Ob eine Ehe wegen Zwangsheirat oder wegen Täuschung aufgelöst wird, muss den Geschiedenen nicht egal sein. Ein Expartner kann daher auch dann gegen die Auflösungsentscheidung des Familiengerichts angehen, wenn er auch selbst das Ende seiner Ehe wollte, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zu einem Paar aus Afghanistan entschied. (Az: XII ZB 274/21)
Sie hatten im Dezember 2018 in Afghanistan geheiratet, als der Mann bereits in Deutschland lebte. Die Frau zog im Februar 2020 in die Bundesrepublik nach. Bereits vier Monate später beantragten beide die Aufhebung der Ehe.
Die Frau gab als Grund an, es habe sich um eine Zwangsheirat gehandelt. Der Mann meinte, er sei arglistig getäuscht worden. Die Frau habe ihn nur geheiratet, um ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu bekommen.
Das Familiengericht löste die Ehe auf und gab hierfür den Grund der Zwangsehe an. Der Mann war damit nicht einverstanden. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies ihn jedoch ab. Schließlich habe auch er die Trennung gewollt.
Doch es kann auch auf den Grund der Scheidung ankommen, wie nun der BGH betonte. So sei hier davon auszugehen, dass der Mann seiner Exfrau keinen Unterhalt zahlen muss, wenn die Ehe wegen arglistiger Täuschung geschieden wird. Daher müsse das OLG dies prüfen. © AFP
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