Die auf Tierrechte spezialisierte Anwaltskanzlei Fritz nimmt sich immer wieder Fragen rund um unsere tierischen Mitbewohner an. In der Rubrik "Felle vor Gericht" widmet sich Anwältin Fritz der kuriosen Idee eines "Tattoo-Service für Tiere".
Die auf Tierrechte spezialisierte Anwaltskanzlei Fritz aus Herne klärt auf Instagram in der Rubrik "Felle vor Gericht" immer wieder rechtliche Fragen rund um unsere tierischen Mitbewohner. So wie kürzlich die Frage: Ist ein Tattoo-Studio für Tiere eigentlich erlaubt?
Ein Antragsteller hatte ein Gewerbe für ein "Tattoo-Service für Tiere" angemeldet. In dem Studio sollten Besitzer ihre tierischen Begleiter zur individuellen Verschönerung tätowieren lassen können. Doch anstatt der Gewerbeerlaubnis führte das Vorhaben zu einer Beschwerde beim zuständigen Ordnungsamt mit einem daraufhin veranlassten Kontrollbesuch.
Vor Ort stellten die Ordnungsamt-Mitarbeiter dann fest, dass der Antragsteller bei seinem eigenen Pony bereits mit der "individuellen Verschönerung" begonnen hatte – ohne die entsprechende Genehmigung. Er hatte eines der Hinterbeine teilweise rasiert, um anschließend dort die "Rolling-Stones-Zunge" zu tätowieren. Dieses wurde ihm allerdings unverzüglich untersagt.
Mann wollte sein Pony tätowieren
Doch daran hielt sich der Ponyhalter nicht. Bei einem zweiten Kontrollbesuch hatte er dem Pony bereits schwarze Linien auf den Hinterschenkel tätowiert. Er gab zu, dies ohne Betäubung oder schmerzstillende Mittel getan zu haben. Und: Er habe das Tattoo nur deshalb nicht vollendet, weil die Haut zu dick für die Tätowierungs-Nadel gewesen sei.
Doch anstatt Einsicht zu zeigen, wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch und Klage gegen die "Untersagungsverfügung" und beantragte sogar, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unterlassungsverfügung wieder herzustellen. Der "Tattoo-Service für Tiere" wurde nun ein Fall für das Verwaltungsgericht.
Tattoos kein "vernünftiger Grund", Tieren Schmerzen zuzufügen
Die Klage und den Antrag hatte das Verwaltungsgericht Münster (1L 481/10) jedoch abgelehnt. Denn: "Das allein optische Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren verstößt gegen § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 des Deutschen Tierschutzgesetzes."
Das Tierschutzgesetz verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Ein Vergleich zu einem Tattoo beim Menschen, das im Regelfall auch ohne Betäubung erfolgt, kann hierbei nicht erfolgen, da die Tiere den Grund für die Schmerzen nicht verstehen und auch deren Dauer nicht einschätzen können.
Das Motiv des Antragstellers "sein Pony individuell verschönern zu lassen", sei kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Ausnahmen im Sinnes des Tierschutzgesetzes sind nur Tätowierungen, die der Kennzeichnung und Identifikation eines Tieres dienen. Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor, der mit Schmerzen verursacht Eingriff diene ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers.
Auch auf die "Berufsfreiheit" könne sich der Antragsteller nicht berufen. Ein "Tattoo-Service für Tiere" sei schon grundsätzlich nicht durch Artikel 12 GG geschützt, weil sich der Tierschutz gegenüber der Berufsfreiheit durchsetze. Der Betrieb eines Tattoo-Studios für Tiere muss somit hinter den "tierschutzrechtlichen Belangen zurücktreten". © Deine Tierwelt
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