Im Frühjahr 2019 verbreitete eine Norm des europäischen Urheberrechts Angst und Schrecken. Art. 17 DSM-RL hieß das Schreckgespenst der EU-Urheberrechtsrichtlinie, das die Verantwortung für verbotene Inhalte im Netz von den Nutzern nehmen und auf die Plattformen wie YouTube übertragen sollte.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
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"Kommt Art. 17 ist das Internet tot." Überspitzt gesagt, propagierte eine Allianz aus Google, Abmahnanwälten und verunsicherten Nutzern vom Schulkind bis zum netzaffinen Rentner Parolen wie diese. So schlimm, wie es von vielen öffentlich vehement verbreitet wurde, war es bei Licht betrachtet nicht. Art. 17 kam, YouTube musste nicht abgeschaltet werden.

Nach gut einem Jahr hat das Justiz- und Verbraucherschutzministerium am 24. Juni 2020 einen Diskussionsentwurf vorgelegt, der das europäische Recht für Deutschland umsetzen soll. Der Entwurf räumt die wesentlichen Punkte ab, die der europäischen Vorgabe als unlösbare Probleme angehangen wurden.

Bagatellschwelle für Filme, Fotos und Texte

Es soll eine gesetzliche Erlaubnis für Memes von geschützten Inhalten geben. Das erhält die Jugendkultur im Netz. Wer als Nutzer davon Gebrauch macht, kennzeichnet seinen Inhalt und der darf dann von der Plattform vorab nicht geblockt werden.

Auch Inhalte unterhalb einer Bagatellschwelle bis 20 Sekunden bei Film oder Tonspur, bis 1.000 Zeichen bei Texten oder bis 250 KB Datenvolumen bei Fotos sind gesetzlich erlaubt und die Rechteinhaber werden über Verwertungsgesellschaften pauschal entschädigt. Nur was offenkundig rechtswidrig ist im Netz, wie ein aktueller Film am Tag des Kinostarts, wird geblockt.

Diese Bagatellschranke ist zwar vermeintlich klar, aber es müssen dabei zwingend auch die besonderen Interessen der Urheber gewährleistet werden und Lizenzmodelle wie die von TikTok dürfen nicht pauschal ausgehebelt werden. Dies müssen nun die Experten diskutieren.

Dank Urheberrecht soll das Netz gerechter werden

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist mit seinen Ansätzen nicht alleine. Die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht hat im März 2020 einen Vorschlag zur Umsetzung von Art. 17 DSM-RL veröffentlicht, der wesentliche Ergebnisse des BMJV-Entwurfs vorzeichnet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat am 23. Juni 2020 ein Gutachten veröffentlicht, dessen Ergebnisse in weiten Teilen dem Vorschlag aus Köln entsprechen und dem Diskussionsentwurf des BMJV den Weg bereiten.

Der Diskussionsentwurf des BMJV zur Umsetzung des europäischen Urheberrechts ist mutig und pragmatisch. Durch das neue Urheberrecht wird das Internet nicht abgeschafft. Es wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur dank Urheberrecht gerechter. Das nennt man rechtsstaatliche Demokratie.

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Verwendete Quellen:

  • bmjv.de: Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
  • Kölner Forschungsstelle für Medienrecht der TH Köln: Stufenkonzept gegen Overblocking und Uploadfilter
  • Verbraucherzentrale Bundesverband: Spielräume nutzen - Verbraucherrechte sichern
  • faz.de: Was darf ich noch im Netz?
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