Ärgerlich, wenn man beim Urlauben im Ausland geblitzt wird oder beim Parken einen Strafzettel kassiert. Wer nicht gleich dafür zur Kasse gebeten wird, ist damit nicht aus dem Schneider, warnen Experten.

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Die Sommer-Urlaubssaison neigt sich dem Ende zu. Viele Reisende waren mit dem Auto oder Wohnmobil im Ausland unterwegs. Wer dabei etwa falsch geparkt hat oder zu schnell gefahren ist, vor Ort aber nichts bezahlen musste, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Davor warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Ein Strafzettel kann auch mit der Post nachreisen. Ab 70 Euro inklusive eventueller Verfahrenskosten können rechtskräftige Bescheide aus den EU-Staaten auch in Deutschland fällig werden.

Wer Forderungen von ausländischen Behörden bekommt, sollte so schnell wie möglich reagieren. Etwa, wenn man nicht selbst am Steuer saß oder vielleicht das eigene Kennzeichen fälschlicherweise erfasst wurde. Auch zu beanstanden: wenn wichtige Teile des Schreibens nicht in Deutsch verfasst sind. Oft ist es möglich, Unterlagen auf den Internetseiten der ausländischen Behörden anhand von Codenummern einzusehen.

Der AvD rät Betroffenen, Einwände und Entlastendes an die Absenderadresse zu schicken. Für das Kassieren in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Es vollstreckt nach abgeschlossenem Verfahren im Ausland die Forderungen. Wer keine Einwände hat, kann aber seine Strafe bereits vorher bezahlen.

Rat holen bei privaten Strafzetteln aus dem Ausland

Das Eintreiben privat organisierter Maut- oder Parkgebühren mit Hilfe von Inkassounternehmen ist hingegen nicht von der EU-Bußgeldvollstreckung abgedeckt. Firmen wie etwa European Parking Collection oder NIVI sind keine Behörden. Es ist für die privaten Unternehmen laut AvD mit größerem Aufwand verbunden, Zahlungen einzufordern - aber nicht ausgeschlossen. Betroffene sollten erst einmal nicht zahlen und sich etwa von einem Anwalt beraten lassen.

Das genannte EU-Abkommen ist auch nur bei Bußen und Strafen anwendbar. Führerscheinentzug oder Punkteeinträge aus dem Ausland können nicht in Deutschland vollstreckt werden. Im Rahmen der Vollstreckungshilfe könnten aber beispielsweise Haftstrafen, wie sie in der Schweiz für starke Tempoüberschreitungen möglich sind, auch in Deutschland vollstreckt werden, mahnt der AvD. Der Automobilclub bezieht sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Az.: 1 Ws 23/18). (af/dpa)  © dpa

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