Juso-Chef Kevin Kühnert erregt mit seinen Sozialismus-Thesen Aufsehen, vor allem mit der Aussage, er wolle Unternehmen wie BMW "kollektivieren". Kollektivierung, Verstaatlichung, Enteignung - was bedeutet was und lässt das deutsche Recht solche Maßnahmen überhaupt zu?

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Trotz der heftigen Kritik, die im entgegenschlägt, hat Juso-Chef Kevin Kühnert am Freitag klar gemacht, dass er die sozialistischen Forderungen, die er in einem Interview mit der "Zeit" formuliert hat, "sehr ernst gemeint" hat.

Kühnert hatte gesagt, ein Unternehmen wie BMW dürfe nicht einigen wenigen Menschen exklusiv gehören, da die Produktion von Autos nun mal nur mithilfe der zahlreichen Angestellten möglich ist.

Auf die Nachfrage der "Zeit", ob er also keine Verstaatlichung, sondern eine Kollektivierung von Unternehmen wie BMW fordere, hatte der Juso-Chef geantwortet: "Mir ist weniger wichtig, ob am Ende auf dem Klingelschild von BMW 'staatlicher Automobilbetrieb' steht oder 'genossenschaftlicher Automobilbetrieb', oder ob das Kollektiv entscheidet, BMW braucht es in dieser Form nicht mehr." Entscheidend sei, dass es keinen "kapitalistischen Eigentümer" gebe und die Verteilung der Profite demokratisch kontrolliert werde.

Verstaatlichung, Kollektivierung, Enteignung, Vergesellschaftung - was bedeutet was?

  • Verstaatlichung: Die Bundeszentrale für Politische Bildung definiert Verstaatlichung als "die Überführung von Privateigentum in Staats- oder Gesellschaftseigentum". Der Begriff ist mit dem der Kollektivierung verwandt.
  • Kollektivierung: Der Begriff Kollektivierung beschreibt die Überführung von Privat- in Gemeinschaftseigentum und ist vor allem im Zusammenhang mit der DDR und der Sowjetunion gebräuchlich. Dort wurden vor allem landwirtschaftliche Flächen und Produktionsmittel kollektiviert. In der DDR etwa mussten Bauern ihren Grund in sogenannte Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) einbringen und diesen mit den anderen Mitgliedern gemeinsam bewirtschaften. Sie erhielten einen Arbeitslohn und eine Gewinnbeteiligung.
  • Enteignung: Da die wenigsten Menschen ihr Eigentum freiwillig einer Gemeinschaft oder dem Staat überlassen, ist auch der Begriff Enteignung verwandt. Enteignung beschreibt den Entzug von Privateigentum durch den Staat.
    Das Grundgesetz lässt Enteignungen grundsätzlich zu, macht jedoch Einschränkungen. In Artikel 14 heißt es: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz [...] erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen."
  • Vergesellschaftung: Artikel 15 des Grundgesetzes verwendet außerdem den Begriff Vergesellschaftung. "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden", heißt es dort.

Immer wieder werden Menschen in Deutschland enteignet. Einige Beispiele:

  • Straßenbau: Wie das Verkehrsministerium jüngst auf eine Anfrage der Grünen bekannt gab, laufen derzeit bundesweit 65 Enteignungsverfahren gegen Besitzer von Grundstücken und Immobilien, die dem Bau von Autobahnen und Bundesstraßen weichen sollen.
  • Bergbau: Dem Kohleabbau im Westen und Osten Deutschlands mussten rund 370 Gemeinden weichen. Weil Bürger sich weigerten, ihre Häuser zu verlassen, griff der Staat immer wieder zum Mittel der Enteignung. Im Zusammenhang mit dem geplanten Kohleabbau im Hambacher Forst droht einem Steuerberater Enteignung, der sich weigert, dem Energiekonzern RWE eine Wiese zu verkaufen.
  • Landebahn: Um dem Flugzeugbauer Airbus eine Erweiterung seiner Landebahn an seinem Werk im Hamburger Stadtteil Finkenwerder zu ermöglichen, enteignete der Staat 2004 mehrere Obstbauern.

Sonderfall Unternehmen

Grundsätzlich schließt Artikel 14 des Grundgesetzes auch die Möglichkeit nicht aus, die Inhaber eines Unternehmens zum Wohle der Allgemeinheit zu enteignen. Das führt Kühnert ins Feld.

De facto ist es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie dazu gekommen. Jedoch hat die Bundesregierung diesen Schritt 2009 im Zuge der Verstaatlichung der Hypo Real Estate erwogen. Investor Christopher Flowers hatte damals versucht zu verhindern, dass der Staat, der zur Rettung des angeschlagenen Immobilienfinanzierers mit über 100 Milliarden Euro in die Bresche gesprungen war, die Kontrollmehrheit über das Unternehmen erreicht. Letztlich kam es nicht so weit. Der Staat erlangte die Kontrolle auch so.

Auch Artikel 15 des Grundgesetzes ist bislang nie zur Anwendung gekommen. In Berlin versuchte jedoch derzeit ein Volksbegehren, dies zu ändern.

Die Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen - Spekulation bekämpfen" will erreichen, dass per Gesetz alle profitorientierten Unternehmen vergesellschaftet werden, die in Berlin mehr als 3.000 Wohnungen im Bestand haben. Rund 200.000 Wohnungen sollen in eine Anstalt öffentlichen Rechts übergehen, die von Mietern und direkt gewählten Vertretern der Stadtgesellschaft demokratisch verwaltet werden soll. Die Erfolgsaussichten sind ungewiss.


Verwendete Quellen:

  • "Deutschlandfunk" vom 17.9.2018: "Die umstrittene Protestwiese"
  • "Bundeszentrale für politische Bildung": "Das Lexikon der Wirtschaft"
  • "Tagesspiegel" vom 19.1.2007: "Enteignung für Airbus-Startbahn rechtens"
  • dpa


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