Haftet bei vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen der Hersteller des Motors oder der des gesamten Fahrzeugs? Dies hat der BGH jetzt mit einem Urteil geklärt (Aktenzeichen: VIa ZR 1119/22). Danach haftet der Motorenhersteller, der nicht zugleich Hersteller des Gesamtfahrzeugs ist, nur, wenn er

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  • selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat
  • oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.

Dies konnten die Richter am Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht feststellen.

Der Kläger hatte am 9. April 2019 und somit zirka vier Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals einen gebrauchten Porsche gekauft, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 897 in der Euro-6-Ausführung ausgerüstet war. Der Motor kam nicht direkt von Porsche, ihn haben Audi-Ingenieure entwickelt und Audi hat das Aggregat auch gebaut. Das vom Kläger bei einem Händler gekaufte Fahrzeug war von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückruf betroffen – dabei ging es um die Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung. Das zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung nötige Software-Update hatte das KBA am 18. August 2018 freigegeben.

Ansprüche immer gegen den Autohersteller richten

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes der durch ihn vorgenommenen Nutzung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs – gegen Audi. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Klage letztinstanzlich abgewiesen. Eva Menges, Vorsitzende Richterin des Diesel-Senats, führt in der Urteilsbegründung an: "Ansprüche auf Schadenersatz können grundsätzlich nicht an den Hersteller des Motors, sondern müssen an den Hersteller des Autos gerichtet werden." Schließlich stelle der Autohersteller den Käufern die Bescheinigungen aus, dass das von ihm gebaute Auto den in Europa geltenden gesetzlichen Normen entspreche – der Motorenhersteller habe mit diesen Bescheinigungen nichts zu tun. Im vorliegenden Fall sei auch keine sittenwidrige, vorsätzliche Absicht des Motorherstellers erkennbar. Somit sei Audi hier weder Gehilfe noch als Mittäter von Porsche.

Der Kläger wusste auch nicht, ob Audi das vom KBA freigegebene Software-Update bereits vor oder erst nach dem Kauf aufgespielt hatte. Das Nichtwissen reiche ebenfalls nicht aus, um eine Haftung Audis zu begründen.

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