Ein Hartz-IV-Empfänger kann nach dem Gerichtsurteil kein zusätzliches Geld für homöopathische Mittel verlangen, die von Krankenkassen nicht bezahlt werden.

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Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden. Für Ausnahmen gebe es enge Regeln. Insgesamt wollte ein 64 Jahre alte Kläger aus Bremen monatlich 150 Euro extra für Produkte wie Ingwer, Arnika und Quark haben. (Az: L 15 AS 262/16)

Homöopathische Mittel hätten ohnehin keine nachgewiesene Wirksamkeit und Lebensmittel müsse der Mann von seinem Hartz-IV-Budget bezahlen, so das Gericht in seiner am Montag veröffentlichten Entscheidung. Grundsätzlich müsse das Jobcenter zwar eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen.

Medizinische Grundversorgung umfasst nicht Homöopathie

Dies geschehe aber bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung der Versicherten, auch Hartz-IV-Empfänger müssten sie selbst zahlen.  © dpa

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