Anders als geplant befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) bis auf Weiteres nicht mit der Frage, ob ein Veranstalter von Sportwetten ohne Konzession verlorene Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Die Beteiligten verhandelten über einen außergerichtlichen Vergleich und hätten daher übereinstimmend beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen, teilte der BGH am Montag in Karlsruhe mit. Der für Donnerstag geplante Verhandlungstermin sei aufgehoben worden. (Az. I ZR 90/23)
Der Kläger hatte von 2013 bis 2018 an Sportwetten eines Anbieters mit Sitz in Malta teilgenommen. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte den Angaben zufolge über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber nicht über eine Erlaubnis der deutschen Behörde. Das Unternehmen hatte eine solche Konzession aber beantragt und schließlich per gerichtlicher Anordnung im Jahr 2020 bekommen.
Der Kläger argumentiert laut BGH, die Sportwetten seien damals unzulässig gewesen, die Wettverträge unwirksam. Er will mehr als 3700 Euro zurück, was im Vergleich zu anderen Fällen dieser Art eine kleine Summe ist. Er war zuletzt vor dem Landgericht Ulm gescheitert, aus dessen Sicht die Verträge nicht nichtig sind. Dagegen ging der Spieler in Revision.
Der Fall ist insoweit von weitreichender Bedeutung, als dass Tausende solcher Klagen an verschiedenen Gerichten vorliegen. Es gibt sogar auf solche Fälle spezialisierte Kanzleien. Hintergrund des rechtlichen Schwebezustands zwischen 2012 und 2020 sind Änderungen in den Glücksspielstaatsverträgen, mit denen das Sportwetten-Angebot reguliert werden sollte. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.