- Der Krieg in der Ukraine lässt auch die Corona-Krise in den Hintergrund rücken. Dennoch gibt es einige wichtige Beschlüsse, die im März greifen sollen.
- Dazu gehört das Zurückfahren von Einschränkungen, vor allem für Ungeimpfte und insbesondere in der Gastronomie und bei Clubs, Diskotheken und Großveranstaltungen.
- Andererseits läuft eine wichtige Frist für Ungeimpfte ab: Bis zum 16. März muss medizinisches und Pflegepersonal einen Impfnachweis erbringen.
Lockerungen in Gastronomie, Diskos und bei Großveranstaltungen
Bei ihrem Treffen Mitte Februar haben Bund und Länder einen Stufenplan zur Zurücknahme der Corona-Einschränkungen beschlossen. Ab dem 4. März soll in der Gastronomie wieder die 3G-Regel greifen. Das bedeutet, dass Geimpfte, Genesene und nun auch wieder Ungeimpfte mit tagesaktuellem und natürlich negativem Corona-Test Restaurants und Kneipen besuchen können.
Zudem dürfen Diskotheken und Clubs wieder öffnen. Hier gilt jedoch 2G+, das heißt, es dürfen nur Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen, negativen Test teilnehmen. (Ausnahme: Geboosterte brauchen keinen Test.)
Für Großveranstaltungen gilt 2G oder 2G+ und es gibt Obergrenzen: Die Auslastung darf bei maximal 75 Prozent der eigentlichen Kapazität liegen, es dürfen drinnen höchstens 6.000 Menschen, draußen höchstens 25.000 sein. Außerdem sollen Masken getragen werden, auch Hygienekonzepte soll es weiterhin geben.
Ab dem 20. März sind weitere Lockerungen geplant. In dem Beschluss heißt es, es gehe um "alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen", Details wurden nicht genannt; die Homeoffice-Pflicht soll allerdings entfallen.
Alle Öffnungsschritte stehen unter dem Vorbehalt, dass die Krankenhäuser nicht überlastet sind. Und: Die Länder sollen je nach Lage vor Ort beschließen können, Lockerungen zurückzunehmen. Die Maskenpflicht, etwa in Bussen und Bahnen, Geschäften und anderen Innenräumen sowie die Abstandregeln sollen erstmal bleiben.
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Nachweispflicht für Corona-Impfung für Ärzte und Pflegekräfte
Ab dem 16. März greift die Impfpflicht für alle, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen arbeiten. Bis zu diesem Datum müssen sie nachgewiesen haben, dass sie vollständig (also zweimal) gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind - es sei denn, sie haben ein Attest, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Über die "einrichtungsbezogene und unternehmensbezogene Nachweispflicht" hatte es einigen Streit gegeben, zuletzt hat aber auch das Bundesverfassungsgericht sie bestätigt. Begründet wird diese spezielle Impfpflicht damit, dass Ärzte, Pflegekräfte und anderes medizinisches Personal viel mit Menschen zu tun haben, die besonders schwer an COVID-19 erkranken können und deswegen eines besonderen Schutzes bedürfen.
Wer sich nicht an diese Impfpflicht hält (und nicht von ihr ausgenommen ist), muss damit rechnen, belangt zu werden - das kann von einem Bußgeld bis hin zu einem Betretungsverbot der jeweiligen Einrichtung reichen. Welche Maßnahmen im Einzelnen ergriffen werden, liegt im Ermessen der Gesundheitsämter. Neben Beschäftigten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Arztpraxen betrifft die Nachweispflicht unter anderem auch Rettungssanitäter, Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen für behinderte Menschen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten.
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Corona-Bonus noch bis Ende März steuerfrei möglich
Schon seit zwei Jahren gibt es die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei bis zu 1.500 Euro Corona-Bonus zahlen. Diese Option läuft nun am 31. März aus. Arbeitnehmer, die eine solche Sonderzahlung bekommen haben, müssen sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Die Zahlung soll den besonderen Belastungen während der Pandemie Rechnung tragen und kann grundsätzlich allen Arbeitnehmer unabhängig von Voll- oder Teilzeit, Minijob oder Kurzarbeit gezahlt werden.
Neues Organspende-Gesetz tritt in Kraft
Am 1. März tritt ein neues Organspende-Gesetz in Kraft. Damit soll unter anderem erreicht werden, dass Bürger besser über die Organspende aufgeklärt werden und auch dass Ärzte und Ersthelfer in ihrer Ausbildung mehr darüber lernen.
Zentrales Element des neuen Gesetzes ist aber ein bundesweites Online-Register, das aus zwei Teilen bestehen soll: Einem Portal, in dem sich Menschen, die Organe oder Gewebe nach ihrem Tod spenden wollen, eintragen können, und einem Portal, in dem Krankenhausmitarbeiter diese Daten abrufen können. Das Register sollte eigentlich am 1. März an den Start gehen, wegen der Corona-Pandemie wurde es aber nicht fertig. Es soll nun frühestens Ende 2022 kommen.
Was sich durch das Gesetz nicht ändert: Nach wie vor müssen Menschen aktiv zustimmen, dass die Organe spenden wollen.
Jedes Jahr im März: Zeitumstellung und neue Kennzeichen
Darüber hinaus gibt es noch zwei jährlich wiederkehrende März-Änderungen: Am letzten März-Wochenende wird auf die Sommerzeit umgestellt. Konkret werden die Uhren in der Nacht von Samstag, dem 26. März, auf Sonntag, dem 27. März, von 2:00 auf 3:00 Uhr vorgestellt. Heißt: Die Nacht ist eine Stunde kürzer, es bleibt morgens etwas länger dunkel und abends länger hell. Die Sommerzeit endet am 30. Oktober.
Moped-, Mofa- und Rollerfahrer (bis 50 ccm Hubraum und 45 oder 60 km/h Höchstgeschwindigkeit, je nach Modell) brauchen ab dem 1. März ein neues Versicherungskennzeichen. Sie können es bei ihrem Versicherer online bestellen, was laut ADAC rund 40 Euro kostet (mit Teilkasko bis zu 100 Euro). Das Kennzeichen hat jedes Jahr eine andere Farbe, dieses Jahr ist es grün. Die Wechselpflicht gilt auch für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge. Wer nach dem 1. März noch mit dem alten (blauen) Kennzeichen fährt, macht sich strafbar und muss bei einem Unfall für den gesamten Schaden aufkommen.
Verwendete Quellen:
- "COVID-19-Trends in Deutschland" des Robert Koch-Instituts
- Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022
- Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten (Stand: 22. Februar 2022)
- Website des Bundesgesundheitsministeriums: Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
- FAQ des Bundesfinanzministeriums zum steuerfreien Corona-Bonus (Stand: 31. Januar 2022)
- Website des ADAC zu Roller-Kennzeichen
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