"Clickbaites" ködern Nutzer auf Kosten Prominenter. Das ist verboten und kann teuer werden. Der Bundesgerichtshof hat das Persönlichkeitsrecht von Prominenten daher kürzlich gestärkt.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
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"Die Bundeskanzlerin ist schwanger". Mit dieser Ankündigung kann man beim Verkaufen einer Boulevardzeitung in der Kneipe nur ein müdes Lächeln ernten. Der Wahrheitsgehalt dieser Anpreisung ist gleich Null und die Schlagzeile des Blattes hat auch nichts mit einer schwangeren Kanzlerin zu tun.

Es geht lediglich darum, Aufmerksamkeit mit einer Lüge über eine Prominente zu erzeugen und die Verkaufszahlen für die Zeitung zu erhöhen. Man wünscht dem Zeitungsverkäufer vermutlich viel Erfolg. Der "Trick" dürfte niemanden stören, denn es ist ein erkennbar harmloser Witz.

Wie man mit Lügen Geld verdienen kann

Würde man aber im Netz ein Foto der Kanzlerin zeigen, dass man mit dem Text "Angela Merkel schwanger. Wie Best-Ager Nachwuchs planen" unterlegen würde, dann sähe das anders aus. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich für ein Foto von Günter Jauch entschieden, das suggerierte, er sei krank.

Die Nutzung eines Bildes ohne redaktionellen Bezug im Netz, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, nennt man "Clickbait" ("Klickköder"). Die Frage, ob ein Prominenter schwer krank sein könnte, verspricht eine Tragödie, macht in Sekundenbruchteilen neugierig und verlockt zum Klick auf die Seite. Weil in der Internetwelt Kundeninteressen an Klicks gemessen werden, sind sie eine Art Währung. Je mehr Klicks, desto mehr Reichweite hat eine Werbeanzeige im Netz und je mehr Geld bringt sie ein.

Diese anlasslose Verwendung des Bildes muss sich ein Prominenter nicht gefallen lassen. Günter Jauch konnte dafür 20.000 Euro verlangen, denn das hätte der Werbende für den Werbevertrag über die Nutzung des Gesichts des Prominenten nach Auffassung des BGH an diesen zahlen müssen.

Prominente entscheiden selbst über ihre Vermarktung

Die Entscheidung stärkt das Recht am Bild von Prominenten. Es ist ein wesentlicher vermögensrechtlicher Teil ihres Persönlichkeitsrechts. Ob und wie sie es vermarkten wollen, ist ihre Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn die Geschichte hinter dem Köder weder wahr ist noch redaktionellen Hintergrund hat, ist das eindeutig.

Die Entscheidung aus Karlsruhe ist daher richtig, denn hinters Licht geführt werden die Nutzer im Netz schon genug.

Solche Fälle unterscheiden sich deutlich von Überschriften, die mit geschickten Formulierungen Interesse für real existierende Themen wecken und auch von Teasern, die offenkundig Witze sind.

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