Hunde brauchen ihren Auslauf. Doch dürfen Mieter ihren Hund einfach frei im Garten herumlaufen lassen? Vor allem, wenn es sich dabei um gemeinschaftlich genutzte Flächen handelt, ist das meistens nicht erlaubt.

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Jede der Vertragsparteien kann unter bestimmten Umständen das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine solche fristlose Kündigung ist zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Auch das Herumlaufenlassen der Hunde im Garten entgegen der Hausordnung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (Az.: VIII ZR 328/19).

Freilaufende Hunde: Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos

Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Berliner Villa hatten ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz wiederholter Abmahnungen frei auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, laufen lassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Karlsruher Richter gaben der Vermieterin Recht und erklärten, dass es nicht darauf ankäme, ob es zu Verunreinigungen durch die Hunde gekommen sei oder ob sich andere Mieter gestört fühlten.

Fristlose Kündigung: Dann muss man ausziehen

Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dazu gehört auch die Angabe des Kündigungsgrundes bereits im Kündigungsschreiben. Auch bei einer fristlosen Kündigung muss der Mieter nicht am gleichen Tag ausziehen. Der Vermieter muss dem Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine angemessene Räumungsfrist gewähren, in der Regel ein bis zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens.

Bleibt der Mieter dennoch in der Wohnung, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Erst mit einem Urteil in der Hand kann der Vermieter die Vollstreckung betreiben. (dpa/spot)

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