Videokonferenzsysteme sind für das Lernen in Schulen und das Studium an Hochschulen ebenso unerlässlich, wie für das Arbeiten im Homeoffice. Datenschutzaufsichtsbehörden bewerten sie oft als unzulässig. An der FU-Berlin gibt es nun Streit.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

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Bald geht das Wintersemester zu Ende und an den Hochschulen zwingt die Pandemie auch Anfang 2022 zu Onlineprüfungen, nachdem in vielen Fällen auch das Semester schon online stattfinden musste. Hochschulen bemühen sich nach Kräften ihre Aufgaben bei Prüfungen und Lehre zu erfüllen.

Dazu brauchen sie technische Mittel. Gängig und funktionsfähig ist Software US-amerikanischer Anbieter wie Teams von Microsoft, Zoom und Cisco Webex. Europäische Alternativen sind in der Praxis weniger leistungsfähig und komfortabel. Je mehr Nutzer eingebunden werden müssen, desto schwieriger wird es.

AStA in Berlin beschwert sich über US-Software

In Berlin hat sich der AStA der Freien Universität nun bei der dortigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Hochschule beschwert. Die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde hat eine "Datenschutzampel" für Videokonferenzsoftware ins Netz gestellt.

Dabei handelt es sich um eine behördliche Warnung, die faktisch wie ein Nutzungsverbot mit beträchtlichen Auswirkungen für Nutzer und Anbieter wirkt. Wer als Unternehmen dagegen verstößt, muss mit Bußgeldern bis zu 4 Prozent seines Jahresumsatzes rechnen.

Die Behörden stützen sich bei ihrer Warnung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Schrems II). Danach ist eine Übermittlung von Daten in die USA wegen der Kompetenzen der dortigen Sicherheitsbehörden und des mangelnden dortigen Rechtsschutzes in einem Verfahren aus Irland pauschal für unzulässig erklärt worden.

Bei Vollzug droht Chaos

Die Bewertung der Behörden geht an der Realität vollkommen vorbei. Unternehmen und Bildungseinrichtungen, aber auch Behörden und Gerichte nutzen diese Systeme, vielfach mangels funktionstüchtiger und anwenderfreundlicher Alternativen mit faktischer aufsichtsbehördlicher Akzeptanz.

Eine Befolgung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden ist in der Praxis nämlich nicht umsetzbar. Sie würde Chaos verursachen, weil letztlich nicht nur Videokonferenzsysteme sondern jede Form von US-Software Daten auf Server in die USA überträgt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Verwaltungshandeln ein solches Chaos vermeidet.

Klar ist: Ohne Videokonferenzen kommen Schulen und Hochschulen ebenso wenig aus, wie Unternehmen und Behörden. Dass eine technisch gleichwertige rein europäische Software auf den Markt kommt, so dass die Praxis nicht mehr auf US-Software angewiesen ist, ist unrealistisch.

Rein rechtlich ist ein Verbot der US-Videokonferenzsoftware nicht durchsetzbar, weil schon tatsächlich und technisch gar nicht abschließend geprüft ist, welche Daten in die USA übertragen werden. Aufsichtsbehörden sind also gut beraten, nicht mit im Ergebnis rechtswidrigen, weil ohne hinreichende Prüfung erfolgenden, Anordnungen zu drohen.

Datenschutzeinstellungen sind wichtig

Die meisten Hochschulen bemühen sich redlich, beim Einsatz zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten zu Unterricht und Prüfung auch in der Pandemie das Datenschutzrecht zu wahren. Sie wählen dazu oft die bestmöglichen Datenschutzeinstellungen. Das hat konkret auch die Datenschutzaufsichtsbehörde in Berlin gefordert und will dann weitersehen.

Da allerdings auch perfekt eingestellte US-Software in der Praxis wohl nicht völlig ohne Datentransfer in die USA auskommt, ist diese Forderung zwar angemessen. Sie löst aber das Problem nicht. Denn schließlich kann man die USA aus Europa nicht zwingen, sich vorschreiben zu lassen, wann der dortige Geheimdienst auf Daten zugreift.

Die Lösung für die Praxis ist also de facto eine Mischung aus "Augen zu und durch" im Angesicht der Entscheidung für - oder einen möglichst geringen - Rechtsbruch und einem faktischen digitalen Lockdown.

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