Die Debatte um die Sterbehilfe ist in Deutschland wieder entflammt. Was erlaubt das Gesetz aktuell und worüber streiten die Politiker? Ein Überblick.

Mehr zum Thema Gesundheit

Was ist Sterbehilfe?

Eine einheitliche Definition für den Begriff "Sterbehilfe" gibt es in Deutschland nicht. Deswegen kommt es oft zu Unischerheiten und Verwechslungen, allerdings ist Genauigkeit hier extrem wichtig.

Vier Formen der Sterbehilfe gibt es:

  • Aktive Sterbehilfe ist, einen anderen Menschen auf seinen expliziten Wunsch hin mit einer tödlichen Substanz zu töten.
  • Passive Sterbehilfe ist, einen anderen Menschen sterben zu lassen, indem man etwas unterlässt oder die lebensverlängernden Maßnahmen abbricht.
  • Indirekte Sterbehilfe bedeutet die Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer Behandlung zur Schmerzlinderung. Der Betroffene hat sein Einverständnis gegeben.
  • Beihilfe zur Selbsttötung beziehungsweise Beihilfe zum Suizid oder auch assistierter Suizid ist die Hilfe zur Selbsttötung. Oft wird hierbei ein Gift bereitgestellt, welches der Betroffene selbst einnimmt.

Wann ist Sterbehilfe nicht strafbar?

Die aktive Sterbehilfe gilt als Tötung auf Verlangen und ist in Deutschland strafbar. Es drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die passive Sterbehilfe durch Unterlassen oder Abbruch hat der Bundesgerichtshof 2010 erlaubt, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Sie kann auch in einer Patientenverfügung erklärt werden.

Die indirekte Sterbehilfe ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996 möglich.

Der assistierte Suizid ist möglich, weil die Selbsttötung vom Grundsatz her nicht strafbar ist. Allerdings gibt es hier eine Grauzone.

Was ist im Moment für Ärzte erlaubt?

Patientinnen und Patienten, die sterben möchten, dürfen die Hilfe von Ärzten in Anspruch nehmen, denn strafrechtlich ist der ärztlich assistierte Suizid erlaubt. Zum Beispiel können Ärzte den Betroffenen tödlich wirkende Medikamente zur Verfügung stellen und vorbereiten. Aber der Patient muss diese aus freiem Willen selbst einnehmen.

Allerdings gibt es hierbei rechtliche Unsicherheiten: Denn unter gewissen Umständen könnten Abgrenzungsprobleme entstehen, die zum Beispiel dazu führen könnten, einen ärztlich assistierten Suizid als Totschlag durch Unterlassen zu bewerten.

Womit begannen die Diskussionen?

In der gesamten aktuellen Sterbehilfedebatte geht es um die Beihilfe zur Selbsttötung. Hintergrund ist eine historische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: 2020 hatte es das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, Paragraf 217 StGB, für verfassungswidrig erklärt.

In diesem erst 2015 beschlossenen Verbot war verankert worden, dass niemand einen kommerziellen Nutzen aus dem Tod eines anderen Menschen ziehen sollte. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, die Hilfe durch Sterbehilfe-Organisationen zu verbieten. Aber die Formulierung der Endfassung verunsicherte vor allem Betroffene und Ärzte.

Denn der in diesem Gesetz verankerte Begriff "geschäftsmäßig" bezog sich nicht auf ein kommerzielles Interesse, sondern auf ein "auf Wiederholung angelegt". Somit machte sich jeder strafbar, der Sterbehilfe regelmäßig und wiederholt leistete. Und das betraf eben auch Ärztinnen und Ärzte, die wiederholt den Suizid ihrer Patienten unterstützten.

Was kritisierte das Bundesverfassungsgericht?

Da der Suizid in Deutschland straflos ist, darf laut den Richtern auch die Beihilfe zur Selbsttötung als solche nicht geahndet werden. Sie erklärten 2020, dass zu einem selbstbestimmten Leben auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod gehöre. Dies umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Wichtige hierbei: Der Suizident muss zum Beispiel das tödliche Medikament selbst einnehmen – aus freiem Entschluss.

Die Richter empfahlen dem Gesetzgeber außerdem, ein Schutzkonzept gegen Missbrauch zu verabschieden.

Worin liegt nun das Problem? Und was haben Ärzte damit zu tun?

Da sich der assistierte Suizid nun rechtlich in einer Grauzone befindet, wird es für Menschen mit einem Sterbewunsch in Deutschland weiterhin schwierig sein, einen Arzt zu finden, der ihnen hilft (siehe oben). Manche greifen deswegen auf die umstrittenen Sterbehilfe-Organisationen zurück oder weichen ins Ausland wie die Schweiz aus.

Was muss sich ändern?

Unstrittig ist, dass es dringend eine neue gesetzliche Regelung für den assistierten Suizid braucht. Sie muss dem Anspruch auf ein selbstbestimmtes Sterben und dem Lebensschutz gleichermaßen genügen. Offen ist aber, wie das aussehen soll.

Worüber hat der Bundestag nun abgestimmt?

Drei Jahre nach der folgenreichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit nach drei Jahren intensiver Beratungen wurde im Bundestag fraktionsübergreifend über zwei Gesetzentwürfe abgestimmt.

Der Vorschlag der Gruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) setzte als Bedingung auf eine Beratung. Außerdem sollte eine solche Beihilfe nur ab 18 Jahren möglich sein.

Die Gruppe um Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) sah eine psychiatrische oder psychotherapeutische Begutachtung als Voraussetzung vor, um straffrei tödliche Medikamente zu bekommen.

Beide Vorschläge verfehlten jeweils eine Mehrheit, die Hilfe zur Selbsttötung ist damit in Deutschland weiterhin nicht rechtssicher. Den Antrag "Suizidprävention stärken" nahm der Bundestag dagegen an.

Welche Reaktionen gab es?

Gut sei, dass Suizidhilfevereine keine uneingeschränkte Vollmacht hätten, sagte beispielsweise Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Keine der abgelehnten Initiativen sei zufriedenstellend gewesen.

Ähnlich sah es auch Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, laut einer Pressemitteilung: "Es ist richtig, dass der Bundestag heute noch keine Entscheidung über ein Suizidhilfegesetz getroffen hat." Das sei erst der zweite Schritt: "Wir brauchen zunächst einmal ein umfassendes Gesetz zur Vorbeugung von Suiziden. Der Bundestag hat dafür mit dem heute angenommenen Entschließungsantrag die Weichen gestellt."

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, sagte nach der Entscheidung im Bundestag: "Ich bedauere es, dass der Gesetzentwurf der Abgeordnetengruppe Castellucci/Heveling keine Mehrheit gefunden hat. Dieser Gesetzentwurf hätte mit seinem Schutzkonzept dazu beitragen können, dass der assistierte Suizid in Deutschland nicht zur gesellschaftlichen Normalität am Lebensende wird."

Verwendete Quellen:

  • Verbraucherzentrale: Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben - Was das bedeutet
  • Deutsche Stiftung Patientenschutz : Was heißt Sterbehilfe? Was sind die rechtlichen Hintergründe, was die ethischen?
  • Deutsche Bischofskonferenz: Sterben in Würde
  • Bundesverfassungsgericht: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
  • Website des deutschen Bundestags

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von Suizid-Gedanken betroffen sind, wenden Sie sich bitte an die Telefon-Seelsorge unter der Telefonnummer 0800/1110-111 (Deutschland), 142 (Österreich), 143 (Schweiz).

Hilfsangebote für verschiedene Krisensituationen im Überblick finden Sie hier.

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.