Dürfen Polizisten Gebrauch von einer Schusswaffe machen, wenn ein Corona-Infizierter das Haus verlässt? Das ist falsch. Gemäß Infektionsschutzgesetz dürfen Infizierte zur Isolation gezwungen werden – jedoch nicht unter Einsatz einer Waffe.
Was passiert, wenn sich eine SARS-CoV-2-infizierte Person nicht an die angeordnete Quarantäne hält? Mit dieser Frage hat sich der Südwestrundfunk (SWR) im März befasst. Eine Passage des Textes erregte nun, Monate später, Aufmerksamkeit: Darin wurde behauptet, Polizisten dürften Gebrauch von einer Schusswaffe machen, wenn ein Infizierter das Haus verlasse. Tausende Nutzer in Sozialen Netzwerken, aber auch Blog-Artikel griffen die Behauptung auf. Recherchen von CORRECTIV zeigen jedoch: Sie ist falsch.
"Unglaublich! Coronavirus: und Quarantäne! Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden", heißt es in einem Facebook-Beitrag. Zu sehen ist ein Screenshot aus dem Artikel des SWR vom 10. März 2020.
Schusswaffeneinsatz gegen Infizierte "auf der Flucht"?
Darin hieß es wörtlich unter der Zwischenüberschrift "Was passiert, wenn ein Infizierter das Haus verlässt?": "Gelingt dem Infizierten dennoch die Flucht, darf die zuständige Behörde diesen im Rahmen des Verwaltungszwangs mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen und in Quarantäne unterbringen. Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen."
Es stimmt jedoch nicht, dass Polizeibeamte schießen dürften, nur weil eine infizierte Person das Haus verlässt. Der Einsatz einer Schusswaffe wäre nur erlaubt, wenn die Person ihrerseits zum Beispiel Polizisten mit einer Waffe angreift.
Der SWR hat den Artikel inzwischen aktualisiert. Die Passage wurde komplett umformuliert – auf Nachfrage von CORRECTIV teilte ein Pressesprecher per E-Mail mit, dass die Redaktion festgestellt habe, dass der Absatz missverständliche Formulierungen enthalte. Er sei deshalb korrigiert worden. In der neuen Version steht nun, dass der Schusswaffengebrauch nur in "absoluten Ausnahmefällen" vorstellbar sei. Zum Beispiel, wenn die Person selbst "mit Waffengewalt gegen die Polizisten vorginge".
Am 9. September war der Text noch mit dem ursprünglichen Absatz online.
SARS-CoV-2-Infizierte können gemäß Infektionsschutzgesetz zur Isolation gezwungen werden
CORRECTIV hat zur rechtlichen Lage das Bundesinnenministerium (BMI) angefragt. Ein Sprecher schreibt per E-Mail, dass Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder im Verdacht stehen, infiziert zu sein, sich gemäß dem Infektionsschutzgesetz von anderen Menschen isolieren müssen.
Falls die Person der Anordnung nicht nachkomme, werde sie zwangsweise in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung abgesondert. Rechtsgrundlage dafür seien die jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder.
"Ein Schusswaffengebrauch zur Durchsetzung von Absonderungsmaßnahmen ist ein sehr unwahrscheinliches Szenario", erläuterte der BMI-Sprecher. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass dies im Zusammenhang mit Corona-Quarantäne-Maßnahmen schon einmal geschehen sei.
Innenministerium Baden-Württemberg: Schusswaffengebrauch ohne zusätzliche Umstände ausgeschlossen
Auch ein Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums teilte CORRECTIV auf Nachfrage mit, dass es ohne weitere Umstände, wie beispielsweise einem bewaffneten Angriff auf einen Polizisten, nicht zulässig sei, dass Beamte zur Schusswaffe greifen. Die Waffe darf also nicht benutzt werden, nur weil sich Corona-Infizierte nicht an die Quarantäne halten.
Eine Sprecherin der Deutschen Polizeigewerkschaft schrieb ebenfalls, dass sie es für äußerst unwahrscheinlich halte, dass ein Schusswaffengebrauch in Erwägung gezogen werde.
Der Artikel, den der SWR im März veröffentlicht hatte, war also tatsächlich irreführend. Der Sender hat ihn aber inzwischen korrigiert. Auf manchen Blogs, die sie aufgegriffen hatten – zum Beispiel der Schweizer Wochenblick – wird die Behauptung jedoch weiterhin als Fakt dargestellt.
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