Düsseldorf/Berlin - Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Testament findet, muss es umgehend beim Nachlassgericht abliefern. So kann das Nachlassgericht das Testament eröffnen - sprich kopieren und den Betroffenen förmlich zustellen.
Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, muss das Nachlassgericht auch eine Kopie gelten lassen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az. I-3 Wx 119/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Nachlassgericht verweigerte die Eröffnung
In dem konkreten Fall hatte eine Witwe nur die Kopie des Testaments ihres verstorbenen Ehemanns, das er ihr zur Aufbewahrung überreicht hatte. Das Nachlassgericht verweigerte die Eröffnung des Testaments aufgrund des fehlenden Originals zunächst. Zu Unrecht, urteilte das OLG.
Zwar gelte die Eröffnungspflicht eines Testaments nach älterer Rechtsprechung nur für Originale, weil nur diese hinreichende Gewähr für eine vollständige und unverfälschte Wiedergabe des vollen Inhalts böten.
Auch Kopie entspricht Zweck eines Testamentes
Doch nach neuerer Rechtsprechung könne die Erbfolge auch mittels einer Kopie nachgewiesen werden. Deshalb müsse auch die Testamentskopie eröffnet werden.
Denn in Fällen, in denen das Original nicht aufzufinden ist, entspreche die Kopie dem Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens. Dieser bestehe darin, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen, so das OLG.
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