In Baden-Württemberg weist ein Landgericht die Klage eines 58-Jährigen ab, der Schmerzensgeld verlangte, weil er angeblich aufgrund einer Biontech-Imfpung auf einem Auge fast erblindet ist. Tragfähige Argumente für seine Behauptung konnte der Kläger nicht liefern.

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Das Landgericht Rottweil hat am Mittwoch eine Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens durch eine Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Geklagt hatte ein 58 Jahre alter Mann. Er warf dem deutschen Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein.

Der Mann verlangte vom Mainzer Unternehmen 150.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung, dass ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen seien.

Die 2. Zivilkammer sah die Voraussetzungen für Ansprüche aber als nicht gegeben an, wie das Landgericht mitteilte. Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung einlegen (Aktenzeichen 2 O 325/22).

Impfstoffhersteller haftet nur, wenn Schäden über ein bestimmtes Maß hinausgehen

Die Kammer hatte demnach nicht zu entscheiden, ob der erlittene Augeninfarkt durch den Corona-Impfstoff verursacht wurde. Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Nebenwirkungen besteht laut Gesetz, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu beiden Voraussetzungen habe der Kläger keine ausreichende Begründung vorgelegt, entschied das Gericht.

Von der Kammer verlangte Angaben zu vermeintlichen Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden, konnte der Kläger demnach nicht vorlegen. Er stützte sich stattdessen auf nicht belegbare Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen, von ihm beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten sowie auf sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts.

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Zu dem vom Kläger erhobenen Vorwurf einer besonderen Gefährlichkeit des Impfstoffs erklärte die Kammer, dass der Hinweis in der Gebrauchsinformation des Impfstoffherstellers, wonach das Auftreten von bei Zulassung unbekannten Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, ausreichend sei. Für die Haftung bei einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt es dem Gericht zufolge an einer pflichtwidrigen Handlung sowie am Verschulden. Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung am Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

In Deutschland werden nicht erst seit der Corona-Pandemie immer wieder solche Prozesse angestrebt

Es handelt sich nicht um den ersten Prozess dieser Art in Deutschland. Und es ist auch nicht die erste Entscheidung eines Gerichts in diesem Zusammenhang.

Zuletzt hatte das Landgericht Düsseldorf am 16. November Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen zwei Impfstoff-Hersteller wegen mutmaßlicher Schäden durch Corona-Schutzimpfungen als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Mainzer Impfstoffproduzenten Biontech hatten zwei Frauen und ein Mann aus Kaarst, Meerbusch und Düsseldorf geklagt. Sie forderten wegen angeblicher Dauerschäden, die von der Corona-Impfung mit dem Wirkstoff Comirnaty verursacht sein sollen, insgesamt knapp 500.000 Euro als Schmerzensgeld und über 30.000 Euro materiellen Schadenersatz. (AFP/dpa/ank)

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