• Flugtickets für Umsteigeverbindungen sind zumeist günstiger als Direktflüge.
  • Passagiere können durch den Nichtantritt von Teilstrecken sparen.
  • Airlines können in diesen Fällen jedoch Nachzahlungen verlangen.

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Die Ticketpreise für Flüge mit Zwischenstopps sind oftmals niedriger als die für Direktverbindungen. Für Reisende kann es daher günstiger sein, statt einer Non-Stop-Verbindung nach New York einen Flug nach San Francisco mit Zwischenstopp in "Big Apple" zu buchen und dann einfach nicht in den zweiten Flieger einzusteigen. Auch ein Flug von Palma de Mallorca nach München kann günstiger werden, wenn ein Weiterflug nach Hamburg gebucht wird. Verbraucher sollten sich bei so einer Buchung jedoch bewusst sein, dass die Airline Nachforderungen stellen kann.

Direktflüge teurer als Umsteigeverbindungen

Viele Fluggäste sind bereit, für einen Direktflug ohne Umsteigen einen höheren Ticketpreis als für eine Umsteigeverbindung zu bezahlen. Insbesondere für Geschäftsreisende ist der rasche Weg ans Ziel bares Geld wert. "Diesen Umstand nutzen die Fluggesellschaften und lassen sich Direktflüge gut bezahlen", sagt Reiserechtsanwalt Moritz Walprecht. Um Fluggäste zum Buchen einer Umsteigeverbindung zu bewegen, werden diese hingegen oftmals deutlich günstiger angeboten. "Als Reisender hat man dann oft die Wahl zwischen einer günstigeren Umsteigeverbindung oder einem teureren, aber auch komfortableren Direktflug."

Wer sparen will, sucht daher nach Flügen mit Zwischenstopp. Befindet sich dieser Zwischenstopp zwischen dem Start- und dem gewünschten Zielort, stellt das kein Problem dar. Einige Reisende buchen jedoch Umsteigeverbindungen mit Zwischenstopp im gewünschten Zielort und treten den weiteren Teil der Reise gar nicht an. Insbesondere bei teuren Business-Class-Flügen kann sich das preislich lohnen.

Nachberechnung durch die Airline möglich

Die meisten Airlines regeln in ihren AGB, dass ein Fluggast verpflichtet ist, alle im Flugschein ausgewiesenen Teilstrecken in der beschriebenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Sogenannte No-Show-Passagiere, die am Abflugtag nicht erscheinen, sind den Airlines daher ein Dorn im Auge. Sie behalten sich in der Regel in ihren Beförderungsbedingungen eine Neuberechnung des Flugpreises vor, wenn der Fluggast den Anschlussflug nicht wahrnimmt. "Es wird dann die Differenz zwischen dem Preis der Umsteigeverbindung und dem Ticket des fiktiven Direktfluges berechnet", warnt Moritz Walprecht. Ob eine solche Nachberechnung rechtlich überhaupt zulässig ist, ist allerdings umstritten. "Aus Sicht der Airlines hat der Kunde in diesem Fall unberechtigt einen günstigen Tarif gebucht, der ihm gar nicht zur Verfügung gestanden hätte, wenn er nur den ersten Flug gebucht hätte."

Ein rechtliches Gegenargument liegt aus Sicht des Reiserechtsanwalts darin, dass es nach der Systematik des deutschen Vertragsrechts grundsätzlich zulässig ist, nur einen Teil der gebuchten und bezahlten Leistung in Anspruch zu nehmen. "Durch den Nichtantritt des Anschlussfluges ist der Airline ja schließlich kein finanzieller Schaden entstanden", betont Moritz Walprecht. "Ganz im Gegenteil: Die Airline spart sogar noch Kosten in Form von Flughafensteuern, Luftverkehrssteuer oder ähnlichem. Letztlich wäre hier eine Grundsatzentscheidung des BGH wünschenswert."

No-Show-Passagiere verklagt

In der Vergangenheit sind Airlines verstärkt gegen Kunden vorgegangen, die ihre Flüge nicht in der sogenannten "Couponreihenfolge" fliegen. Wer Teile seiner gebuchten Flugverbindungen verfallen lässt, muss mit der Nachzahlung eines höheren Tarifs rechnen. Das kann auch bei No-Show-Passagieren passieren, die nur den letzten Flug verfallen lassen.

Für die Verbraucher ist allerdings in der Regel nicht erkennbar, welche Mehrkosten durch das Weglassen von einzelnen Flügen entstehen können. Nicht selten ist eine Weiterreise erst nach entsprechender Nachzahlung möglich. Insbesondere wenn die Airlines den No-Show-Passagieren weitere Flüge oder den Rückflung der Buchung streichen, kann es richtig teuer werden. In Einzelfällen zogen Airlines bereits vor Gericht, um die erhöhten Tarifnachzahlungen durchzusetzen. In Beispielfällen konnten die Nachzahlungsverfahren jedoch abgewendet werden.

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Einreisebestimmungen beachten

Wer bereits am Ort des Zwischenstopps aus der Reise aussteigt, sollte dieses Vorgehen im Vorfeld genau planen. Bei Umsteigeverbindungen wird das Gepäck in der Regel bis zum Zielort durchgecheckt, so dass Reisende beim Umstieg keinen Zugriff auf ihre Koffer hätten. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit, mit Handgepäck zu reisen. "Reisende müssen sich bewusst sein, dass sie nicht wie normale Transitpassagiere im Transitbereich des Fluges bleiben, sondern in das Land des Zwischenstopps einreisen und hierbei sämtliche Einreisebedingungen des Zwischenziels erfüllen müssen", erklärt Reiserechtsanwalt Walprecht.

Wer beispielsweise einen Flug von Hamburg über London nach Madrid bucht und in London aussteigen möchte, benötigt zwingend einen Reisepass, der für den reinen Umstieg zur Weiterreise in ein anderes EU-Land je nach Flugverbindung nicht notwendig wäre.

Verwendete Quellen:

  • Interview Moritz Walprecht, Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf das Thema Reiserecht
  • Portal Airliners.de: „Lufthansa verklagt No-Show-Passagiere“. Abgerufen am 10.11.2022
  • Lufthansa Geschäftsbedingungen. Abgerufen am 10.11.2022
  • Rechtsanwalt Dr. Böse. „Hinflug nicht genutzt – was passiert mit dem gebuchten Rückflug?“
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