• Wer seine Ausgaben bis zum Jahreswechsel gut plant, kann Steuern und damit bares Geld sparen.
  • Wir haben zwölf Tipps zusammengestellt, die Ihre Steuerlast senken.
  • Hierzu zählen unter anderem Krankheitskosten, Zulagen für die Riester-Rente und Freistellungsaufträge.

Mehr Verbraucherthemen finden Sie hier

Wer bis zum Jahresende noch einmal Geld ausgibt, kann Geld sparen. Hört sich merkwürdig an? Ist es aber nicht, denn mit bestimmten Ausgaben können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Steuerlast senken. Manchmal muss man dafür auch nur Formulare ausfüllen oder einen Antrag stellen. Zwölf Tipps im Überblick:

1. Steuererklärung nachreichen

Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne sonstige Einkünfte oder Arbeitnehmer-Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen das meist nicht, erklärt der Bund der Steuerzahler. Sie können ihre Steuererklärung aber freiwillig einreichen.

Das lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt Steuerzahlern in diesen Fällen vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein.

2. Spenden und Steuern sparen

Wer gibt, kann auch etwas zurückbekommen. Das Finanzamt erkennt Spenden steuermindernd an. Voraussetzung: Die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers ist anerkannt, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wichtig ist, dass jede Spende nachgewiesen werden kann.

3. Lohnsteuerklassen checken

Verheiratete sollten überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch passen. Besonders zum Jahresende kann das sinnvoll sein, rät der Bund der Steuerzahler. Verändert sich im kommenden Jahr etwa durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Partnern, kann sich der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination lohnen.

Der Steuerklassenwechsel ist seit 2020 mehrfach im Jahr möglich. Seit dem 1. Oktober kann der Antrag auch online gestellt werden.

4. Krankheitskosten bündeln

Außergewöhnliche Belastungen senken die Steuerlast. Bis zu einer individuellen Grenze der "zumutbaren Belastungen", die je nach Familienstand und -größe variieren, muss jeder die Kosten selbst tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Wird die Grenze aber überschritten, kann sich dies steuerlich bemerkbar machen.

Hierunter fallen auch Krankheitskosten wie Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Es kann sich lohnen, das Implantat oder die neue Brille noch im alten Jahr zu bezahlen, wenn so die individuelle Grenze überschritten wird.

Das Finanzamt erkennt die außergewöhnlichen Belastungen an, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Diese Grenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen individuell ermittelt.

Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt etwa 1646 Euro. Wer seine individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten hat, sollte prüfen, ob es möglich ist, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu holen, etwa die Kosten für eine benötigte Brille.

Berechnen lässt sich die eigene "zumutbare Belastung" mit einem Rechner der Bayerischen Finanzverwaltung, wie der Steuerzahlerbund rät. Diesen finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Landesamts für Steuern.

5. Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen

Handwerkerleistungen machen sich bezahlt. Denn die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 6000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechnen lassen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Maximal sinkt die Steuerlast um 1200 Euro.

Damit die Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, muss das Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Bezahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgen. Lohn- und Arbeitskosten müssen in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sein.

6. Kostenlose Sondertilgung nutzen

Haus- und Wohnungseigentümer haben bei ihrer Finanzierung oft eine jährliche Sondertilgung vereinbart. Das heißt: Sie können zusätzlich zur monatlichen Rate einen festgelegten Betrag an die Bank zurückzahlen.

Es lohnt sich, zu prüfen, inwieweit sie dieses Recht noch bis Jahresende nutzen wollen, rät der Bundesverband deutscher Banken. So kann der Zinseszinseffekt minimiert werden, da die Schuldensumme schneller geringer wird.

7. Zulagen für die Riester-Rente beantragen

Riester-Sparer sollten noch vor Jahresende prüfen, ob sie die Mindestbeiträge zahlen - das sind vier Prozent ihres Bruttoeinkommens im Vorjahr. Ist dies nicht mehr der Fall, weil sich zum Beispiel das Einkommen geändert hat, werden die staatlichen Zulagen gekürzt.

Menschen, die in eine Riester-Rente investieren, können nämlich staatliche Zulagen erhalten. Diese Zulagen gibt es aber nur auf Antrag, erläutert die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Beantragt werden die Zulagen beim jeweiligen Anbieter des Riester-Vertrages.

Bis zum Jahresende können Sparer noch nachzahlen. Der Maximalbetrag, bis zu dem es staatliche Förderung gibt, liegt bei jährlich 2100 Euro. Bis zu zwei Jahre rückwirkend ist ein solcher Antrag möglich. Danach verfällt der Anspruch. Wer die Zulagen für das Jahr 2019 noch erhalten möchte, muss sie also bis zum 31. Dezember 2021 bei seiner Versicherung oder seiner Bank beantragt haben. Eine praktische Lösung stellt hier der Antrag auf Dauerzulage dar: Er bevollmächtigt den Anbieter, die Zulagen selbst zu beantragen.

8. Freistellungsaufträge überprüfen

Wer mehrere Konten hat, sollte vor dem 31. Dezember die Freistellungsaufträge kontrollieren, rät der Bundesverband deutscher Banken. Sind die vom Steuerabzug frei gestellten Beträge auf Konten und Depots noch optimal verteilt?

Bei einem Auftrag ist womöglich noch Luft nach oben, der andere hingegen ist zu knapp bemessen. Dann kann eine neue Aufteilung sinnvoll sein, bevor die ersten Kapitalerträge im neuen Jahr gutgeschrieben werden. Der Sparerfreibetrag liegt bei 801 Euro pro Jahr, 1602 Euro bei Verheirateten. Für Gewinne, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Anleger pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer bezahlen.

Geringverdiener mit hohen Kapitaleinkünften wie beispielsweise Rentner sollten prüfen, ob ihre Nichtveranlagungsbescheinigung noch gilt. Damit können sie, wenn sie keine Einkommenssteuer zahlen, sich auch die Kapitalertragssteuer sparen. Die Bescheinigung gilt in der Regel drei Jahre.

9. Gewinne und Verluste verrechnen

Fallen Gewinne und Verluste auf ein und demselben Konto oder Depot an, verrechnet das die Bank und überträgt darüber hinausgehende Verluste ins neue Jahr.

Wer aber einen Verlust mit Kapitalerträgen verrechnen möchte, der auf einem Konto bei einer anderen Bank angefallen ist, kann dies nur nachträglich über die Steuererklärung machen. Hierfür ist eine Verlustbescheinigung von der Bank erforderlich. Sie kann bis zum 15. Dezember 2021 angefordert werden.

Werbungskosten, Handwerkerleistungen, das neue Implantat oder die Riester-Rente: Mit einigen Tricks können Verbraucher vor dem Jahreswechsel noch Geld sparen. Vor allem ein Blick auf die Steuern lohnt sich.

10. Lohn-Extras verhandeln

Statt einer Gehaltserhöhung ist vielleicht auch ein Lohn-Extra wie ein Jobticket möglich. Das Jobticket bleibt seit Anfang 2019 steuerfrei, auf ein Gehaltsplus fallen dagegen Steuern und Sozialversicherung an.

11. Freibeträge bis Jahresende beantragen

Für Minijobber gilt seit Juli 2021 ein etwas höherer Mindestlohn von 9,60 Euro. Wer höhere Steuern und Sozialabgaben vermeiden möchte, muss eventuell seine Arbeitszeit anpassen, um unter der Grenze von 450 Euro im Monat zu bleiben.

Auch mit der Beantragung von Freibeträgen - etwa für Fahrtkosten zur Arbeit, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen - kann das Netto erhöht werden. Bis Jahresende sollten Arbeitnehmer ihre Freibeträge beantragen, wenn sie ab Januar berücksichtigt werden sollen.

Sämtliche Änderungen bei den Lohnsteuermerkmalen werden beim Finanzamt beantragt.

Lesen Sie auch:

12. Investitionen tätigen

Wer bestimmte Ausgaben noch im laufenden Jahr tätigt, kann Steuern sparen. So lohnt es sich mitunter, Werbungskosten für beruflich bedingte Ausgaben noch in diesem Jahr zu bündeln, sofern Sie die Grenze des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1000 Euro überschreiten.

Was in einem Kalenderjahr darüber hinausgeht, lässt sich steuerlich geltend machen. Dazu könnte beispielsweise die Rechnung für eine Weiterbildung im nächsten Jahr schon 2021 beglichen werden.

(ff/afp/dpa/mak)

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.