Rauchen in der Wohnung, Sexgeräusche, Hundegebell, Kinderlärm: Was muss ich mir von Nachbarn gefallen lassen – und wann kann ich einschreiten?
Darf einem Mieter gekündigt werden, weil er nicht lüftet und sein Zigarettenqualm die Nachbarn belästigt? Darüber entscheidet heute der Bundesgerichtshof, geklagt hatte ein 76-jähriger Mieter aus Düsseldorf. Doch Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund erwartet kein Grundsatzurteil zum Rauchen in der Wohnung: Denn wenn es um die Ausübung der persönlichen Freiheit geht, ist das Recht oft auf Seiten der Mieter.
Was ist mit Rauchern und Essensgerüchen?
"Im Fall des Düsseldorfers hat das dortige Landgericht explizit darauf hingewiesen, dass Rauchen in der Wohnung weiterhin erlaubt ist", betont Ulrich Ropertz. Worauf es stattdessen ankommt, ist die Frage nach dem Entlüften, was auch das Essen betrifft. Niemand kann dem Nachbarn verbieten, mit viel Knoblauch zu kochen. Wenn er aber während oder nach dem Kochen die Wohnungstür aufreißt und die Schwaden über den Hausflur ableiten will, ist das nicht mehr in Ordnung.
Dahinter steckt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme, erklärt der Experte vom Mieterbund. Ein Mieter sollte sich möglichst so benehmen, dass er andere nicht mutwillig belästigt.
Darf ein Mieter den Fernseher aufdrehen oder lauten Sex haben?
"Niemand kann eine Wohnung vollkommen geräuschlos nutzen", stellt Mietrechtsexperte Ropertz klar. Fernseher, Radio, Unterhaltungen und auch Sex sind in den eigenen vier Wänden selbstverständlich erlaubt, auch wenn es mal lauter wird. Doch um 22 Uhr ist damit Schluss, wirft er ein. "Dann ist nämlich Nachtruhe und das heißt: Alles auf Zimmerlautstärke. Aus der Wohnung sollte dann nichts mehr nach außen dringen."
Das gilt auch für Geräusche beim nächtlichen Liebesspiel. Wer häufig nach 22 Uhr lautstarken Sex hat, kann durchaus Probleme mit den Nachbarn und dem Vermieter bekommen. Ausnahme von der Nachtruhe gibt es trotzdem: Wenn ein Mieter beispielsweise im Schichtdienst arbeitet und erst spät nach Hause kommt, darf er selbstverständlich auch um 24 Uhr noch duschen, auch wenn die Geräusche in der Nachbarwohnung zu hören sind.
Wie ist das mit lärmenden Kindern?
Das kommt auf das Alter an. Säuglinge und Kleinkinder schreien oder weinen und haben kein Bewusstsein dafür, ob sie jemanden stören. Dagegen können Nachbarn nichts tun, erklärt Ulrich Ropertz vom Mieterbund. "Kinder haben keinen Lautstärkeregler", bringt er es auf den Punkt. Auch wenn ältere Kinder ab und an nachts weinen, fordert das die Rücksichtnahme der Nachbarn.
Ist der Nachwuchs alt genug, um Einsicht zu zeigen, müssen Nachbarn übermäßigen Lärm nicht tolerieren. "Wenn jemand nachts im Flur Fußball spielt, darf ich mich beschweren", sagt der Experte vom Mieterbund. Und dann kann den Eltern eine Abmahnung oder sogar Kündigung drohen.
Mein Nachbar spielt jeden Tag Geige. Muss ich das hinnehmen?
Ja. generell gilt: Viele Dinge, die ein Mieter in seiner Wohnung unternimmt, sind als freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sehen. Es kommt jedoch auf die Verhältnismäßigkeit an. Wenn der Nachbar beispielsweise ein Musikinstrument spielen möchte, dann darf er das maximal zwei Stunden am Tag tun. Ausnahmen kann es geben, allerdings nur, wenn diese im Mietvertrag geregelt sind.
Ähnlich verhält es sich mit Haustieren. Wenn Hunde gemäß dem Mietvertrag erlaubt sind, können Nachbarn gegen gelegentliches Gebell wenig ausrichten. "Kläfft ein Hund jedoch jedes Mal, wenn jemand im Flur vorübergeht oder jault stundenlang, weil das Herrchen nicht da ist, kann man sich beschweren", erläutert Ropertz.
Der Klassiker: die nächtliche Party. Ab wann kann ich die Polizei rufen?
Anwohner müssen laute Musik und Gelächter ab 22 Uhr aus einer angrenzenden Einheit nicht hinnehmen. Der nächste Ansprechpartner in solchen Fragen ist der Vermieter. "Doch wenn dieser nachts nicht erreichbar ist, kann ich die Polizei rufen", weiß Ulrich Ropertz vom Mieterbund.
Bevor Mieter zum äußersten Mittel greifen, sollten sie das Gespräch mit den Nachbarn suchen, weiß der Experte. Häufig lässt sich die Situation so klären.
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