Pendeln, Einkaufen, Urlaub: Der Führerschein ist für viele aus dem Alltag nicht wegzudenken. Es sind mehrere gültige Lizenzen im Umlauf. Doch bald schon soll neues EU-Recht das Dokumenten-Wirrwarr vereinheitlichen. Das sollten Halter wissen:

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Von Sascha Gorhau

Deutschland ist Autoland. Laut Angaben des Statistikdienstes statista.de besaßen 2014 mehr als 56 Millionen Bundesbürger einen Autoführerschein.

Doch Führerschein ist nicht gleich Führerschein. Aktuell sind vier verschiedene Dokumente im Umlauf, die zum Führen eines Pkw berechtigen:

Graue Führerscheine aus Pappe gab es schon vor dem Zweiten Weltkrieg. Der sogenannte "graue Lappen" war sehr langlebig: Er wurde noch bis 1982 ausgegeben.

Eine rosafarbene Fahrerlaubnis folgte und sie war im Gegensatz zum grauen Vorgänger uneingeschränkt in der EU gültig. 1991 trat die zweite EG-Führerschein-Richtlinie in Kraft und die neuen Fahrerlaubnisklassen mit den Buchstaben A, B, C und D ersetzten die vorhergehenden Typenklasse Eins, Zwei, Drei, Vier und Fünf.

1998 folgte die bis heute gebräuchliche Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat.

Führerscheine gab es natürlich auch in der DDR. Die Fahrberechtigungen mit Hammer und Zirkel auf dem Deckblatt sind auch heute noch im Umlauf und gültig.

Alle genannten Dokumente müssen spätestens 2033 umgetauscht werden. Der Grund: Gemäß einer EU-Führerscheinrichtlinie müssen sämtliche Führerscheindokumente von den anderen EU-Staaten anerkannt werden. Darum wurden zum 19. Januar 2013 neue EU-Führerscheine eingeführt, die nach einer Schutzfrist die allein gültige Form der Fahrerlaubnis sein werden.

Wie sind die Bestimmungen für den Wechsel vom alten "Lappen" zum neuen?

Die gute Nachricht: Aktuell ist kein Aktionismus nötig. Denn momentan behalten alle Führerscheine ihre Gültigkeit. Dieser sogenannte Bestandsschutz ist jedoch befristet.

Der Allgemeine Deutsche Automobil Club (ADAC) weist in einer Infobroschüre darauf hin, "dass alle Dokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgegeben worden sind, erst mit Wirkung zum 19. Januar 2033 – also in 20 Jahren – ihre Gültigkeit verlieren und neu ausgestellt werden müssen". Ein überhasteter Umtausch sei deshalb nicht nötig, schreibt der ADAC weiter.

Wann müssen Führerscheinbesitzer ihre Fahrerlaubnis verlängern?

Ausweise, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gelten nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang. Das bedeutet, dass Inhaber ihren Führerschein alle 15 Jahre verlängern lassen müssen. Wichtig: Die Fahrerlaubnis selbst behält dabei stets ihre Berechtigung – nur das Dokument muss ausgetauscht werden.

Die Gründe für den Umtausch beschreibt der ADAC als rein praktischer Natur. "Zum einen soll durch den Umtausch Führerscheinfälschern das Handwerk gelegt werden. Zum anderen ist es das erklärte Ziel der Neuregelung, ein EU-weites Fahrerlaubnisregister zu errichten, um den so genannten 'Führerschein-Tourismus' zu erschweren beziehungsweise unmöglich zu machen".

Wann muss man den Führerschein neu machen?

Eine Fahrerlaubnis komplett neu erwerben müssen nur Menschen, die bisher keine besaßen oder diese verloren haben. Dafür kann es unterschiedliche Gründe wie beispielsweise Fahren unter Drogeneinfluss oder wiederholte Geschwindigkeitsverstöße geben.

Der Gesetzgeber bestraft Vergehen im Verkehr durch einen fixen Punktekatalog. Bei einem Erreichen von acht Strafpunkten verliert der Führerscheinbesitzer seine Fahrberechtigung und kann diese wiedererlangen – oft erst nach einer unterschiedlich gestaffelten Sperrfrist.

Dabei gibt es einen Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot ist auf drei Monate begrenzt. Danach geht der Führerschein an seinen Inhaber zurück.

Was darf ich alles mit den verschiedenen Führerscheinklassen fahren?

Klasse A: Sie gilt für Zweiräder. Ihre Inhaber dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h fahren - auch mit Beiwagen. In der beschränkten Variante dürfen die Krafträder maximal eine Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg besitzen.

A1 nennt sich die Klasse für Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von bis zu 11kW. Bei 16- bis 17-Jährigen darf das Gefährt nicht schneller als 80 km/h fahren.

Klasse B: Mit ihr darf man Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3.500 kg fahren - auch mit Anhänger, der maximal 750 kg wiegen darf, wenn das Zugfahrzeug ein Gesamtgewicht von 3,5 t erreicht. Hinter der Bezeichnung "Klasse BF17" verbirgt sich der sogenannte Führerschein ab 17, bei dem allerdings eine Begleitperson im Wagen mitfahren muss.

Die Klasse BE erlaubt das Fahren eines Fahrzeugs der Klasse B (3,5t) und eines Anhängers, der nicht mehr als das anderthalbfache des Zugfahrzeuges wiegen darf. Die Klasse BEF17 ermöglicht das auch vor der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Klasse C: Sie gilt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, also Kleinlaster und Kleinbusse. Die Fahrerlaubnis muss alle fünf Jahre verlängert werden, wofür eine Bescheinigung über eine positive ärztliche und augenärztliche Untersuchung nötig ist.

Die Klasse CE für Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge können nur Inhaber der Klasse C erwerben. Sie ist ebenso befristet wie Klasse C. Die Erweiterung C1E berechtigt zum Steuern einer Kombination aus Fahrzeugen der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm Gewicht.

Klasse D: berechtigt zum Steuern eines Reisebusses. Sie gilt auch für Omnibusse zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen plus Fahrersitz. Ein Anhänger ist immer erlaubt, wenn er eine zulässige Gesamtmasse von 750 Kilogramm nicht überschreitet. Die Unterklasse DE umfasst zusätzlich die Erlaubnis für einen Omnibus plus Anhänger, der mehr als 750 Kilo wiegt.

D1 dient zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen - plus einem Anhänger, der nicht mehr als 750 kg wiegt. Die Klasse D1E erweitert Klasse D1: Damit dürfen Züge bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit einem Anhänger mit mehr als 0,75 Tonnen Gesamtgewicht gelenkt werden.

Klasse L: Sie beinhaltet land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 32 km/h, beziehungsweise 25 km/h bei einer Kombination aus Zugmaschine und Anhänger.

Klasse M: Diese Kategorie gilt für zweirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

Klasse S: Sie gilt für die immer beliebteren Quads oder Trikes und darf schon an 16-Jährige ausgestellt werden. Die Fahrzeuge dürfen maximal 350 Kilogramm Leergewicht besitzen, höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum beziehungsweise 4 kW Leistung und eine maximale Geschwindigkeit von 45 km/h erreichen.

Klasse T: Dazu zählen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h, inklusive Anhänger. Mit entsprechendem Nachweis dürfen auch Landwirtschaftsssprösslinge mit 16 Jahren diese Fahrerlaubnis erhalten.

Übrigens: Wer bereits einen Führerschein der Klassen B (Pkw) oder T (Traktor) besitzt, darf die Fahrzeuge der Klasse S, M, und L ebenfalls bewegen.

Eine schöne grafische Übersicht finden Interessierte auf den Seiten des TÜV Süd.

Wie sieht es im Ausland aus?

Wer einen Internationalen Führerschein beantragt, benötigt in jedem Fall eine aktuelle Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat. "Dieser kann nur für Inhaber eines neuen Scheckkartenführerscheins ausgestellt werden," schreiben die Experten des ADAC in einer Infobroschüre.

Für Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft oder Wohnsitzen in mehreren Ländern ist wichtig: "Die Europäische Union duldet lediglich den Besitz von einem Führerscheindokument pro Person." So heißt es in einem Schreiben der Führerscheinstelle der Münchner Stadtverwaltung. "Sollten Sie also in Besitz eines Führerscheins eines anderen EU-Mitgliedsstaates sein, so sind Sie verpflichtet, den deutschen und den ausländischen Führerschein in einem Dokument zusammenfassen zu lassen", informiert die Behörde weiter.

Der bisherige Führerschein und auch die ausländische EU-Fahrerlaubnis seien bei Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheins bei der Behörde vorzulegen - ansonsten gebe es keinen neuen Kartenführerschein, so die Führerscheinstelle.

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