- Wer auf sein Erbe verzichtet, trifft damit auch eine Entscheidung für seine Kinder.
- Ein Urteil bestätigt, dass das Ausschlagen eines Erbes negative Folgen für die Schlusserben haben kann.
- Eltern sollten das im Namen ihrer Kinder stets mitbedenken.
Ehegatten setzen sich oft erst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dann sogenannte Schlusserben. Solche Festlegungen können nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten nicht ohne Weiteres geändert werden. Wurden zum Beispiel das gemeinsame Kind und ersatzweise die Enkelkinder zu Schlusserben eingesetzt, hilft nur ein Zuwendungsverzicht des Kindes, wenn dies anders geregelt werden soll.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt zugleich: Ein solcher Verzicht wirkt dann aber auch für die ersatzweise bedachten Enkelkinder (Az.: 2 Wx 145/21), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Zuwendungsverzichtsvertrag geschlossen
In dem Fall ging es um Ehepartner, die sich durch einen Erbvertrag im Jahr 1968 gegenseitig zu Alleinerben sowie ihren gemeinsamen Sohn und ersatzweise dessen Kinder zu ihren Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Partners eingesetzt. Die Ehefrau starb 2016.
2019 schlossen der Ehemann und sein Sohn einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag, in dem der Sohn für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm nach dem Erbvertrag zustehende Erbrecht verzichtete. Der Ehemann legte anschließend eine andere Erbfolge fest und ordnete Testamentsvollstreckung an.
Im Jahr 2020 starb der Sohn, sein Vater starb Anfang 2021. Seine Enkelin, eine Tochter des Sohnes, hielt sich nun für die Erbin ihres Großvaters, weil die Großeltern dies bindend angeordnet hätten. Sie wollte die Testamentsvollstreckeranordnung für unwirksam erklären.
Erbverzicht gilt auch für Enkelin
Damit kam sie vor dem OLG aber nicht durch. Die Richter urteilten: Der Erbvertrag sei für den Ehemann zwar insoweit bindend gewesen, als der Vater die Schlusserbeneinsetzung ohne Einverständnis seiner Frau nicht mehr ändern konnte.
Diese Bindungswirkung verhindert aber nicht, dass der durch den Erbvertrag begünstigte Sohn auf die ihm gemachte Zuwendung verzichten kann. Und das Gesetz sehe vor, dass der Sohn im Zweifel nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Kinder einen solchen Verzicht erklären könne. © dpa
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