Viele arbeiten derzeit daheim am Küchentisch statt im Büro. Das kann sich auf die Einkommenssteuer auswirken – positiv und negativ. Worauf Sie jetzt schon achten und welche Belege Sie sammeln sollten.
Zwischen 25 und 50 Prozent der Beschäftigten in Deutschland haben wegen der Coronakrise ihren Arbeitsplatz nach Hause verlagert: Sie arbeiteten seit März ganz oder teilweise im Homeoffice, einige tun das auch weiterhin. Erhoben haben die Zahlen die Universität Mannheim und der Branchenverband Bitkom.
Das hat Folgen für die Steuerklärung 2020. Wenn Sie nicht ins Büro fahren, dürfen Sie für diese Tage auch die Entfernungspauschale nicht geltend machen. Andererseits können Sie andere Ausgaben absetzen. Schon jetzt ist es wichtig, bestimmte Belege aufzuheben und sich um Unterlagen zu kümmern.
Was Beschäftigte vom Arbeitgeber brauchen
Wenn Sie im Homeoffice gearbeitet haben und dafür in der Steuererklärung Kosten angeben wollen, müssen Sie das dem Finanzamt nachweisen. "Arbeitnehmer sollten sich eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen", empfiehlt Christina Georgiadis, Pressesprecherin von "Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V." (VLH). Der Lohnsteuerhilfeverein ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen der größte in Deutschland. Er erstellt für die Mitglieder unter anderem die Einkommensteuererklärung und beantragt Förderungen und Zulagen.
In der Bescheinigung des Arbeitgebers sollte stehen, "in welchem Zeitraum der Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und dass Mitarbeiter deshalb von zu Hause aus arbeiten mussten", sagt Georgiadis.
Das ist wichtig: Wenn Beschäftigte freiwillig im Homeoffice tätig waren, erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an. Vielleicht hat der Chef auch eine E-Mail geschrieben, in der das Homeoffice angeordnet wurde. Bewahren Sie diese ebenfalls auf.
Was Arbeitnehmer selbst sammeln und notieren sollten
Sinnvoll ist es außerdem, möglichst exakt aufzuschreiben, wann Sie daheim für die Firma tätig waren, so die Expertin. Legen Sie sich dazu eine Tabelle an und halten Sie Datum und die Zahl der Stunden fest. "Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen", heißt es bei der VLH.
Druckerpapier und -patronen sowie Telefon und Internetanschluss: Manche Arbeitgeber erstatten ihren Mitarbeitern diese Kosten. Wenn nicht, können Sie diese als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dafür brauchen Sie aber als Nachweis die Rechnungen und Quittungen. Das gilt auch für einen neuen Schreibtisch, eine Schreibtischlampe oder einen Monitor, wenn Sie die Gegenstände während der Zeit im Homeoffice anschaffen.
Arbeitsmittel bis maximal 800 Euro netto geben Sie mit dem vollen Betrag in den Werbungskosten an. Waren sie teurer, müssen Sie die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen. Diese ermitteln Sie mithilfe der Afa-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.
Bei den Telekommunikations-Ausgaben geht das Finanzamt davon aus, dass Sie auch privat telefonieren und surfen. Für Grundgebühr sowie Internet- und Telefongebühren dürfen Sie pro Monat entweder bis 20 Prozent absetzen, jedoch höchstens 20 Euro. Falls Sie mehr ausgeben, ermitteln Sie die tatsächlichen beruflichen Kosten mit einer Einzelaufstellung.
Arbeitszimmer oder eine Ecke im Raum absetzen?
Die Werbungskosten sind unabhängig davon, ob Sie auch ein Arbeitszimmer als solches absetzen dürfen. Dieses erkennt das Finanzamt nur unter bestimmten Voraussetzungen an: Es muss sich dabei um einen abgetrennten Raum handeln, der ausschließlich für die Arbeit genutzt werden darf. Darin darf also beispielsweise kein Fernseher oder Heimtrainer stehen.
Steht Ihnen ein solches Zimmer zur Verfügung, müssen Sie für das Finanzamt einen Grundriss Ihrer Wohnung zeichnen, inklusive Quadratmeterangaben. Fordern Sie dafür rechtzeitig Unterlagen vom Vermieter an oder erstellen Sie die Skizze selbst.
Erst wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Kosten für Miete, Strom und Elektrizität absetzen – aber nur anteilig im Verhältnis der Raumgröße zur Gesamtwohnfläche. Misst das Zimmer 15 Quadratmeter und die Wohnung hat insgesamt 100 Quadratmeter, tragen Sie 15 Prozent der Kosten ein, bis zu einer Gesamtsumme von 1.250 Euro pro Jahr. Das dürfen übrigens beide Ehe- und Lebenspartner, wenn beide in einer Wohnung im Homeoffice tätig waren.
Belege in jedem Fall aufbewahren
Was ist aber, wenn Sie zum Arbeiten kein komplettes Zimmer genutzt haben, sondern lediglich einen Schreibtisch im Bügelzimmer oder eine Ecke im Wohnzimmer? Das ist für die Finanzbehörden nicht genug – und die Ausgaben werden nicht anerkannt. So ist es jedenfalls nach aktueller Rechtslage.
Die VLH hält es aber für möglich, dass sich das ändert und "kurzfristig eine politische Sonderregelung kommen kann". Wegen der Corona-Krise könnte der Gesetzgeber neue Vorgaben machen, was sich im Homeoffice absetzen lässt. Christina Georgiadis rät deshalb auch Beschäftigten ohne Arbeitszimmer, vorsichtshalber alle Belege und Aufzeichnungen für Strom und Elektrizität aufzubewahren.
Verwendete Quellen:
- Gespräch mit Christina Georgiadis, Pressesprecherin Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
- Bitkom: Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie
- Universität Mannheim: Die Mannheimer Corona-Studie
- Steuertipps: Homeoffice wegen Corona: Telefonkosten und Internetkosten sind Werbungskosten
- Deutschlandfunk: Homeoffice bei der Steuer absetzen
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