• Viele Geschäfte sind zu - die Corona-Pandemie lässt eine komplette Öffnung derzeit noch nicht zu.
  • Wer einen Gutschein einlösen will, muss sich noch gedulden.
  • Doch was, wenn der Gutschein bald abläuft?

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Gutscheine sind nicht ewig gültig. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte ein Gutschein eingelöst werden, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Problem: Viele Geschäfte sind wegen der Corona-Regeln derzeit nach wie vor zu.

Sollten ältere Gutscheine während des Lockdowns abgelaufen sein, heißt das aber nicht automatisch, dass diese nicht mehr eingelöst werden können. War die Einlösung nicht möglich, weil das Geschäft wegen der Pandemie geschlossen war, verlängert sich die Frist nach Ansicht der Verbraucherschützer um diesen Zeitraum.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wurde ein Gutschein im Mai 2019 gekauft, muss er bis spätestens zum 31. Dezember 2022 eingelöst werden.

Lediglich bei der Insolvenz eines Unternehmens verliert ein Gutschein an Wert. Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Gutschein nicht mehr eingelöst, sondern nur als Forderung angemeldet werden.

Ist das Vermögen verwertet und das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erhalten alle Anspruchsinhaber einen Anteil auf ihre Forderung. Bei Gutscheinen ist das meist ein nur geringer Betrag. (dpa/nis)

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