Wegen eines Formfehlers ist der Ende April eingeführte neue Bußgeldkatalog zurückgenommen worden. Zahlreiche Fahrverbote könnten deshalb nichtig werden. Doch auch, wenn Raser deswegen ihren Führerschein zurückerhalten: Das Bußgeld müssen sie wohl trotzdem zahlen.
Etliche Autofahrer dürfen dieser Tage hoffen, ihren Führerschein wieder zurückzuerhalten. Grund ist der erst Ende April eingeführte neue Bußgeldkatalog, der wegen eines Formfehlers bei den härteren Strafen, darunter Fahrverbote für Raser, schon wieder zurückgenommen werden musste.
Demnach drohte ein Monat Führerscheinentzug schon dann, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde oder außerorts 26 km/h zu schnell fährt – zuvor galt dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Wegen des Formfehlers setzten alle 16 Bundesländer den neuen Bußgeldkatalog vorerst außer Vollzug – damit sind ab sofort wieder die alten Bestimmungen gültig.
Alle Bundesländer prüfen derzeit rechtlich, ob bereits eingezogene Führerscheine zurückgegeben werden. Laut "Spiegel" geht es dabei bundesweit um 11.500 möglicherweise nichtige Bescheide.
Bußgeldkatalog-Reform ungültig: Es droht eine Klagewelle
Wenn nach dem alten Bußgeldkatalog kein Fahrverbot verhängt worden wäre, wollen die Länder die Entscheidungen trotz bereits entstandener Rechtskraft einer landesrechtlichen "Billigkeitsprüfung" unterziehen.
Einige Bundesländer sind sogar schon einen Schritt weiter: Im Saarland und in Bayern etwa werden eingezogene Führerscheine schon zurückgegeben. Auch Raser in Thüringen, die wegen der neuen Regeln, ihren "Lappen" abtreten mussten, könnten ihn vorläufig wieder von der Polizei ausgehändigt bekommen, erklärte ein Polizeisprecher.
In allen Bundesländern gilt aber, dass die Raser dennoch bestraft werden. Es gebe nämlich laut Bundesverkehrsministerium keine rechtliche Möglichkeit, Bußgelder zurückzuerstatten, wenn diese höher waren als im alten Bußgeldkatalog.
Schwebende Verfahren könnten nach alten Katalog entschieden werden
Noch schwebende Verfahren wollen die Länderbehörden jetzt nach dem alten Bußgeldkatalog entscheiden, wie er vor dem 28. April gültig war. Die Billigkeitsüberprüfung betreffe aber nur die Regeln zu den Fahrverboten – und auch nur solche, die noch nicht rechtskräftig sind, sprich bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dem "Spiegel" zufolge werden jene Fahrer ihre Führerscheine gar nicht erst einschicken müssen.
Komplizierter sieht es bei den bereits rechtskräftigen Fahrverboten aus. Beispiel Baden-Württemberg: "Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren können Fahrverbote, die auf Grundlage der neuen Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen worden sind, nur im Wege einer Gnadenentscheidung durch das jeweilige Regierungspräsidium aufgehoben werden", erklärte der dortige Landesverkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) dem "Spiegel"
Sowohl was die rechtskräftigen Fahrverbote als auch die höheren Bußgelder angeht, droht nun eine Klagewelle. (dpa/mf)
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