Frankfurt/Main - Während des islamischen Fastenmonats Ramadan ist essen und trinken tagsüber nicht vorgesehen. Für viele gläubige Muslime ist das Fasten wichtig, auch wenn der Arbeitgeber mitunter wenig Verständnis zeigt. Wie sieht die rechtliche Lage in Deutschland aus?
Die sogenannte Religionsausübungsfreiheit ist durch das Grundgesetz geschützt, so Rechtsschutz-Experte Tjark Menssen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). "Arbeitnehmer können sich auch gegenüber ihrem Arbeitgeber darauf berufen." Dieser sei zwar durch sein Grundrecht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit geschützt, müsse aber in diesem Rahmen alles Zumutbare tun, um das Recht des Arbeitnehmers nicht zu gefährden.
Andere Arbeitszeiten oder leichtere Arbeit
Wichtig ist also, dass die Arbeit nicht darunter leidet - und der Arbeitgeber seine berechtigten Interessen wahren kann. "Wenn der Arbeitnehmende seine Leistung erbringt, entsteht gar kein Problem", so der DGB. "Sollte es doch der Fall sein, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er ihn zu leichteren Arbeiten, gegebenenfalls auch zu anderen Tageszeiten einsetzt."
Wenn also ein Arbeitnehmer während des Ramadan fastet, muss der Arbeitgeber dies in der Regel tolerieren, solange der Arbeitnehmer produktiv bleibt und es keine negativen Auswirkungen auf die Arbeit hat. Untersagen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Fasten nicht.
Ersatz bei Ausfall
"Ist der Beschäftigte nicht mehr einsetzbar, muss der Arbeitgeber versuchen, ihn zu ersetzen. Der Beschäftigte verliert dann aber seinen Vergütungsanspruch", erklärt Menssen. Ebenso könne vereinbart werden, dass ausgefallene Arbeitszeit später nachgeholt wird.
Fasten ist eine im Koran verankerte muslimische Pflicht, die zu den fünf Grundpfeilern des Islam zählt. Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Während der 30 Tage sollen Muslime von Morgengrauen bis zum Sonnenuntergang auf Essen, Trinken, Rauchen und Sex verzichten. Der Zeitpunkt des Ramadans ist in jedem Jahr verschieden, bestimmt wird er durch die Sichtung der neuen Mondsichel. 2023 ist die Fastenzeit vom 22. März bis zum 21. April. © dpa
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