• Das Homeoffice ist in Coronazeiten für viele Beschäftigte Realität.
  • Viele statten sich derzeit noch aus - und hier gibt es eine gute Nachricht.
  • Wer sich neue Hard- oder Software anschaffen muss, profitiert nun von einer steuerlichen Neuerung.

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Die Anschaffung von Hard- und Software macht sich steuerlich bezahlt. Denn die Ausgaben können abgesetzt werden. Bisher mussten die Kosten oft über die Nutzungsdauer verteilt werden, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das ist jetzt anders

Rückwirkend zum 01.01.2021 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Computern, deren Komponenten und Software erhebliche Vereinfachungen ergeben. "Solche digitalen Wirtschaftsgüter müssen nun nicht mehr abgeschrieben werden, sondern wirken sich im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich aus", sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll

Bislang mussten Computer über drei Jahre abgeschrieben werden - jetzt nicht mehr

Bisher betrug die Abschreibungsdauer bei Computern, Laptops und Druckern sowie Scannern drei Jahre. Das heißt, die Kosten konnten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden.

Die Nutzungsdauer für solche Wirtschaftsgüter wurde nun auf ein Jahr festgelegt. Damit sind die Abschreibungsregelungen mit der Verteilung der Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht mehr anzuwenden.

Die Verteilung der Anschaffungskosten kommt nur für Wirtschaftsgüter in Betracht, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt.

Was ist mit Rechnern die vor 2021 gekauft wurden? Restwert absetzen

"Ziel der Neuregelung ist es, Unternehmen und Arbeitnehmer bei der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice zu unterstützen", erläutert Nöll. Eine betragsmäßige und zeitliche Begrenzung dieser neuen Sofortabschreibungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung ist lediglich die Anschaffung der digitalen Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2020. Für Computer, deren Peripheriegeräte und Software, die bereits vor dem 01.01.2021, angeschafft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA.

"Das heißt, die Restbuchwerte zum 31.12.2020 werden im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben und berücksichtigt", erklärt Nöll. Das gilt unabhängig davon, wie lange die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch wäre.

Weitere Steuer-Änderungen durch die Home-Office-Zeit in der Pandemie, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengestellt. (dpa/mgb)

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