Erfurt/Berlin - Wer bereits ein Endzeugnis vom Arbeitgeber erhalten hat, hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches Zwischenzeugnis. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt (Az.: 4 Ca 1505/23), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

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In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt. Der Gekündigte erhielt zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis als Endzeugnis. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung - und verlangte zudem neben dem Endzeugnis auch ein wortgleiches Zwischenzeugnis.

Nachrangig gegenüber Endzeugnis

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam und urteilte außerdem, dass der ehemalige Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis habe. Das sei grundsätzlich nachrangig gegenüber einem Endzeugnis.

Das Gericht führte aus: Nach Ablauf der Kündigungsfrist könne der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit zwar zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis wählen. Wenn er aber bereits ein Endzeugnis erhalten habe, entfalle der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.  © Deutsche Presse-Agentur

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