Viele Arbeitnehmer arbeiten gerne vom heimischen Büro aus. Das Finanzamt erkennt den Arbeitsplatz zuhause aber nicht in jedem Fall an.
Das Homeoffice ist in Deutschland beliebt. Die steuerliche Geltendmachung kann jedoch zum Problem werden, denn das Finanzamt erkennt einen häuslichen Arbeitsplatz laut der Bundessteuerberaterkammer nicht zwangsläufig an.
Ist das heimische Büro notwendig?
Wer das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, muss klare Regeln beachten. Geltend gemacht werden kann ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nur, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dann dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen.
Arbeitszimmer muss vorwiegend für Job genutzt werden
Als anderer Arbeitsplatz zählt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der objektiv zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss jederzeit auf einen Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn im Fall von Poolarbeitsplätzen zum Beispiel für zehn Arbeitnehmer nur fünf Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, fehlt ein anderer Arbeitsplatz.
Damit das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkennt, muss es außerdem vorwiegend für die berufliche Tätigkeit vorgesehen sein. Für private Zwecke darf es nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Gibt es nur eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Kosten für Einrichtung absetzbar
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten für die Ausstattung - also zum Beispiel Teppiche, Vorhänge oder Lampen - in voller Höhe abgesetzt werden. Gleiches gilt für die Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Regal, Bürostuhl oder Schreibtisch.
Ein Computer muss meist über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Anteilig anerkannt werden auch Ausgaben für Miete, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie für eine Renovierung, die Müllabfuhr und die Gebäudeversicherung. (dpa/tmn/wag)
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