Rechtliche Fragen stellen sich jedem am Arbeitsplatz: Was darf mein Arbeitgeber und was könnte mich im schlimmsten Fall meinen Job kosten? Hier geben Expertinnen und Experten Antworten auf häufige - und manchmal auch skurrile - Fragen aus dem Arbeitsrecht.

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Darf ich mein Kündigungsgespräch ins Netz stellen?

Update vom 28. März: Auf TikTok trenden seit geraumer Zeit Videos, in denen junge Menschen unter dem Stichwort "Quittok" Aufzeichnungen ihrer Kündigungsgespräche teilen. Die Clips, vornehmlich aus den USA, haben zum Teil Millionen Aufrufe. Aber was haben Arbeitnehmer am Ende davon? Und ist das wirklich ein schlauer Schachzug?

Till Bender, Experte bei der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), warnt aus rechtlicher Sicht aber dringend davor, heimlich Ton- oder Bildaufnahmen von anderen Menschen zu machen. Solche Handlungen können mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden.

"Nun wird natürlich nicht beim ersten Verstoß eine Haftstrafe fällig", sagt Bender. Aber die Veröffentlichung in einem Massenmedium dürfte sich strafverschärfend auswirken, sodass mit einer empfindlichen Geldstrafe zu rechnen ist. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen. Denkbar ist zudem, dass der gegen seinen Willen aufgezeichnete Arbeitgeber Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht geltend macht.

Details über die Kündigung sind in Ordnung

Wer allerdings lediglich Details über die Kündigung im Internet oder in sozialen Netzwerken verbreitet - ohne aufgezeichnete Gespräche zu teilen - muss sich aus rechtlicher Sicht weniger Sorgen machen. "Hier hat der Arbeitgeber grundsätzlich wenig Möglichkeiten, den Arbeitnehmer daran zu hindern, der breiten Öffentlichkeit zu schildern, wie es zu einer Kündigung gekommen und was danach passiert ist", sagt Till Bender.

Arbeitnehmer dürfen natürlich keine Unwahrheiten verbreiten oder den Arbeitgeber beleidigen. Das wäre ebenfalls strafbar. Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer Kündigung in einem Rechtsstreit einen Vergleich, kann ein Arbeitgeber öffentliche Aussagen über die Kündigung ganz unterbinden - sofern die Vereinbarung einen Passus zum Stillschweigen über den Inhalt enthält.

Kündigung mit Publikum kann der Karriere schaden

Letztendlich schadet man mit einer öffentlichkeitswirksamen Kündigung womöglich der eigenen Karriere: "Ein Kündigungsgespräch als Videocall mit der eigenen Führungskraft ohne dessen Wissen und Einverständnis zu veröffentlichen, dürfte auch bei potenziellen neuen Arbeitgebern zu einem Vertrauensverlust führen", sagt Karriereberater Bernd Slaghuis.

Slaghuis findet es zwar wichtig, öffentlich auf Arbeitsbedingungen oder die Führungskultur bei Arbeitgebern aufmerksam zu machen. "Doch eine Kündigung sollte weder ein Trend auf der Jagd nach neuen Followern noch mal eben so daher gesagt, sondern immer eine gut überlegte und persönliche Entscheidung sein." (dpa/cze)

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Partner krank: Kann ich zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

Update vom 25. März: Was tun, wenn der Partner, der sich normalerweise um die Betreuung des gemeinsamen Kindes kümmert, krank ist? Darf der andere Elternteil, der berufstätig ist, zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

Prinzipiell ist das möglich. Dafür gibt es allerdings bestimmte Bedingungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dann der Arbeit fernbleiben, "wenn es eine unvorhersehbare Situation ist, die Betreuung nicht anderweitig gesichert werden kann und es voraussichtlich nur ein kurzer Zeitraum sein wird", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Die Betreuungspflicht für Kinder unter zwölf Jahren geht in einem solchen Fall der Pflicht zur Arbeitsleistung vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen weder eine Abmahnung noch eine Kündigung befürchten, wenn sie zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben.

Eltern müssen aber zunächst immer klären, ob sich die Situation auch anders lösen lässt: Können vielleicht kurzzeitig Nachbarn einspringen oder ist Arbeit im Homeoffice möglich? Grundsätzlich ist es ratsam, schnellstmöglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam Absprachen zu treffen. (dpa/tar)

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Krank beim Jobwechsel - was nun?

Update vom 20. März: Blöd, wenn Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag krank im Bett liegen, statt das neue Team und künftige Aufgaben kennenzulernen. Und verständlich, wenn da Gedanken aufkommen wie: Was die neuen Kollegen jetzt wohl denken? Und hoffentlich hinterlässt das bei der Führungskraft keinen schlechten Eindruck.

Unabhängig von solchen Sorgen gibt es aber auch rechtliche Auswirkungen. "Wer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses krank ist, hat erst mal keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Das bedeutet: In der Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin krank ist, bekommt er oder sie vom Arbeitgeber kein Gehalt. Im Gesetz ist festgelegt, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn sie direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder in den ersten vier Wochen erkranken.

Beschäftigte sollten sich aber in jedem Fall ganz normal krankmelden. Bleibt die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber aus, können Arbeitnehmer allenfalls Gehaltsersatzleistungen bekommen, sagt Schipp. Für Krankengeld etwa müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Krankenkasse wenden. Wer aus der Arbeitslosigkeit kommt, hat dem Fachanwalt zufolge unter Umständen weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die gute Nachricht: "Durch eine Krankheit verlängert sich weder die Probezeit noch die Wartezeit, bis der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift in jeden Fall nach sechs Monaten", erklärt Schipp.

Allerdings gilt während einer vereinbarten Probezeit immer: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. "Das ist ohne Angabe von Gründen möglich - höchstens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate", sagt Schipp. Um einen schlechten Eindruck zu vermeiden und einer Kündigung vorzubeugen, empfiehlt der Fachanwalt, offen und transparent mit dem neuen Arbeitgeber zu kommunizieren. (dpa/mak)

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Darf ich mich wegen Heuschnupfen krankmelden?

Update vom 7. März: Menschen mit Heuschnupfen sind häufig geplagt - die Nase läuft, die Augen jucken und tränen. Aber ist das auch ein Grund, sich krankzumelden? Es kommt darauf an. Aber wenn die Krankheitssymptome überhandnehmen, lautet die Antwort: ja.

Denn auch bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien gilt: Arbeitnehmer dürfen sich krankmelden, wenn sie aufgrund der Symptome nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu verrichten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 37/91) hervor, auf die das Fachportal "Haufe.de" hinweist.

Demnach sind auch Mitarbeiter arbeitsunfähig, die die Arbeitsleistung nur erbringen können, wenn sie dabei das Risiko eingehen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Wer heftig auf Allergie auslösende Stoffe reagiert, kann arbeitsunfähig sein.

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Es liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Allergie, nicht in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Und auch wenn jemand deshalb zum Arzt oder zu einer medizinischen Behandlung muss, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit.

Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit hat eine hohe Beweiskraft. Sollte ein Arbeitgeber Zweifel haben, dass sein Mitarbeiter aufgrund allergischer Symptome nicht arbeiten kann, liegt die Beweislast bei ihm. (ff/dpa)

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Überstunden gemacht? Dann eine Sache nicht vergessen

Update vom 21. Februar: Wer beim Thema Überstunden Ärger mit dem Arbeitgeber vermeiden will, sollte seine Mehrarbeit immer dokumentieren. Gibt es Streit, müssen Beschäftigte ihre Überstunden nämlich nachweisen können, wie es in der Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 03/2024) heißt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Beschäftigte ihre geleisteten Überstunden von Vorgesetzten abzeichnen lassen.

Hintergrund

  • Geht es etwa im Streit um die Bezahlung von Überstunden vor Gericht, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel mit detaillierten Aufzeichnungen beweisen, dass sie über die normale Arbeitszeit hinaus im Einsatz waren. Zudem müssen sie darlegen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder wissentlich geduldet hat.

Laut "Finanztest" dürfen Beschäftigte nicht einfach so über ihre regulären Arbeitszeiten hinaus arbeiten. Ist das Pensum während der regulären Arbeitszeiten nicht zu schaffen, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten informieren. Die können dann festlegen, ob sie Überstunden anordnen oder die Aufgaben anderweitig delegieren wollen.

Ob und wie viele Überstunden der Arbeitgeber verlangen kann, ist im Arbeits-, Betriebs- oder Tarifvertrag festgelegt. Ordnen Vorgesetzte Überstunden an, müssen sie diese Regelungen berücksichtigen, ebenso wie die Interessen der Beschäftigten. Gibt es keine Vorgaben, kann der Arbeitgeber Überstunden nur in Notsituationen einseitig anordnen. (dpa/sbi)

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Darf ich Bilder von meinem Arbeitsplatz posten?

Update vom 7. Februar: Wer ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (AZ: 4 Sa 34/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

  • Der Fall: Ein Frachtpilot klagte, nachdem er von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hatte. Er hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen unter anderem eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab.

Zwar hatte der Pilot eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort "Promotion, Modeln (Blogger)" beantragt und genehmigt bekommen. Er ging davon aus, dass seine Veröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte laut Urteil zum Beispiel Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform.

  • Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht aber sah einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Dem Arbeitgeber stehe das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht habe der Kläger durch die Postings verletzt. Zudem habe er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag.

(dpa/mak)

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Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?

Update vom 5. Februar: Die Geburt der Tochter, die eigene Hochzeit, ein Todesfall: An manchen Tagen ist einfach nicht an Arbeit zu denken. Dafür muss es doch Sonderurlaub geben, oder? Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, klärt auf:

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderurlaub.

Eine Sonderregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) besagt aber, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie für eine "nicht erhebliche Zeit verhindert sind". Wie der Fachanwalt erklärt, "verstecken sich dahinter zum Beispiel Todesfall, Umzug oder Hochzeit als klassische Fälle."

Allerdings müssen Beschäftigte eines beachten: "Diese Regelung des BGB können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen", sagt Meyer. Ist das der Fall, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Anlässe wie den eigenen Hochzeitstag oder den Tod eines Angehörigen Urlaub nehmen. Auch Sonderurlaub ist nach Absprache möglich, dann aber in der Regel unbezahlt.

In einigen Bereichen ist Sonderurlaub im Tarifvertrag geregelt, etwa im öffentlichen Dienst. Hier seien unter dem Stichwort "Arbeitsbefreiung" ausdrücklich die Fälle ausformuliert, zu denen Mitarbeiter bezahlten Sonderurlaub bekommen, erläutert Meyer. Wo es tarifvertragliche Regeln gibt, können Arbeitgeber Sonderurlaub auch nicht verbieten.

Ein weiterer Fall, in dem Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub nicht verbieten können, ist laut Peter Meyer die Freistellung zur Stellensuche nach einer Kündigung. Verlangt ein Mitarbeiter rechtzeitig etwa für ein Bewerbungsgespräch freigestellt zu werden, muss der Arbeitgeber ihm dafür angemessene Freizeit zur Verfügung stellen. (ff/dpa)

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Darf mein Arbeitgeber bestimmen, was ich in der Pause mache?

Update vom 1. Februar: Ein Friseurtermin, kurz ein Paket bei der Post abliefern oder zu Hause Essen kochen. Die Mittagspause ist für viele eine willkommene Gelegenheit, private Dinge in einem vollen Arbeitstag unterzukriegen. Aber dürfen Beschäftigte in der Pause überhaupt machen, was sie wollen? Oder kann der Arbeitgeber vorschreiben, wie und wo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zeit verbringen?

"Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer frei darin, zu entscheiden, wo er die Pause verbringt", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Beschäftigte können also draußen spazieren gehen, ins Restaurant gehen oder Sport machen, wie ihnen beliebt. "Wobei natürlich die festgelegte Länge der Pause entscheidend ist", schränkt Meyer ein.

Es kann jedoch Ausnahmen geben: Unter bestimmten Umständen sind dem Fachanwalt zufolge Fälle vorstellbar, in denen der Arbeitgeber zum Beispiel eine Pause auf dem Betriebsgelände vorschreiben kann. Denkbar sei das etwa, wenn Beschäftigte sich aus Sicherheitsgründen erst noch langwierig umziehen müssen, bevor sie das Betriebsgelände verlassen. "Ab einer bestimmten Betriebsgröße haben Arbeitgeber aber grundsätzlich auch die Verpflichtung, geeignete Pausenräume vorzuhalten", sagt Meyer.

Über das "Wann" kann der Arbeitgeber allerdings entscheiden. "Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht und kann bestimmen, wann die Pause genommen werden muss", sagt Meyer. Die gesetzlich festgelegten Zeiten für Ruhepausen sind dabei einzuhalten. (dpa/sbi)

Laptop

Den privaten Laptop für den Job nutzen: Ist das erlaubt?

Die Übergänge sind oft fließend zwischen Job und Freizeit. Manche nutzen ihren privaten Laptop für die Arbeit. Aber ist das erlaubt? (Bildquelle: istock/Szepy)

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Verwendete Quellen

  • Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa)
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