• Begründet der Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses automatisch den Anspruch auf die volle Anzahl an jährlichen Urlaubstagen?
  • Nicht unbedingt - wenn der alte Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits freie Tage zur Erholung gewährt hat.

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Erhalten Arbeitnehmer nach einem Jobwechsel automatisch neue Urlaubstage? Nicht zwingend. Denn in Paragraf 6 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) steht: Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Doppelansprüche sind somit ausgeschlossen.

Aber wie kann der neue Arbeitgeber das überprüfen? Hier kommt die sogenannte Urlaubsbescheinigung ins Spiel. "Wenn der Arbeitnehmer unterjährig den Arbeitgeber wechselt, erteilt der bisherige Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung", erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Dazu ist er laut BUrlG (§ 6, Satz 2) verpflichtet.

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Urlaubsbescheinigung weist Urlaubstage aus

In dieser Urlaubsbescheinigung werde dann ausgewiesen, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer im Jahr schon genommen oder abgegolten bekommen hat. "Diese kann der neue Arbeitgeber von Urlaubsanspruch für dieses Jahr in Abzug bringen", erklärt Oberthür.

Andersherum gilt deshalb: Beantragt ein Arbeitnehmer nach dem Jobwechsel im Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber Urlaub, muss er mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht vollständig oder teilweise erfüllt hat. Das hat 2014 das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 295/13).

Gesetzlicher Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen

Wichtig: Die Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz beziehen sich immer auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich mindestens 24 Werktagen. (spot/dpa)

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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