Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist gesetzlich geregelt. Vielversprechende Werbebilder auf Etiketten führen aber immer wieder zu Enttäuschungen beim Verbraucher. Wir erklären, was es mit dem sogenannten Serviervorschlag auf sich hat.

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Ein Marmorkuchen mit glänzender Schokoladenglasur, ein Fischfilet auf frischem Salat - viele Hersteller bewerben ihre Produkte auf der Verpackung mit appetitlichen Fotos.

Das tun sie aus gutem Grund. Die optische Aufmachung eines Produktes spielt beim Kauf eine große Rolle: was hübsch und lecker aussieht, wandert eher in den Einkaufswagen.

Vor allem bei Fertigprodukten sind die Abbildungen ausschlaggebend für die Kaufentscheidung, da man den Inhalt durch den Karton oder eine blickdichte Tüte meist gar nicht erkennen kann.

Serviervorschlag darf nicht täuschen

Doch was dürfen die Hersteller eigentlich abbilden? Genaue rechtliche Bedingungen für den Serviervorschlag auf einer Verpackung gibt es nicht. Eine geschönte Darstellung der Lebensmittel ist grundsätzlich erlaubt, das Gesetz besagt nur, dass eine irreführende Aufmachung verboten ist.

Das bedeutet, man darf auch auf einer Mehlpackung ein tischfertiges Gericht abbilden, auch wenn man für das fertige Gericht noch andere Lebensmittel braucht. Wichtig ist nur, dass der Hersteller den Hinweis "Serviervorschlag" neben das Werbebild auf die Verpackung druckt.

Denn dieser Hinweis besagt, dass zum Beispiel ein Teller mit schön angerichtetem Fischfilet auf der Schachtel aus dem Tiefkühl-Regal eben nur einen Vorschlag zeigt, wie man den Fisch servieren könnte. Nicht aber, dass alles, was auf dem Bild zu sehen ist, auch in der Verpackung enthalten ist.

Umfragen zeigen, dass der kleingedruckte Hinweis "Serviervorschlag" vom Kunden oft gar nicht wahrgenommen wird. Trotzdem ist ihm klar, dass abgebildete Zutaten zum Garnieren nicht in den Verpackungen enthalten sind.

Kennzeichnung oft nicht eindeutig

Bei Mischprodukten, wie zum Beispiel Smoothies oder Obstriegeln ist es für den Verbraucher schwieriger zu erkennen, was wirklich im Produkt steckt. Denn diese Verpackungen locken meist mit Bildern großer Mengen an Obst.

Der echte Fruchtanteil im Produkt ist aber oft gering und der Geschmack entsteht nur durch künstliche Aromastoffe.

Wie viel von einer Zutat in einem Produkt enthalten sein muss, damit man es damit bewerben darf, ist nämlich nicht festgelegt.

Zutatenliste beachten

Um herauszufinden, was sich wirklich in Fertigprodukten oder abgepackten Lebensmitteln befindet, lohnt sich der Blick auf die Zutatenliste. Hier müssen alle Inhaltsstoffe aufgeführt werden.

Mengenangaben auf Verpackungen sind zwar nicht in allen Fällen zwingend vorgeschrieben, aber durch die Reihenfolge der Zutaten kann man trotzdem erkennen, wie viel in einem Produkt steckt.

Die Hauptzutat steht nämlich immer an erster Stelle, alle weiteren werden absteigend nach ihrem Anteil aufgelistet. Die gewichtsmäßig am wenigsten enthaltene Zutat steht also dementsprechend am Ende.

Hier kann man gut erkennen, ob im leckeren Fruchtriegel nun wirklich Himbeeren enthalten sind oder Optik und Geschmack nur durch Aroma- und Farbstoffe zustande kommen.

Verwendete Quellen:

  • Verbraucherzentrale NRW: "Werbung und Wirklichkeit - Produktabbildungen auf Fertigpackungen"
  • lebensmittelklarheit.de: "Zur Bedeutung verschiedener Kennzeichnungselemente auf Lebensmittelverpackungen"
  • lebensmittelklarheit.de: "Mehr Schein als Sein: Wenn Früchte oder Kräuter auf dem Etikett nur als Alibi dienen"
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