Berlin - Herrscht im Unternehmen Krisenstimmung, sind Beschäftigte oft darauf bedacht, alles zu tun, um ihren Job zu halten. Müssen sie auf Verlangen des Arbeitgebers auch ihre Arbeitsstunden reduzieren?
Ein Arbeitgeber könne bei entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen in wirtschaftlichen Krisensituationen zwar verlangen, dass die Arbeitszeit verkürzt wird, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Es ist aber genau für diese Fälle vorgesehen, dass die Agentur für Arbeit dann Kurzarbeitergeld bezahlt."
Kurzarbeit können Betriebe anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die Beschäftigten erhalten dann 60 beziehungsweise 67 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld.
Arbeitszeitkonten in Saisonbetrieben
In Jobs, in denen nicht stetig dieselbe Arbeitsmenge anfällt - etwa in Saisonbetrieben - "arbeitet man häufig mit Arbeitszeitkonten", so der Fachanwalt weiter. In Zeiten des Hochbetriebs bekommen Beschäftigte weiter ihr reguläres Gehalt ausgezahlt, die Überstunden werden ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
In der schwachen Saison können diese Plusstunden durch Freizeit bei Fortzahlung des regulären Gehalts abgebaut werden.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.