Wenn das Kind plötzlich erkrankt oder Betreuung braucht, wollen Eltern helfen. Doch als Berufstätiger fällt die Entscheidung manchmal schwer, einfach aufzubrechen oder daheim zu bleiben. Wir klären mit einem Experten, welche Rechte Sie an Krankheitstagen Ihres Kindes haben.

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Vor allem Eltern von kleinen Kindern kennen diese Situation: die Kita ruft in der Arbeit an, das Kind habe Fieber und müsse abgeholt werden. Doch wie verhält man sich in dieser Situation richtig?

Kind krank: Elternteil darf der Arbeit fern bleiben

"Grundsätzlich darf man bei Erkrankung des Kindes den Arbeitsplatz verlassen. Damit keine Missverständnisse entstehen, rate ich dazu, den Arbeitgeber kurz darüber zu informieren und nicht überstürzt aufzubrechen", sagt Sebastian Agster, Rechtsanwalt in München, im Gespräch mit unserer Redaktion.

Rechtlich geregelt ist dieser Sachverhalt an zwei Stellen im deutschen Gesetz. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt unter § 616 einerseits, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Situationen seiner Arbeit vorübergehend fern bleiben darf, legt aber nicht fest, wie lange er das darf.

Konkreter wird es dazu im Sozialgesetzbuch (SGB). Es regelt in Buch Fünf (V) § 45 den Anspruch und die Dauer eines möglichen Kinderkrankengeldes für Fehltage von berufstätigen Eltern.

Verheiratete haben jeweils pro Kind an zehn Tagen im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld, höchstens aber an 25 Arbeitstagen. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Zeitraum. Sie bekommen pro Kind an 20 Tagen Kinderkrankengeld, höchstens aber an 50 Tagen im Jahr.

Ist das Kind häufiger krank, können sich berufstätige Eltern trotzdem unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen oder Urlaub einreichen. "Ein gesetzlicher Anspruch besteht über diese Tage hinaus aber nicht", sagt Agster. Auch hier empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden.

Chef darf eigene Regelung aufstellen

Ob und wie lange das Gehalt bei vorübergehendem Fernbleiben weitergezahlt wird, darf der Arbeitgeber selbst bestimmen. Informationen darüber finden Angestellte in ihrem Arbeitsvertrag. Auch mögliche Ausschlussklauseln, die eine Entgeltfortzahlung komplett ausschließen, sind dort aufgeführt.

"Der Arbeitgeber darf zwar nicht die Freistellung bei Erkrankung des Kindes untersagen, er kann aber festlegen, ob das Gehalt in dieser Zeit weiter gezahlt wird", sagt der Experte.

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

Wer vom Chef keine Entgeltfortzahlung bekommt, kann einen Antrag auf Kinderkrankengeld einreichen. Berufstätige Eltern bekommen während der Krankheitstage ihres Kindes maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Im Durchschnitt erhalten Versicherte etwa 75 Prozent des Nettoverdienstes für die im SGB festgelegten Tage.

Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen allerdings mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Sowohl der Elternteil als auch das Kind müssen bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Zudem darf das Kind höchstens zwölf Jahre alt sein und es darf keine weitere Person im Haushalt geben, die sich um das Kind kümmern könnte.

Auch ein ärztliches Attest ist zwingend erforderlich. Es weist nach, dass das Kind krank ist und die Betreuung eines Elternteils benötigt.

Privatversicherte müssen eine Zusatzversicherung abschließen, um Kinderkrankengeld zu erhalten.

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Was gilt an Krankheitstagen von Jugendlichen?

Auch ein älteres Kind kann schwer erkranken oder muss zum Beispiel zum Arzt begleitet werden. Das SGB definiert für den Anspruch auf Kinderkrankengeld allerdings eine Altersgrenze von zwölf Jahren.

Ist das Kind also älter und hat keine Behinderung oder ist dauerhaft auf Hilfe angewiesen, kann kein Kinderkrankengeld mehr beantragt werden.

Das grundsätzliche Fernbleiben von der Arbeit und die Möglichkeit, wegen eines Notfalls des Kindes unerwartet aufbrechen zu können, bleiben davon aber unberührt. Sie sind im BGB festgelegt und unterliegen keiner Altersgrenze.

"Selbst wenn das Kind 15 Jahre alt ist und Betreuung benötigt, handelt es sich um einen in seiner Person liegenden Grund, wie es im Gesetz heißt, deshalb ist es auch dann nach §616 BGB gerechtfertigt, den Arbeitsplatz zu verlassen."

Allerdings entfalle der Anspruch auf Kinderkrankengeld. "Ob man eine Entgeltfortzahlung bekommt, hängt dann vom Arbeitsvertrag ab", erklärt der Rechtsanwalt.

Verwendete Quellen:

  • Interview mit Sebastian Agster, Rechtsanwalt in München
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §616 Vorübergehende Verhinderung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) §45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
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