Flug verspätet, Maschine überbucht: Bei Unregelmäßigkeiten haben Fluggäste umfangreiche Ansprüche, die sie gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen können - sofern Sie wissen, was ihnen zusteht und wie sie zu ihrem Recht kommen.
Flugreisen sind für die meisten Menschen keine alltägliche Sache. Für den Flieger entscheiden wir uns, wenn wir besonders wenig Zeit haben oder eine lange Strecke zurücklegen müssen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der gebuchte Flug uns erst viele Stunden später ans Ziel bringt oder gleich ganz ausfällt.
Airlines haben natürlich kein Interesse daran, Ihren Gästen deutlich zu machen, welche Ansprüche ihnen in solchen Fällen zustehen. Darum kommen nur diejenigen zu ihrem Recht, die sich selbständig informieren und ihre Ansprüche einfordern. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen aus einer Veröffentlichung des Luftfahrt-Bundesamtes für Sie zusammengefasst.
Verspätungen sind wahrscheinlich der häufigste Grund für Ärgernis beim Kunden. Wenn die Verspätung eine Ursache hat, die in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt, stehen dem Gast umfangreiche Ansprüche zu. Anders ist das bei Umständen, die die Airline nicht beeinflussen kann, wie etwa schlechtes Wetter. Streiks gelten aus rechtlicher Sicht ebenfalls als außergewöhnliche Umstände, die das Unternehmen nicht zu verantworten hat.
Der Abflug verzögert sich
Müssen Sie warten, weil der Start sich um mehrere Stunden verzögert, ist die Airline verpflichtet, Sie mit kostenlosen Speisen und Getränken zu versorgen. Außerdem stehen Ihnen mindestens zwei Anrufe, Faxe oder E-Mails auf Kosten der Gesellschaft zu.
Das gilt für alle Flüge, die in der EU starten. Bei Reisen aus einem Drittstaat in die EU greifen diese Regeln dann, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Diese Regelung gilt, wenn Ihr Abflug
- bei einer Strecke bis zu 1.500 km Entfernung mindestens zwei Stunden
- bei einer Strecke zwischen 1.500 km und 3.500 km drei Stunden oder mehr und
- bei einem Flug mit mehr als 3.500 km mindestens vier Stunden
später stattfindet als geplant.
Findet der Abflug mehr als fünf Stunden später statt als geplant, dürfen Sie auch auf den Flug verzichten und das Geld für das Flugticket zurückverlangen.
Startet Ihr Flieger erst am nächsten Tag, muss Ihnen die Fluggesellschaft ein Hotelzimmer und die Fahr zum Hotel und zurück zum Flughafen bezahlen.
Ihr Flug kommt zu spät am Zielort an
Landet Ihr Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung, steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu. Diese beträgt
- bei einer Strecke bis 1.500 km 250 Euro
- bei einem Flug zwischen 1.500 und 3.500 km 400 Euro
- bei einer Strecke ab 3.500 km 400 Euro, wenn das Ziel innerhalb der EU liegt
- bei einer Strecke ab 3.500 km 600 Euro, wenn das Ziel außerhalb der EU liegt.
Ihr Flug wird annulliert oder ist überbucht
Wird der von Ihnen gebuchte Flug gestrichen oder dürfen Sie nicht mitfliegen, weil er überbucht ist, steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu, wenn Sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug darüber informiert werden. Die Entschädigung entfällt jedoch, wenn
- Sie sieben bis 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert werden und sich auf einen Alternativflug umbuchen lassen, der höchstens zwei Stunden früher startet und nicht mehr als vier Stunden später landet als der von Ihnen gebuchte Flug
- Sie null bis sechs Tage vor Abflug informiert werden und sich auf einen Alternativflug umbuchen lassen, der höchstens eine Stunde früher startet und nicht mehr als zwei Stunden später landet als der von Ihnen gebuchte Flug.
- die Airline Ihnen eine Alternative anbietet, mit der Sie den Zielflughafen zur geplanten Zeit erreichen.
Außerdem haben Sie mehrere Möglichkeiten, damit umzugehen, dass der von Ihnen gebuchte Flug nicht stattfindet:
1. Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von
- 250 Euro bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
- 400 Euro bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 km
- 400 Euro bei einer Strecke von mehr als 3.500 km bei Flügen innerhalb der EU
- 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km, wenn der Zielflughafen außerhalb der EU liegt. (Bei Flügen aus einem Drittland in die EU gelten die Regeln dann, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat)
2. Sie lassen sich auf einen anderen Flug umbuchen oder akzeptieren eine alternative Beförderungsmöglichkeit wie Bahn oder Mietwagen, wenn Ihnen die Fluggesellschaft dies anbietet. Zusätzlich können Sie eine
Entschädigung geltend machen – und zwar in Höhe von
- 125 Euro bei einer Strecke bis zu 1.500 km, wenn Sie höchstens mit einer Verspätung von zwei Stunden an Ihrem Ziel ankommen
- 200 Euro bei einer Flugstrecke von 1.500 bis 3.500 km, wenn Sie mit einer Verspätung bis zu drei Stunden ankommen
- 300 Euro bei einer Strecke von mehr als 3.500 km, wenn Ihre Ankunft am Zielflughafen sich um maximal 4 Stunden verzögert.
Wenn sich die Ankunft am Zielort weiter verzögert, als oben angegeben, verdoppelt sich jeweils der Betrag, der Ihnen als Entschädigung zusteht.
So kommen Sie zu Ihrem Recht
Verlangen Sie von der Fluggesellschaft eine schriftliche Bestätigung der Umstände mit einer Begründung, warum Ihr Flug verspätet ist oder ausfällt. Wird Ihnen keine Bestätigung ausgestellt, können Sie Zeugenaussagen von Mitreisenden sammeln oder die Situation nach Möglichkeit anders dokumentieren, beispielsweise indem Sie die Anzeigetafeln am Flughafen fotografieren.
In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) für die Durchsetzung von Fluggastrechten zuständig. Hier können Sie Beschwerde einreichen und sich beraten lassen, wenn Sie Schwierigkeiten dabei haben, Ihre Rechte gegenüber Airlines geltend zu machen.
Zuvor müssen Sie jedoch mit der Fluggesellschaft direkt in Kontakt treten und Anspruch auf Erstattung erheben, wenn Ihnen dies zusteht. Diesen ersten Schritt übernimmt das LBA nicht. Erst wenn Sie auf dem direkten Weg scheitern, können Sie die Schlichtungsstelle des LBA einschalten. Auch die Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personenverkehr kann Ihnen weiterhelfen.
Der Dienstleister Flugrecht.de bietet hier einen Musterbrief an, mit dem Sie die Ihnen zustehende Entschädigung einfordern können.
(ada)
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