Bald beginnt sie wieder – die Turniersaison. Doch Achtung: Wer dann mit dem Pferdetransport unterwegs ist, sollte sich erst einmal schlau machen. Denn es gelten neue Regeln!

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Egal, ob Du mit Deinem Pferd zum Turnier, Training oder in den Urlaub fährst: Seit dem 1. Januar gibt es im Straßenverkehr neue Regeln. Und die treffen auch den Pferdetransport. Auch wenn es nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist…

Denn: Jetzt gilt, dass Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen, sofern sie einen Anhänger ziehen. Das bedeutet gleichzeitig: Der Fahrer muss sich an Ruhe- und Lenkzeiten halten muss. Dazu braucht jeder Fahrer eine Fahrerkarte. So wird die Nutzung des Fahrtenschreibers dokumentiert.

Das Besondere: Von dieser Regelung sind auch Pferdesportler betroffen, die in großen Linern mit Pferdeanhängern unterwegs sind, informiert die FN. Die neuen Fahrtenschreiber sind übrigens nicht nur in der Lage Fahrzeiten aufzuzeichnen. Sie können auch Grenzübertritte registrieren, Standorte beim Be- und Entladen erfassen und speichern. Die technischen Anforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 geregelt.

Wer sich nicht daran hält, muss zahlen: Bei Missachtung kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.500 Euro verhängt werden.

Pferdetransport: Unbedingt aufs Gewicht achten

Schon seit dem 1. Juli 2024 gilt auch für kleinere Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) die Mautpflicht. Viele der typischen kleinen Pferdetransporter liegen genau an der Gewichtsgrenze. Bei Kontrollen stellte das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) jedoch häufig fest: Diese Transporte sind zum Teil deutlich überladen.

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Wer erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen. Viel teurer wird es, wenn es zu einem Unfall kommt. Denn: Bei einem Verkehrsunfall kann es dazu führen, dass man wegen Missachtung der Sorgfaltspflicht eine Mitschuld erhält . Das heiß: Man haftet teilweise – oder sogar ganz. "Es ist außerdem davon auszugehen, dass ein Versicherer die Leistung verweigert, wenn nach Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass die schwerwiegende Überladung der Hauptgrund für den Unfall ist. Dann gibt es bei der Kaskoversicherung keine Entschädigung", sagt Johannes Rennebaum, Logistik-Berater aus Halle/Westfalen.  © Pferde.de