Im Straßenverkehr lauern oft Gefahr, Frust und Streit. Lesen Sie hier aktuelle und aufschlussreiche Urteile sowie allgemeine Infos aus dem Verkehrsrecht. Bei den Urteilen handelt es sich zwar meist um Einzelfallentscheidungen, doch sind sie lehrreich und vielfach auch Warnung.

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Update vom 29. November: Passiert beim Abbiegen ein Unfall, spricht der erste Anschein oft dafür, dass der Abbiegende nicht aufmerksam genug war. Das betrifft auch den Blick nach hinten. Denn Linksabbieger haben eine sogenannte doppelte Rückschaupflicht - das heißt: Sie müssen sich mit Hilfe des Rückspiegels oder eines Schulterblickes sowohl einmal rechtzeitig vor dem Einordnen als auch noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass auch hinten alles frei ist.

Doch überholt einen beim Abbiegen ein anderer Verkehrsteilnehmer, der es hätte besser wissen müssen, und es kommt zur Kollision, müssen möglicherweise beide haften. Das zeigt eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), auf die der ADAC hinweist. (Az.: 7 U 145/23)

  • Der Fall: Ein Motorrad überholte ein Auto, das links abbiegen wollte - es kam zum Zusammenstoß. Beide Fahrer forderten von der jeweils anderen Seite Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch die Versicherer zahlten nicht voll. Die Versicherung des Autofahrers argumentierte, der Motorradfahrer habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Die Versicherung des Bikers berief sich auf einen Verstoß des Autofahrers gegen die erwähnte doppelte Rückschaupflicht.Der Fall ging letztlich vor Gericht.
  • Das Urteil: Das Oberlandesgericht in Schleswig entschied darauf, eine Haftungsquote zu bilden. Zwar spricht laut Gericht der erste Anschein gegen den abbiegenden Autofahrer. Denn passiert ein Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang, spricht es dafür, dass der Abbiegende nicht der Pflicht zur doppelten Rückschau nachgekommen ist. Aber: Wenn der Überholende erkennen konnte, dass der Vordermann möglicherweise abbiegen werde, könne er Mitschuld haben. Das war laut Gericht hier der Fall. Denn der Vordermann war in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit vor dem Motorrad gefahren. So war es in den Augen des Gerichts nicht verlässlich zu beurteilen gewesen, welches Manöver der Vorausfahrende sogleich ausführen würde. In so einer Situation darf dann nicht überholt werden. Der Biker musste darum mithaften. Um die genaue Höhe der Haftungshöhe zu bemessen, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(dpa/bearbeitet von tar)

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Update vom 5. November: Es ist kompliziert: Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Allerdings darf auch ein siebenjähriges Kind mit seinem Fahrrad die Straße nutzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Und Autofahrer müssen unter Umständen auf ihr Vorfahrtrecht verzichten. Das zeigt zumindest ein Urteil (Az.: 72 O 516/23 V) des Landgerichts Ingolstadt, auf das der ADAC hinweist.

  • Der Fall: Eine Siebenjährige fuhr auf der Straße und näherte sich von links einer Kreuzung. Von rechts – und damit vorfahrtsberechtigt – kam ein Auto. Dessen Fahrer fuhr auf die Kreuzung, obwohl er das Mädchen sah und hupte. Dennoch kam es zum Unfall, bei dem aber alle Beteiligten unverletzt blieben. Im Nachgang verlangten der Autofahrer und seine Frau als Halterin von den Eltern des Kindes Schadenersatz. Es sei unfallbedingt ein Schaden von insgesamt 5.720,20 Euro entstanden. Die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt, denn das Mädchen radelte relativ weit von zu Hause entfernt alleine auf der Fahrbahn.

Der Vater des Kindes verweigerte eine Zahlung. Seiner Ansicht nach hätte sie die Strecke gekannt. Zudem wäre sie geübt im Straßenverkehr, denn man hätte sie über das korrekte Verhalten belehrt. Des Weiteren führte er an, das Mädchen radele oft zusammen mit den Eltern und könne als geübte Fahrerin angesehen werden. Verkehrsunterricht in der Schule hätte sie ebenfalls bereits gehabt.

Die Sache konnte ohne Gericht nicht geklärt werden.

  • Das Urteil: Das Gericht urteilte zugunsten der Eltern, der Autofahrer ging leer aus. Die Nutzung des Gehweges sei hier nicht möglich gewesen. Dieser war an der betreffenden Stelle sehr schmal und zugewachsen. Und auch den Fußgängerweg auf der gegenüberliegenden Seite zum temporären Ausweichen hätte die junge Radfahrerin nicht nutzen müssen. Das dafür erforderliche zweifache Queren der Straße wäre noch gefährlicher gewesen. Zudem hätte das Mädchen die geradelte Strecke gekannt. Sie wäre geübt genug gewesen, solche Strecken alleine zu fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn gefahren sei. Auch hatte die Mutter zuvor zugestimmt, dass das Kind alleine zu einer Freundin radeln durfte, da es eine überschaubare Strecke gewesen sei.

(dpa/bearbeitet von mak)

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Wann ist der Abstand beim Überholen eines Motorrads zu gering?

Update vom 25. Oktober: Wer andere mit dem Auto überholt, muss ausreichend Seitenabstand lassen. Das gilt speziell beim Überholen von einspurigen Gefährten wie Fahrrädern. Dafür nennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) genaue Angaben: innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts Minimum 2 Meter.

Doch auch Motorräder überholt man besser vorsichtig und mit ausreichend Abstand, obwohl dazu in der StVO (Paragraf 5, Absatz 4) keine genauen Meterangaben stehen. Dort ist wie bei allen Kfz die Rede von "ausreichendem Seitenabstand".

Ansonsten haftet man nach einem Unfall voll. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 14 O 65/21) des Landgerichts Köln, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht (AG VerkR) des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

  • Der Fall: Im konkreten Fall war ein Motorradfahrer mit seiner Maschine unterwegs. Beim Verlassen eines Kreisverkehrs kam es zu einer Kollision mit einem ebenfalls ausfahrenden Fahrzeug. Der Biker fiel hin. Dabei erlitt er Verletzungen und sein Motorrad wurde beschädigt. Seiner Aussage nach habe der Autofahrer ihn mit zu geringem Abstand überholt und abgedrängt. Im Nachgang verlangte er von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers eine Regulierung. Das blieb ohne Erfolg. Denn der Autofahrer hatte seine Ansicht der Geschehnisse vorgetragen und sah die Schuld beim Biker. Der hätte den Unfall durch ein verkehrswidriges Manöver verursacht. So ging die Sache vor Gericht.
  • Das Urteil: Das Gericht sah die Schuld für den Zusammenstoß beim Autofahrer, der demnach verkehrswidrig überholte – mit zu geringem Seitenabstand. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis konnte durch den Autofahrer auch nicht widerlegt werden. Im Gegenteil: Das Gutachten eines Sachverständigen und die Aussagen von Zeugen stützten die Version des Klägers. Die Autoversicherung musste voll haften.

Da wie eingangs erwähnt die StVO anders als bei Fahrrädern keine exakten Meterangaben nennt, sollte man laut Christian Janeczek von der AG VerkR mindestens einen Meter Abstand halten, das folge der aktuellen Rechtsprechung. (dpa/bearbeitet von mak)

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Mit diesen Unebenheiten im Gehweg muss man rechnen

Update vom 18. Oktober: Wer auf dem Bürgersteig geht, achtet besser darauf, wohin genau er tritt. Denn gewisse Unebenheiten muss man in Kauf nehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23), auf die der ADAC hinweist.

  • Der Fall: In dem Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden. Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar. Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung. Der Fußgänger zog vor Gericht.
  • Das Urteil: Ohne Erfolg, denn das Landgericht gab der Stadt recht. Unebenheiten auf Gehwegen seien unvermeidbar, so die Kammer. Von einer Gefahr sei erst dann auszugehen, wenn man sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen könne. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern müssten Fußgänger rechnen.

(dpa/bearbeitet von sbi)

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Unfall und nicht angeschnallt: Wann Gurtmuffel für Fremdschäden zahlen müssen

Update vom 5. September: Ein Gurt kann Leben retten. In Autos mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten müssen sich in der Regel alle Insassen unterwegs anschnallen. Wer das nicht tut, muss bei erlittenen eigenen Schäden womöglich mithaften. Doch auch, wenn durch das eigene Fehlverhalten andere Mitfahrer verletzt werden, können Gurtmuffel haftbar gemacht werden. Das stellt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln klar. (Az.: 3 U 81/23, noch nicht rechtskräftig)

  • Der Fall: Im konkreten Fall ging es um einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sich eine Mitfahrerin auf dem Rücksitz nicht angeschnallt hatte und es so zu schweren Verletzungen bei der davor Sitzenden gekommen war. Die Versicherung des Unfallverursachers in einem zweiten Auto wollte im Nachgang 70 Prozent der von ihr bislang an die Verletzte geleisteten Zahlungen in sechsstelliger Höhe und künftige Verpflichtungen ersetzt bekommen. Dabei führte sie ein Gutachten eines Sachverständigen an, der die schweren Verletzungen der Betroffenen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs auf das Nichtanschnallen der hinten Sitzenden zurückführte. Die Versicherung zog vor Gericht.
  • Das Urteil: Das OLG Köln urteilte prinzipiell: Fahrzeuginsassen, die sich entgegen der Gurtpflicht (Paragraf 21a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht anschnallen, können nicht nur haftbar gemacht werden, wenn sie selbst geschädigt werden, sondern auch dann, wenn sie dadurch andere Mitfahrer verletzen. Allerdings: Im konkreten Fall wurde die Klage der Versicherung abgewiesen.

Der beim Unfall ums Leben gekommene Verursacher und Versicherungsnehmer am Steuer des anderen Autos war nicht nur stark alkoholisiert (1,76 Promille) unterwegs. Er war zudem mit weit überhöhtem Tempo gefahren – er hatte zwischen 150 und 160 km/h anstelle der erlaubten 70 km/h auf dem Tacho gehabt. Dieses strafwürdige, grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten sorgte dafür, dass die vom OLG Köln festgestellte, grundsätzlich mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin hier zurücktrat. (dpa/bearbeitet von ff)

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Wer trägt die Schuld bei einem Unfall mit offener Autotür?

Update vom 23. August: Kracht ein Auto gegen die geöffnete Tür eines geparkten Autos, kann es sein, dass beide Unfallbeteiligten hälftig haften müssen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 3 U 16/24)

  • Der Fall: In dem Fall hatte ein Fahrer sein Auto am rechten Fahrbahnrand abgestellt, eine Tür war Richtung zur Straßenseite geöffnet. Ein von hinten herannahendes Fahrzeug fuhr dagegen. Dessen Fahrer forderte Schadenersatz. Die Versicherung des Halters des geparkten Autos wollte aber nicht zahlen. Ihre Begründung: Die Tür sei bereits geöffnet gewesen, darum sei der Vorbeifahrende schuld. Das sah dieser anders: Die Tür sei noch weiter geöffnet worden, während er vorbeifuhr, sodass sein Seitenabstand nicht mehr ausgereicht habe.
  • Das Urteil: Das Oberlandesgericht entschied schließlich, dass beide Unfallbeteiligten den Schaden je zur Hälfte zahlen müssten. Bei so einem unklaren Unfallhergang dürfe der Vorbeifahrende nicht allein haften. So hatte sich nicht klären lassen, ob die Tür beim Vorbeifahren tatsächlich weiter geöffnet worden war. Ansonsten hätte der Seitenabstand von zunächst 55 Zentimetern womöglich ausgereicht.

(dpa/bearbeitet von mak)

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Was viele nicht über dieses Schild wissen

Schild „Eingeschränktes Haltverbot“
Schild: Eingeschränktes Halteverbot © dpa/Robert Michael

Update vom 20. August: Wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Auf diese Regel in der Straßenverkehrs-Ordnung weist die Prüfgesellschaft Dekra hin. Und Parken ist verboten, wenn das runde Schild mit einem roten Balken quer durchs Blau ein eingeschränktes Halteverbot verkündet.

Konkret heißt das: Jemanden an so einer Stelle aussteigen zu lassen, ist in Ordnung - wenn es maximal drei Minuten dauert. Ebenso, selbst auszusteigen und innerhalb dieser Zeit zum Beispiel etwas auszuladen. Wer aber beispielsweise beim Bäcker hält und kurz im Laden verschwindet, "verlässt" sein Auto, weil er es nicht mehr im Blick hat. Dadurch kann man es nicht jederzeit wegfahren. Das ist also nicht erlaubt, selbst wenn der Stopp für den Brötchenkauf weniger als drei Minuten dauert.

Verboten ist gemäß der Drei-Minuten-Regel natürlich auch, länger als drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot zu stehen, auch wenn man die ganze Zeit im Auto sitzt. Dasselbe gilt übrigens beim Halten an einer Parkuhr. Bleibt man mehr als drei Minuten dort stehen, ohne einen Parkschein zu ziehen, kann es laut Dekra Ärger geben.

Es gibt eine Ausnahme

Ausnahme von der Drei-Minuten-Regel: Hält jemand im eingeschränkten Halteverbot und bringt etwa eine hilfsbedürftige Person an die Haustür, darf es auch etwas länger dauern, so die Prüfgesellschaft.

Gut zu wissen

  • Neben dem "blauen Parkausweis" gibt es außerdem noch den "orangefarbenen Parkausweis". Er ist eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen und gilt deutschlandweit. Besitzer eines "orangefarbenen Parkausweises" dürfen bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. Darauf weist das Bundesministerium des Innern und für Heimat hin.

Achtung: Im Unterschied zum eingeschränkten ist im absoluten Halteverbot gar keine gewollte Fahrtunterbrechung erlaubt. Das absolute Halteverbot ist erkennbar an zwei roten Balken, die sich in der Mitte des runden Schildes kreuzen. (dpa/bearbeitet von mak)

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Lkw überholt auf Autobahn - wie lange darf das dauern?

Update vom 10. August: Sogenannte Elefantenrennen kennen wohl die meisten, die auf Autobahnen unterwegs sind: Ein Lkw benötigt gefühlte Ewigkeiten auf der linken Spur, bis er an anderen Lastern vorbeigezogen ist. Da braucht es Geduld von allen, die währenddessen dahinter feststecken. Solche Überholmanöver sind allerdings nur erlaubt, wenn der Überholende mit wesentlich höherem Tempo als der Überholkandidat fährt.

Von einem Verstoß ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Differenzgeschwindigkeit weniger als 10 km/h beträgt, teilt der ADAC mit. Doch wie weist man das nach?

Ein Gerichtsbeschluss zeigt: Beruht der Vorwurf auf den Angaben eines Zeugen, muss genau erörtert werden, auf welcher Grundlage der die Überholzeit eingeschätzt hat. Ein Gefühl allein reicht dann nicht aus, so ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf den der Automobilklub in dem Zusammenhang hinweist. (Az.: 202 ObOWi 90/24)

  • Der Fall: Einem Lkw-Fahrer wurde vorgeworfen, mit seinem Sattelzug auf der Autobahn zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge zu langsam überholt zu haben. Für das Manöver hat er nach Angaben eines Polizisten, der die Situation beobachtet hatte, mehr als eine Minute benötigt, wodurch sich der dahinter rollende Verkehr staute. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h hätte der Überholvorgang den Angaben zufolge nur 45 Sekunden gedauert. So lautete der Vorwurf an den Mann, einen zu geringen Tempounterschied beim Überholen gehabt zu haben. Zudem hätte er beim Wiedereinscheren auf die rechte Spur den Mindestabstand nicht eingehalten.
  • Das Urteil: Was folgte, war ein Bußgeldbescheid in Höhe von 200 Euro und ein Monat Fahrverbot. Der Betroffene bestritt die Vorwürfe und legte Einspruch ein. Doch das Amtsgericht in erster Instanz verurteilte den Lkw-Fahrer zunächst, wogegen er eine Rechtsbeschwerde einlegte - mit Erfolg. Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Beschwerde statt. Dessen Ansicht nach wurde nicht hinreichend klar bewiesen, dass die Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Es wurde demnach nicht dargelegt, wie der Zeuge - ein Polizist in einem Streifenwagen - die Schätzung vorgenommen habe. Eine rein gefühlsmäßige Einschätzung reicht nicht aus. Der Polizist hätte laut ADAC genau darlegen müssen, wie er zu der Annahme kam. Beispielsweise, in dem er erörtert hätte, von wo an er gezählt und ob er Markierungszeichen oder andere objektivierbare Zeitkomponenten genutzt hat. Der Fall ging deshalb zurück an das Amtsgericht. Auch beim Abstandsverstoß müsste eine erneute Prüfung erfolgen, entschied das Landesgericht.

(dpa/bearbeitet von ff)

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Verwendete Quellen

  • dpa

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