialen Netzwerken. Das ist Thema der fünften Regel. Auch hierfür ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich.
Die Schule muss die Einwilligung dokumentieren – schon allein um nachhalten zu können, welche Bilder aus dem Netz entfernt werden müssen, sollte die Einwilligung widerrufen werden. Letzteres ist ohne Begründung und jederzeit für die Zukunft möglich.
Was ist ein geschlossener Nutzerkreis?
Einer Einwilligung bedarf es für die LDI NRW nicht, wenn die Aufnahmen nur einem geschlossenen Kreis zur Verfügung gestellt werden. Ist das die Facebook-Gruppe aller Eltern und Schüler einer Grundschulklasse oder der Schüler einer Stufe?
Derart konkrete Fragen bleiben offen. Wenn man über soziale Medien Aufnahmen im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis verbreiten will, rät die Behörde dazu, zumindest geschlossene Gruppen oder passwortgeschützte Bereiche zu verwenden.
Konkrete Szenarien
Über die Grundregeln hinaus gibt die Information der Datenschutzbehörde konkrete Tipps für typische Szenarien in der Schule. Sie betreffen das Fotografieren und Filmen bei Einschulungen oder Abschlussfeiern, offizielle Schulfotos und Bildaufnahmen durch Fotografinnen, Fotografen oder andere Dritte sowie Details zu Aufnahmen im Schulunterricht.
Besondere Beachtung findet auch der Einsatz privater Handys durch Lehrpersonal, das Verbreiten von Aufnahmen in sozialen Medien, Internetportalen und auf der Schulhomepage. Schließlich findet man Hinweise für Fotos, die Schülerinnen und Schüler selbst anfertigen, für Bilder für den Schülerausweis, Erinnerungsaufnahmen von Klassenfahrten und das Verschicken von Fotos und Filmen durch die Schulen.
Medienkompetenz schafft Verantwortung
Jeder hat Verständnis für Fotos in der Schule, so der Tenor der Information über Schulfotos. Man soll aber auch die Regeln kennen.
Damit die vielen Regeln auch verstanden, akzeptiert, eingehalten und Fotos verantwortet werden können, rät die Datenschutzbehörde dazu, in der Schule Medienkompetenz gerade mit Blick auf Fotos und Videos zu vermitteln. Das ist wichtig, denn Aufnahmen, die Persönlichkeitsrechte verletzen, sind ein ernstes Problem.
Verwendete Quellen
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: Bildaufnahmen in der Schule: Was ist erlaubt? Wo ist die Grenze?
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