In Berlin arbeiten, aber in Hamburg wohnen – das ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Nachvollziehbar ist es, wenn Betroffene da nicht täglich pendeln möchten, sondern sich eine Zweitwohnung am Ort der Arbeitsstelle suchen. Und steuerlich sinnvoll ist es auch: Denn die Kosten für die Zweitwohnung sind bis zu einer gewissen Höhe steuerlich abziehbar. Mit einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gibt es jetzt sogar noch Privilegierungen. Lesen Sie alles Wichtige rund um die doppelte Haushaltsführung.

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Es gibt viele Gründe, seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort zu haben als dem Ort seiner Beschäftigung: Das kann zum Beispiel passieren, weil Betroffene den Job wechseln oder weil sie in die Wohnung des Partners ziehen, der in einer anderen Stadt wohnt.

Verhindern lassen sich lange Fahrtwege zur Arbeit, indem man sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung sucht. Um die finanzielle Doppelbelastung zu minimieren, gewährt der Fiskus den Abzug der Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder – im Fall einer Selbstständigkeit – als Betriebsausgaben in Höhe von maximal 1.000 Euro im Monat. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen vorliegen.

Wann das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennt

Schauen wir uns die Voraussetzungen anhand eines Beispielsfalls an.

Beispiel: Arbeitnehmer A lebt seit Jahren mit seiner Frau in seinem Heimatort Leipzig und sucht sich einen neuen Job in Berlin. Er findet in Potsdam eine kleine Zweitwohnung und fährt an jedem Wochenende in seine Hauptwohnung bei seiner Frau in Leipzig. Die Kosten teilen sich die beiden.

  • Erste Voraussetzung ist, dass A die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen mietet. Aufgrund des Jobwechsels bei A liegt die Voraussetzung vor.
  • Ferner muss die Zweitwohnung am Beschäftigungsort liegen. Diese Voraussetzung ist dann auch noch gegeben, wenn die Arbeitsstätte von der Zweitwohnung schneller erreichbar ist. Die Wohnung von A liegt zwar nicht in Berlin, von Potsdam ist die Stelle jedoch viel schneller erreichbar als von Leipzig.
  • Zudem muss A am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand haben und mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten daran tragen. Da A und seine Frau sich die Kosten der gemeinsamen Wohnung teilen, liegt auch diese Voraussetzung vor.
  • Zuletzt muss der Hauptwohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellen. Auch diese Voraussetzung ist gegeben, da er mit seiner Frau in Leipzig dauerhaft niedergelassen ist.

Das Finanzamt wird demnach bei A eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen.

Unterkunftskosten: Maximal 1.000 Euro im Monat

Aber welche Kosten für die Zweitwohnung können Sie nun abziehen, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen?

Maximal 1.000 Euro Unterkunftskosten sollen es monatlich sein, die Sie im Falle einer doppelten Haushaltsführung geltend machen können. Hierbei muss es sich um Aufwendungen für die Unterkunft selbst handeln, also beispielsweise um:

  • Mietkosten (Bruttokaltmiete) bei Mietwohnungen
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, also Abschreibung über die Nutzungsdauer bei Eigentumswohnungen, sowie Schuldzinsen
  • Betriebskosten (Nebenkosten wie Heizung, Strom, Müllabfuhr und Wasser)
  • Reinigungs- und Pflegekosten
  • Rundfunkbeitrag
  • Miete oder Pacht für KFZ-Stellplatz oder Garage
  • Hausratversicherungen

Erfreulich: Neue BFH-Rechtsprechung bringt Klarheit und mehr Geld

Nicht ganz klar war bisher, wie das Finanzamt die Kosten für Möbel behandelt. Es gibt hier aber erfreuliche Neuigkeiten seitens des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17): Die Begrenzung auf 1.000 Euro im Monat bezieht sich nicht auf Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände.

Das bedeutet: Diese können Sie zusätzlich zu den Unterkunftskosten geltend machen – und zwar in unbegrenzter Höhe. Einzige Grenze: Die Aufwendungen müssen im Rahmen des Notwendigen bleiben.

Wie viel dies an Ersparnis bringt, zeigt unser Beispiel.

Beispiel: A hat folgende Aufwendungen für seine Wohnung:

  • Kaltmiete: 800 Euro
  • Betriebskosten: 200 Euro
  • KFZ-Stellplatz: 100 Euro
  • Reinigungskosten: 80 Euro
  • Couch: 600 Euro
  • Bett: 700 Euro
  • Küche: 800 Euro

Die Unterkunftskosten (1.-4.) betragen 1.180 Euro im Monat. Tatsächlich darf er nur 1.000 Euro geltend machen. Hingegen betragen die Kosten für die Möbel 2.100 Euro, die er nach dem neuen BFH-Urteil in voller Höhe geltend machen kann.

Übrigens: Betragen die Anschaffungskosten für die Möbel einzeln mehr als 952 Euro inkl. MWSt., handelt es sich nicht mehr um geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Kosten für diese müssen Sie dann über die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben. Die Dauer liegt für Möbel bei 13 Jahren.

Abwandlung: Die Kosten für die Couch von A liegen bei 2.000 Euro. In diesem Fall kann A nur 2.000 Euro / 13 Jahre = 154 Euro jährlich als Werbungskosten ansetzen.

Was können Sie noch geltend machen?

Neben den Unterkunftskosten, die auf 1.000 Euro im Monat begrenzt sind, und den Einrichtungskosten können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung noch weitere Kosten in der Steuererklärung ansetzen:

Fahrtkosten

Für Fahrten zum Hauptwohnsitz sind die Kosten ebenfalls abziehbar. Das gilt für Heimfahrten, etwa am Wochenende (Familienheimfahrten), sowie einmalig für Hin- und Rückfahrt aufgrund des Wohnungswechsels. Abziehbar sind in diesen Fällen:

  • Auto: 30 Cent pro Entfernungskilometer
  • Bus oder Bahn: 30 Cent pro Entfernungskilometer oder tatsächlich entstandene und nachgewiesene Reisekosten
  • Flugzeug: tatsächlich entstandene Reisekosten (Flugtickets aufheben!)
  • Fahrten aufgrund des Wohnungswechsels

Verpflegungsmehraufwand

Im Zeitraum von bis zu drei Monaten nach dem Einzug in die Zweitwohnung können Sie außerdem Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Das gilt für die Zeit, in der Sie nicht in Ihrer Hauptwohnung sind, und zwar:

  • bei Abwesenheit von 24 Stunden: 24 Euro
  • bei Abwesenheit von 8-23,9 Stunden: 12 Euro

Umzugskosten

Zuletzt können Sie im Fall des Umzugs auch die dafür entstandenen Kosten geltend machen – und zwar in voller Höhe. Das gilt sowohl für Umzugshelfer, Umzugswagen und Umzugskartons als auch für Maklerkosten. Voraussetzung: Sie weisen die Kosten nach.

Fazit: Auch wenn es für viele schwer ist, mit der Aufnahme einer Zweitwohnung am Arbeitsort ein Stück Heimat aufzugeben – finanziell gesehen ist es zu verschmerzen und kann sich sogar richtig lohnen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Annika Haucke ist seit 2014 Rechtsanwältin und Marc Müller seit 2001 Steuerberater. Herr Müller ist Vorstand der 2014 gegründeten Steuerberatungsgesellschaft felix1.de, für die beide tätig sind.
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