Missstände muss man benennen dürfen. Nichts zu vertuschen, ist ein Gebot der Transparenz im Staat und in der Wirtschaft. Menschen, die darauf achten, nennt man Whistleblower. Sie leben gefährlich, wie man an Edward Snowden sieht.
Wer im Unternehmen Missstände aufdeckt, steckt oft in einem schweren Loyalitätskonflikt zum Arbeitgeber und Kollegen. Denkt man an den Betrug bei Wirecard wird aber deutlich, dass eine interne oder externe Meldestelle möglicherweise frühzeitig Missbrauchsfälle hätte aufdecken können.
Meldestellen in Unternehmen und Behörden
Die Bundesregierung plant ein Gesetz, wonach Unternehmen ab 50 Mitarbeitern und Behörden verpflichtet werden, interne Meldestellen zu errichten, an die Whistleblower sich wenden können.
Diese Stellen müssen unabhängig und frei von Interessenskonflikten sein und sie dienen dazu, dass Arbeitnehmer, die Fehlverhalten von Vorgesetzten oder Kollegen melden, keine Angst vor Konsequenzen haben müssen. Dazu müssen die Meldestellen die Identität eines Hinweisgebers geheim halten.
Das Gesetz muss noch 2021 in Kraft treten, weil es eine EU-Richtlinie aus 2019 umsetzt. Weil man sich in der Regierungskoalition nicht auf die Reichweite und die bürokratischen Details einer Mehrbelastung für Unternehmen einigen kann, muss die Umsetzung der Richtlinie weiter ausgehandelt werden.
Misstrauenskultur vermeiden
Das Gesetz muss dafür sorgen, dass in Unternehmen keine Misstrauenskultur entsteht, bei der jeder Angst vor unberechtigten und möglicherwiese rufschädigenden Meldungen hat. Zudem müssen die bürokratischen Anforderungen an ein betriebsinternes Meldewesen angemessen und sinnvoll umgesetzt werden.
Um Missbrauch zu vermeiden, müssen "begründete Verdachtsmomente" vorliegen. Stellt sich heraus, dass die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch waren, muss der Hinweisgeber entstehende Schäden ersetzen, die sich aufgrund einer missbräuchlichen Meldung ergeben.
Datenschutz beachten
Weil es bei Meldungen häufig um personenbezogene und sensible Daten geht, spielt beim Whistleblowing auch der Datenschutz eine Rolle. Wer etwa spontan von seinem Arbeitgeber beurlaubt wird, weil ihm aufgrund einer anonymen Anzeige Fehlverhalten, etwa Mobbing angelastet wird, der dürfte wissen wollen, wer ihn angeschwärzt hat.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht zwar grundsätzlich Auskunftsansprüche über Daten vor, die der Arbeitgeber speichert. Dazu dürften Hinweise über die Meldung durchaus zählen. Allerdings dürfte der Auskunftsanspruch am Schutz des Whistleblowers auf Geheimhaltung scheitern, solange die Meldung nicht missbräuchlich ist.
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