Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung - und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbraucherinnen und Verbraucher besser gegen "Mogelpackungen" bei Produkten geschützt. Ist die Verpackung gerade mal zu zwei Dritteln gefüllt, ist dies irreführend und daher unzulässig, stellten die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch verkündeten Urteil zu einer Tube Herrenwaschgel von L’Oréal klar. (Az. I ZR 43/23)
Die Kunststofftube mit 100 Millilitern Waschgel war in der Onlinewerbung von L’Oréal auf dem Deckel stehend abgebildet. Der so untere Teil ist transparent und daher der orangefarbene Inhalt sichtbar. Im oberen Teil bis zum Falz ist die Tube silbern eingefärbt und der Inhalt daher nicht sichtbar.
Zunächst kein Erfolg in den Vorinstanzen
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen. Die Werbung suggeriere eine auch im undurchsichtigen Teil bis oben gefüllte Tube. Das treffe aber nicht zu. Daher sei die Werbung zu unterlassen.
In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, auch wenn die Mogelpackung im Geschäft eine Mogelpackung wäre, sei dieser Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichts widersprach dem nun, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung.
"Spürbare Interessenbeeinträchtigung" der Verbraucher
Der BGH entschied, "dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ('Mogelpackung'), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist". Darin liege eine "spürbare Interessenbeeinträchtigung" der Verbraucher, weil die Verpackung "in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht".
Ausnahmen aus technischen Gründen sind nach dem Karlsruher Urteil zulässig, zudem auch dann, wenn die Verpackung die tatsächliche Füllmenge erkennen lässt. Beides sei hier aber nicht der Fall. Mit der Verpackung selbst sei daher auch die Werbung dafür wettbewerbswidrig, urteilte der BGH. Auf Art und Medium der Werbung komme es dabei nicht an. (afp/dpa/aks)
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