Die Mietpreisbremse ist verfassungskonform. Das bestätige das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag in einer Entscheidung und wies damit die Klage einer Vermieterin aus Berlin ab.

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Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, wie am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Das Gericht wies damit die Klage einer Vermieterin ab.

Karlsruhe: Maßnahme mit Grundgesetz vereinbar

Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Die Klage einer Berliner Vermieterin und zwei Kontrollanträge des Landgerichts Berlin blieben damit ohne Erfolg. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mit. (Az. 1 BvL 1/18 u.a.)

Die Vermieterin hatte geklagt, weil sie die Miete zu hoch angesetzt hatte und ihrer Mieterin Geld zurückzahlen sollte. Am Berliner Landgericht gibt es zudem eine Kammer, die die Mietpreisbremse für verfassungswidrig hielt. Die Berliner Richter hatten deshalb zwei Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung in Karlsruhe einzuholen.

Mietpreisbremse bis 2025 verlängert

Erst gestern hatte sich die Große Koalition auf eine Verlängerung der Maßnahme - mit einigen Verschärfungen - geeinigt. Unter anderem soll zu viel gezahlte Miete künftig rückwirkend für zweieinhalb Jahre zurückgefordert werden können. Die Mietpreisbremse soll extrem steigenden Mieten, vor allem in Ballungsgebieten, einen Riegel vorschieben.

Seit Sommer 2015 zieht die Maßnahme eine Obergrenze. Nach einem Umzug darf die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der "ortsüblichen Vergleichsmiete" liegen. Das gilt allerdings nur für "Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt". Wo die liegen, entscheiden die Bundesländer. Ausnahmen gelten bei Neubauten, Sanierungen oder wenn die Miete des Vormieters schon höher war. (mgb/dpa)

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