Urlaubsfotos teilt man heute meist öffentlich. Facebook und Reiseblogs haben längst das klassische Fotoalbum für unsere Urlaubsbilder abgelöst. Schnappschüsse bewegen sich dadurch online plötzlich in einem Raum, in dem es um Urheber-, Persönlichkeits- und Markenrechte geht. Was gilt es zu beachten?

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Das Recht am eigenen Bild

Dass wir Bilder, auf denen andere Menschen klar zu erkennen sind, nicht einfach veröffentlichen können, ist eigentlich logisch. Denn wir möchten in der Regel auch selbst entscheiden, ob ein Bild von uns veröffentlicht wird oder nicht.

Beachten wir allerdings wirklich immer das Persönlichkeitsrecht der anderen, wenn wir ein Bild etwa bei Facebook hochladen? Rechtlich brauchen wir für jedes Foto das Einverständnis der abgebildeten Personen. Neben schriftlicher und mündlicher Einwilligung gilt zum Glück aber auch schon ein eindeutiges Verhalten wie Lächeln in die Kamera oder Posieren.

Zudem werden Personen im rechtlichen Sinne als sogenanntes Beiwerk betrachtet, wenn sie offensichtlich nicht Hauptmotiv eines Fotos sind. Sie brauchen also nicht die Zustimmung aller Touristen, wenn Sie eine sehr attraktive Sehenswürdigkeit im Urlaub ablichten.

Andere Länder, andere Regeln

Ob das zustimmende Lächeln oder Posieren auch im Ausland immer ausreicht sollten Sie zur Sicherheit erfragen. In Brasilien zum Beispiel führte das Fotografieren von Kindern und Jugendlichen in Badebekleidung am Strand in der Vergangenheit schon zum Einschreiten der brasilianischen Behörden.

Informationen wie diese erhalten Sie online beim Auswärtigen Amt. Bevor Sie wegen Urlaubsschnappschüssen in Bedrängnis geraten, können Sie sich vor Ihrer Urlaubsreise dort über landesspezifische Besonderheiten informieren. Denn in einigen Ländern gibt es weitaus strengere Regeln als in Deutschland.

Bei Flughäfen, Hafengebieten, Palästen oder Moscheen ist das Fotografieren oft nur eingeschränkt erlaubt. Je nach lokalen Regelungen laufen Sie Gefahr, dass man Ihre Kamera und Speicherkarte konfisziert. Sie sollten sich also besser vorab über ihr Urlaubsziel oder vor Ort bei den Einheimischen erkundigen, ob das Fotografieren erlaubt ist oder nicht.

Keine europaweiten Regelungen beim Urheberrecht

Dass Aufnahmen vom Eiffelturm bei Nacht heikel sind, hat mittlerweile die Runde gemacht. Hingegen ist es erlaubt, ein Bild vom Brandenburger Tor bei Nacht zu veröffentlichen. Es gibt in der EU dafür keine einheitliche Regelung.

Andere Länder, andere Urheberrechte. In Deutschland gilt die Panoramafreiheit: Bilder eines Bauwerks, die von öffentlichem Boden aus für private Erinnerungen fotografiert werden - also zum Beispiel von der Straße oder einem öffentlichen Platz - dürfen zu nicht-kommerziellen Zwecken veröffentlicht werden.

In Frankreich gilt dieses Recht nicht. Die Urheberrechte am bei Nacht beleuchteten Eiffelturm sind bereits 1985 als Kunstwerk von der Betreibergesellschaft SETE gesichert worden.

Wenn Sie den Zusatz: "copyright Tour Eiffel – illuminations Pierre Bideau" unter Ihr Bild schreiben, dürfen Sie Ihre Urlaubsfotos für private Zwecke auf Blogs und in sozialen Medien aber veröffentlichen.

Ohne diesen Zusatz kann die Gesellschaft die Unterlassung oder gar einen Schadenersatz von Ihnen verlangen.

Im Stadion lauern Urheberrechtsverstöße

Wussten Sie, dass Fotos, die Sie mit Ihrem Kumpel im Stadion während eines Fußballspiels machen, ausschließlich für den privaten Gebrauch erlaubt sind und nicht auf Facebook gepostet werden dürfen? Wo das steht? In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die akzeptieren Sie, wenn Sie sich das Ticket kaufen.

Nur ganz ehrlich, wer liest denn die AGBs für ein Sportevent? Hier ein Ausschnitt aus den Tagesticket-AGBs von Eintracht Frankfurt (§ 10.6e):

"Ohne vorherige Zustimmung durch Eintracht Frankfurt ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. [...] In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung durch Eintracht Frankfurt Bild-, Ton und/oder Videoaufnahmen, ganz oder teilweise, live oder zeitversetzt über Internet und/oder andere Medien (einschließlich Mobile Devices, wie z. B. Smartphones, Tablets etc.) zu übertragen und/oder öffentlich zu verbreiten und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen."

Gilt das auch, wenn Ihnen bei Facebook, Twitter und Instagram nur Ihr enger Freundeskreis folgt? Ja! Denn das Posten ist gleichzusetzen mit Veröffentlichen – auch wenn man die Bilder nur den eigenen Freunden zugänglich macht.

Die Formulierung von Eintracht Frankfurt ist zudem eindeutig: Übertragung von Bild, Ton und Video über Internet ist untersagt - egal ob live oder zeitversetzt.

Wenn Sie veröffentlichen und der Rechteinhaber, also der Verein, Ihren Verstoß verfolgt, drohen Ihnen Strafen von Stadionausschluss bis zu einer in die Tausende gehenden Geldstrafe. Das sollten Sie bei jeglichen Events, die Sie im Urlaub besuchen, im Hinterkopf behalten.

Übrigens, der unbefugte Bildversand via WhatsApp verletzt das Recht am eigenen Bild einer Person. So hat es das Landesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 28. Mai 2015 entschieden.

Das Versenden von Bildmaterial via WhatsApp gilt als Verbreiten im Sinne des Kunsturhebergesetzes, woraus sich Unterlassungsansprüche ableiten lassen.

Kunstwerke: Aufpassen bei Urheber- und Hausrechten

Und wie ist es bei Kunstwerken, die fest im öffentlichen Raum zu finden sind? Wenn sich ein Werk bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, darf man die Bilder in Deutschland veröffentlichen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle fotografiert wurden.

Im Jahr 2016 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass unter diese Regelung auch der AIDA Kussmund (Markenzeichen von AIDA Cruises) fällt. Denn auch wenn sich die Schiffe, auf denen das Design angebracht ist, bewegen, so ist die Intention der Kunst, dass das Markenzeichen immer öffentlich gesehen werden kann.

Bei Kunstinstallationen im öffentlichen Raum, die nur für einen gewissen Zeitraum angedacht sind, greift jedoch das Urheberrecht. Vor dem Knipsen sollten Sie also besser fragen, bevor Sie im Urlaub von einem Event spontan Bilder im Netz veröffentlichen.

In Museen gilt übrigens das Folgende: Ist das Fotografieren nicht generell verboten, darf man Bilder ohne Nachfrage für den privaten Zweck machen. Möchte man sie veröffentlichen, wird es komplizierter.

Auf der einen Seite gibt es das Urheberrecht. Hier gilt: 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers erlischt sein Recht am Werk. Also Vorsicht bei jüngerer Kunst! Und auch bei anderen Kunstwerken erkundigt man sich besser vorher.

Für das betreffende Kunstwerk gilt zudem auch noch das Hausrecht des Museums. Auch hier fragt man lieber nach, ob das Veröffentlichen von Fotos erlaubt ist.

Zusammengefasst: Was früher mit dem analogen Fotoalbum kein Thema war, wird im digitalen Zeitalter immer komplexer. Bei jedem selbstgemachten Foto, das Sie im Internet hochladen oder über einen Messenger verbreiten, müssen Sie sich vorher Gedanken machen, ob Sie die Rechte von irgendjemandem verletzen könnten.

In der Regel werden zwar eher Unternehmen wegen nicht eingehaltenen Bildrechten abgemahnt oder verurteilt, dennoch betreffen die Regelungen und Gesetze auch den Privatbereich.

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