In Einbahnstraßen ist es nach einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verboten, rückwärts entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße erlaubt, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht.
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin den Angaben nach einem Wagen Platz machen wollen, der aus einer Parklücke ausscherte, die sie im Anschluss nutzen wollte. Sie fuhr dafür einige Meter rückwärts und stieß mit dem Fahrzeug eines Mannes zusammen. Dieser klagte gegen die Frau und bekam am Amtsgericht Düsseldorf weitgehend recht. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage im Berufungsverfahren zurück.
Der BGH in Karlsruhe kassierte dieses Urteil nun wegen Rechtsfehlern. Das Landgericht muss noch einmal dazu verhandeln. (Az. VI ZR 287/22) © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.